Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.141/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
8C_141/2016, 8C_142/2016

Urteil vom 17. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädi-gung),

Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 19. Januar 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war seit 8. Juni 2009 als Bauarbeiter für die B.________ AG
Bauunternehmung tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versichert. Am 7. April 2011 wurde sein linker Fuss von einem
Bagger überrollt. Dabei zog er sich ein Quetschtrauma zu und es wurde ein
ausgeprägtes Kompartmentsyndrom am linken Vorfuss festgestellt. Gleichentags
wurden eine Dekompression und Logenspaltung und am 13. April 2011 eine
Sekundärnaht mit Vollhauttransplantation vorgenommen. Die SUVA anerkannte ihre
Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach diversen
kreisärztlichen Abklärungen verfügte die SUVA am 28. März 2014 eine
Integritätsentschädigung, entsprechend einer 15%igen Integritätseinbusse. Daran
hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 28. August 2014).
Mit Verwaltungsakt vom 13. November 2014, bestätigt mit Einspracheentscheid vom
13. Januar 2015, sprach sie A.________ ausserdem mit Wirkung ab 1. Juli 2014
eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % zu.

B. 
Die gegen beide Einspracheentscheide vom 28. August 2014 und 13. Januar 2015
erhobenen Beschwerden vom 25. September 2014 und 11. Februar 2015 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit zwei separaten Entscheiden vom
19. Januar 2016 (Verfahrens-Nummern S 14 136 betreffend
Integritätsentschädigung und S 15 21 betreffend Rente) ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
vorinstanzlichen Entscheid in Sachen Integritätsentschädigung
(Verfahrens-Nummer S 14 136) lässt A.________ beantragen, die Angelegenheit sei
an die Vorinstanz, eventualiter an die SUVA zurückzuweisen mit der Anordnung,
es sei ein versicherungsexternes medizinisches Gutachten zur Festlegung des
Integritätsschadens einzuholen und anschliessend neu über die
Integritätsentschädigung zu entscheiden; eventualiter sei ihm eine
Integritätsentschädigung von Fr. 53'000.- bei einem Integritätsschaden von 50 %
zuzusprechen. Ferner sei das kantonale Gericht anzuweisen, ihm für das
erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'939.75
gemäss der am 9. Februar 2015 eingereichten Kostennote zuzusprechen (Verfahren
8C_141/2016).

Gegen den kantonalgerichtlichen Entscheid betreffend Rente (Verfahrens-Nummer S
15 21) lässt A.________ ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erheben und das Rechtsbegehren stellen, die Akten seien an die
Vorinstanz, eventualiter an die SUVA, zurückzuweisen zur Einholung eines
versicherungsexternen medizinischen Gutachtens, zur Festlegung der
Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und zur anschliessenden
Neufestsetzung des Invaliditätsgrades und Zusprechung der Rente ab 1. Juli
2014; eventualiter sei ihm ab 1. Juli 2014 eine Rente, basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 38 %, zuzusprechen. Ferner sei das kantonale Gericht
anzuweisen, ihm für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 3'267.65 gemäss Honorarnote vom 8. April 2015
zuzusprechen (Verfahren 8C_142/2016).

Das Bundesgericht hat in beiden Verfahren auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Die beiden Beschwerden betreffen zwar zwei unterschiedliche kantonale
Gerichtsentscheide, beide vom 19. Januar 2016. Es liegt ihnen jedoch derselbe
Sachverhalt zugrunde, weshalb die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen
Urteil zu erledigen sind.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im
Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1
S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

3. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Leistungen
der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art.
4 ATSG), zu den einzelnen Leistungsarten im Speziellen (namentlich Art. 18 ff.
UVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 ATSG [Invalidenrente] und Art. 24 f. UVG in
Verbindung mit Art. 36 UVV [Integritätsentschädigung]), zum für die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.), zum Begriff der
Invalidität (Art. 8 ATSG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1
S. 30), zum sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen
Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und
Art. 61 lit. c ATSG) sowie zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232;
125 V 351 E. 3a S. 352) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4. 
Es war schon in den vorinstanzlichen Verfahren unbestritten, dass der
Beschwerdeführer an bleibenden Unfallfolgen am linken Fuss leidet und deshalb
in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr einsetzbar ist.
Uneinigkeit besteht hingegen hinsichtlich der Auswirkungen der Fussbeschwerden
und allfälliger unfallkausaler Rückenbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit in
einer leidensangepassten Beschäftigung sowie des Ausmasses der
Erwerbsunfähigkeit (Verfahren 8C_142/2016 betreffend Rente: vgl. E. 5 hiernach)
und der Höhe der Integritätseinbusse (Verfahren 8C_141/2016 betreffend
Integritätsentschädigung: vgl. E. 6 hiernach).

