Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.145/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_145/2016

Urteil vom 11. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
des Kantons Aargau,
Rain 53, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 26. Januar 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 12. Februar 2016 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Januar 2016
(VBE.2015.600),
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 15. Februar 2016
betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 17. Februar 2016
(Poststempel) erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 22. Februar 2016, worin auf die
gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter
anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die
vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz
verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287);
eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88
und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 12. Februar 2016 den vorgenannten Anforderungen
offensichtlich nicht genügt, da sie kein Begehren enthält und sich der
Beschwerdeführer nicht in hinreichender Weise mit den Erwägungen der
Vorinstanz, insbesondere bezüglich der verfügten und einspracheweise
bestätigten Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtantritts einer
ihm zugewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahme, auseinandersetzt, und namentlich
weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95
f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt
gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer
Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass deshalb - trotz der am 17. Februar 2016 erfolgten Nachreichung des
angefochtenen Entscheides gemäss Verfügung vom 15. Februar 2016 - kein gültiges
Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf
die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdefrist
noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am
22. Februar 2016 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des
Gerichts unbeantwortet geblieben ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. März 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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