5.

5.1. Im Einspracheentscheid vom 13. Januar 2015 (betreffend Rente) wird ein
massgebender Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rückenbeschwerden im
Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahme des SUVA-Kreisarztes Dr. med.
C.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 19. Dezember 2012 verneint. Die
Vorinstanz geht jedoch insoweit mit dem Versicherten einig, dass die
vorliegenden medizinischen Akten es nicht erlauben würden, über diese Frage
ohne zusätzliche Abklärungen zu befinden. Dennoch gelangt sie zum Schluss, dass
auf ergänzende Beweisvorkehren in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet
werden könne, da die im November 2012 aufgetretenen Rückenbeschwerden sich
jedenfalls im relevanten Zeitraum zwischen Rentenbeginn (1. Juli 2014) und
Erlass des Einspracheentscheids (13. Januar 2015) nicht einschränkend auf die
Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades
sei die Beschwerdegegnerin demzufolge zu Recht nur von unfallbedingten
Verletzungen am linken Fuss ausgegangen. Gestützt auf die beweiskräftige
Abschlussbeurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 28. August 2013
sei dem Beschwerdeführer die frühere Tätigkeit als Bau-Hilfsarbeiter nicht mehr
zumutbar. Trotz der Fussbeschwerden sei er aber in einer im Sitzen zu
verrichtenden Beschäftigung zu 100 % arbeitsfähig, sofern er den Arbeitsplatz
ohne grössere Gehstrecken erreichen könne. Das hypothetische Invalideneinkommen
für das Jahr 2014 setzt die Vorinstanz gestützt auf die Zahlen der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2012,
Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau (recte: Kompetenzniveau) 1, Männer,
unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Nominallohnentwicklung, und nach
einem zusätzlichen Abzug von 20 % vom Tabellenlohn auf Fr. 52'926.- fest. Da
das Valideneinkommen für das Jahr 2014, ausgehend vom Verdienst bei der letzten
Arbeitgeberin (B.________ AG), Fr. 59'052.- betrage und somit über dem
Mindestlohn gemäss Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe
(GAV-LMV) liege, erweise sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen als
nicht erforderlich. Es resultiere ein rentenbegründender
Erwerbsunfähigkeitsgrad von 10 %.

5.2.

5.2.1. Der Beschwerdeführer lässt einwenden, bei im Sitzen zu verrichtenden
Tätigkeiten wirkten sich die Rückenbeschwerden (zusätzlich) einschränkend aus,
was die SUVA bis heute nie berücksichtigt und untersucht habe. Bei seinen
verschiedenen Arztbesuchen sei zwar das Fussproblem im Vordergrund gestanden.
Dies bedeute aber nicht, dass die Rückenbeschwerden deshalb nicht vorhanden
gewesen wären. So sei er bereits während des Aufenthalts im Centro E.________
(nachfolgend: Centro), im Jahr 2014 immer wieder auf Pausen angewiesen gewesen,
welche nicht nur mit den Fussbeschwerden zu erklären seien, sondern auch auf
die Rückenbeschwerden zurückgeführt werden müssten. Die Feststellung der
Vorinstanz, wonach er die Rückenbeschwerden nicht mehr thematisiert habe,
weshalb man davon ausgehen dürfe, dass diese im Zeitpunkt der Rentenzusprechung
abgeklungen seien, erweise sich als aktenwidrig. Der Sachverhalt sei deshalb
weiter abzuklären und es sei ein Gutachten einzuholen.

Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass die während
seines Aufenthaltes im Centro von ihm eingelegte tägliche Arbeitspause von zwei
Stunden im entsprechenden Abklärungsbericht vom 20. Juni 2014 klar mit der
Entlastung des Fusses und der Linderung der Schwellung (am Fuss) begründet
wird. Hinweise darauf, dass er im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 13. Januar 2015
wegen Rückenbeschwerden an einem vollen Einsatz in einer im Sitzen zu
verrichtenden Tätigkeit gehindert worden wäre, ergeben sich weder aus diesem
Bericht noch aus den übrigen Unterlagen. Schon die Vorinstanz hat im Übrigen
darauf hingewiesen, dass aus seinem Arbeitsverhalten während des Aufenthalts im
Centro und seiner Selbsteinschätzung (60 bis 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer
leidensadaptierten Tätigkeit), welche im Widerspruch zur
medizinisch-theoretisch 100%igen Arbeitsfähigkeit stehe, nicht unbesehen auf
das effektive Leistungsvermögen geschlossen werden könne. Weil von zusätzlichen
medizinischen Abklärungsmassnahmen keine neuen entscheidwesentlichen
Aufschlüsse zu erwarten sind, kann und konnte auf weitergehende medizinische
Erhebungen und Gutachten verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE
136 I 229 E. 5.3 S. 236). Beschwerdegegnerin und Vorinstanz haben durch diese
Vorgehensweise den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 und 61 lit. c ATSG nicht
verletzt.

5.2.2. Des Weiteren fordert der Beschwerdeführer eine Parallelisierung der
Vergleichseinkommen. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden
Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde
Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus)
ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der
Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem
bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz
gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden
Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen
gleichmässig zu berücksichtigen sind. Die Grundüberlegung dieser Rechtsprechung
ist die folgende: Wenn eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie
als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn
erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung
oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines
Durchschnittslohnes verunmöglichen, dann ist nicht anzunehmen, dass sie mit
einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen (anteilmässig)
durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 141 V 1 E. 5.4 S. 3; 135 V 297 E.
5.1 S. 300 und E. 6.1.2 S. 303).

5.2.2.1. Zum Nachweis der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens
stellt der Beschwerdeführer auf den statistischen Lohn gemäss LSE 2012, Tabelle
TA1, Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 2, ab. Das Kompetenzniveau 2
beinhaltet praktische Tätigkeiten, wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und
Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/
Sicherheitsdienst/ Fahrdienst und kommt mit Blick auf den Umstand, dass der
Beschwerdeführer vor dem Unfall als ungelernter Bau-Hilfsarbeiter angestellt
war, vorliegend entgegen dessen Ansicht so oder anders nicht in Frage.
Allerdings weicht auch der statistische Jahreslohn gemäss LSE 2012, Tabelle
TA1, Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher
oder handwerklicher Art) von Fr. 68'621.35 (ausgehend von einem Jahreslohn von
Fr. 65'160.- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche, umgerechnet auf eine
betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden im
Baugewerbe im Jahr 2014 und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung
bei Männern von 0,8 % im Jahr 2013 und 0,7 % im Jahr 2014) erheblich vom
teuerungsbereinigten Verdienst in der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit als
Bau-Hilfsarbeiter von Fr. 59'052.- ab.

5.2.2.2. Das kantonale Gericht ist zum Schluss gelangt, dass
GAV-LMV-Mindestlöhne pekuniäre Standards garantierten und eine Parallelisierung
grundsätzlich nur bis zur Höhe des GAV-LMV-Mindestlohnes zulässig sei. Da der
damalige Verdienst des Versicherten den GAV-LMV-Mindestlohn übersteige und
damit über dem branchenüblichen Lohn liege, sei eine Parallelisierung nicht
erforderlich.

5.2.2.3. Es ist dem Versicherten zwar beizupflichten, dass sich aus den im
angefochtenen Entscheid angeführten Bundesgerichtsurteilen zur Frage der
Parallelisierung von GAV-Löhnen für den vorliegenden Fall nichts ableiten
lässt. So bewegte sich namentlich im Urteil 8C_90/2010 vom 23. Juli 2010 das
Valideneinkommen, welches die dortige Vorinstanz anhand des
Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe errechnet hatte,
im Rahmen des gemäss LSE 2006 im Baugewerbe im Anforderungsniveau 4 erzielbaren
Lohnes (Urteil 8C_90/2010 vom 23. Juli 2010 E. 6.2.1.2). Hier besteht im
Gegensatz dazu eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem statistischen Jahreslohn
gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer, von Fr.
68'621.35 und dem Valideneinkommen von Fr. 59'052.-.

Das Einkommen ungelernter Bauarbeiter, welches dem Mindestverdienst gemäss
GAV-LMV entspricht oder diesen sogar übersteigt, kann nicht als
unterdurchschnittlich im Sinne der in Erwägung 5.2.2 hiervor zitierten Praxis
qualifiziert werden. Der Mindestverdienst gemäss GAV-LMV bildet das
branchenübliche Einkommen im Baugewerbe präziser ab als der entsprechende
LSE-Lohn. Demgemäss hat das kantonale Gericht zu Recht von einer Anpassung des
den GAV-LMV-Mindestlohn übersteigenden Valideneinkommens an das LSE-Lohnniveau
im Baugewerbe abgesehen.

5.2.3. Bemängelt wird auch die Gewährung eines 20%igen Leidensabzugs. Die Frage
nach der Höhe des Abzuges ist eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung
letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das Gericht das
Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung,
-missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit
Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2015 IV Nr. 22 S. 65, 8C_693/2014
E. 2.2). Eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Ermessensausübung ist vorliegend mit
der Gewährung eines - überaus wohlwollenden - leidensbedingten Abzugs von 20 %
nicht ersichtlich, zumal die vorgebrachten Argumente auf einer falschen und
hiervor (vgl. E. 5.2.1) widerlegten subjektiven Annahme basieren.

6. 
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Integritätsentschädigung, welcher vom
Unfallversicherer, bestätigt im Gerichtsentscheid vom 19. Januar 2016, auf der
Basis einer 15%igen Integritätseinbusse bemessen wurde.

6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die vorinstanzliche Annahme einer
Integritätseinbusse von 15 % sei willkürlich, weil das kantonale Gericht die
Beurteilung der SUVA und damit auch der von der SUVA beigezogenen Ärzte
übernehme, obwohl diese den Integritätsschaden immer wieder mit
unterschiedlichen Begründungen auf 15 % festgelegt hätten. Dabei verkennt er,
dass im angefochtenen Entscheid gestützt auf die medizinischen Einschätzungen -
mangels einer die vorliegende Problematik direkt betreffenden Tabelle -
Quervergleiche in Anlehnung an Tabelle 2 ("Integritätsschaden bei
Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten"), Tabelle 5
("Integritätsschaden bei Arthrosen") und Tabelle 7 ("Integritätsschaden bei
Wirbelsäulenaffektionen") durchgeführt worden sind, welche allesamt einen
Richtwert von durchschnittlich 15 % ergaben. Das private Aktengutachten von Dr.
med. F.________, Facharzt für Chirurgie, vom 25. November 2014, welches der
Beschwerdeführer im kantonalen Gerichtsverfahren einreichen liess, vermag keine
Zweifel an der Einschätzung der SUVA-Ärzte zu wecken. Im angefochtenen
Entscheid wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die von Dr. med.
F.________ auf 50 % bezifferte Integritätseinbusse im Einzelnen nicht
nachvollziehbar ist. Soweit der Privatgutachter wegen einer ausgeprägten
Beeinträchtigung und Funktionsbehinderung durch eine neurogene Störung in der
Region des unteren Sprunggelenks eine 30%ige Integritätseinbusse festlegt und
dazu eine 20%ige Integritätseinbusse infolge der ausgeprägten
Schmerzproblematik im Mittelfussbereich addiert, muss darauf hingewiesen
werden, dass es sich in concreto um einen einzigen Integritätsschaden handelt,
weshalb eine Aufteilung in verschiedene Störungen und anschliessende Addition
der einzelnen Richtwerte nicht in Betracht fallen kann (vgl. SVR 2008 UV Nr. 10
S. 32, U 109/06 E. 6; Urteil 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.2). Entgegen der
Auffassung des Versicherten durfte sich die Vorinstanz bei der Überprüfung der
Einschätzung des Integritätsschadens ohne Weiteres auch auf die schlüssige
Stellungnahme des SUVA-Arztes Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie FMH,
vom 9. Januar 2015 stützen.

6.2. Bei der konkreten Bestimmung des Integritätsschadens wurde demzufolge das
Ermessen, welches bei der Festsetzung der Einbusse mitspielt, in
Berücksichtigung der medizinischen Akten, die keine Hinweise enthalten, welche
eine höhere Entschädigung rechtfertigen könnten, rechtsfehlerfrei ausgeübt,
zumal die erlittene Beeinträchtigung nicht exakt einem in der Tabelle
aufgeführten Integritätsschaden entspricht. Eine Integritätsentschädigung auf
der Basis einer Integritätseinbusse von 15 % trägt den Unfallfolgen
vollumfänglich Rechnung. Demgegenüber erscheint der Vergleich des
Beschwerdeführers mit einer Beinamputation entgegen seiner Auffassung als
abwegig.

7. 
Die Prozesse sind kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten sind dem Ausgang der Verfahren entsprechend dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 8C_141/2016 und 8C_142/2016 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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