Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.13/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_13/2016

Urteil vom 13. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

CSS Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29.
Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1960, war seit 1992 als Mitarbeiterin Hotellerie mit
60%-Pensum im Alters- und Pflegeheim B.________ tätig. In dieser Eigenschaft
war sie bei der CSS Versicherung AG (CSS) obligatorisch gegen die Folgen von
Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 13. Dezember 2012 stürzte sie auf
vereister Strasse und zog sich dabei eine distale Radiusfraktur links zu. Die
CSS übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Nach einem
stationären Aufenthalt in der Rehaklinik C.________ vom 8. Mai bis 12. Juni
2013 schloss die CSS den Fall per 31. Juli 2013 folgenlos ab (Verfügung vom 26.
Juli 2013) und hielt mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014 daran fest.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Kantonsgericht
Basel-Landschaft mit Entscheid vom 29. Oktober 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
die CSS habe ihr unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des
Einspracheentscheides ab 1. August 2013 weiterhin ein UVG-Taggeld auszurichten.
Zudem habe die CSS infolge Chronifizierung des Beschwerdebildes den
Rentenanspruch zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
CSS zurückzuweisen. Weiter sei insbesondere zur Abklärung der Kausalitätsfrage
ein umfassendes externes medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben.
Schliesslich ersucht die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung.

Mit zwei weiteren Eingaben vom 22. und 29. Februar 2016 reicht die Versicherte
zusätzliche Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie weitere
Arztberichte ein.

D. 
Das Bundesgericht hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit mit Verfügung vom 3. März 2016
abgewiesen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Im Beschwerdeverfahren um die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das
Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf
Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden
Grundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).

3. 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; zur Geltung
dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung
von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4
S. 199 f.). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen
hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von
unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten
vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem
angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor
Bundesgericht unzulässig (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 4 mit
Hinweis). Bei den beiden neu - nach Erlass des angefochtenen Entscheides -
erstellten Arztberichten vom 12. und 22. Februar 2016 handelt es sich um echte
Noven, welche im vorliegenden Verfahren unbeachtlich sind.

4. 

4.1. Das kantonale Gericht hat die Aktenlage pflichtgemäss gewürdigt. Mit
einlässlicher und überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109
Abs. 3 BGG), hat es zutreffend erkannt, dass (spätestens) ab dem Zeitpunkt des
strittigen Fallabschlusses per 31. Juli 2013 keine anspruchsbegründenden Folgen
des Unfalles vom 13. Dezember 2012 mehr feststellbar waren. Die wenig
dislozierte Fraktur sei komplett abgeheilt. Der Unfall vom 13. Dezember 2012
spiele mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die über den 31. Juli 2013
hinaus geklagten Beschwerden keine Rolle mehr. Weiter steht aktenkundig fest,
dass die Versicherte an zahlreichen unfallfremden Beschwerden leidet. Nebst der
operativen Sanierung eines Karpaltunnelsyndroms links folgten schon vor dem
Unfall mehrere Eingriffe zwecks Behandlung einer Epicondylopathia humeri
radialis links, welche jedoch nicht den gewünschten Erfolg brachten. Zudem
zeigte eine Magnetresonanz-Untersuchung vom 9. November 2012 ausgeprägte
degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule. Schliesslich erfolgte
offenbar im Herbst 2015 eine ebenfalls unfallfremde Operation an der
Lendenwirbelsäule.

4.2. Demgegenüber beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihren behandelnden
Chirurgen Dr. med. D.________, welcher die Unfallkausalität der
Beeinträchtigungen am linken Handgelenk bejahe. Dr. med. E.________ nahm am 26.
Januar 2015 im Auftrag der Beschwerdegegnerin Stellung zu dem von der
Versicherten veranlassten Bericht des Dr. med. D.________ vom 8. Dezember 2014.
Das kantonale Gericht stellte in tatsächlicher Hinsicht insbesondere gestützt
auf die Beurteilung des Dr. med. D.________ fest, dass die Verhältnisse an dem
vom Unfall betroffenen linken Handgelenk in Übereinstimmung mit der
Einschätzung des Dr. med. E.________ bland und für die geklagten Beschwerden
nicht ursächlich seien. Inwiefern diese vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung unrichtig oder unvollständig sein soll, legt die
Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Gemäss angefochtenem
Entscheid hat Dr. med. D.________ die Unfallkausalität im Wesentlichen damit
begründet, die aktuell geklagten Beschwerden müssten auf das Unfallereignis
zurückgeführt werden, weil die Versicherte vor dem Unfall am linken Handgelenk
beschwerdefrei gewesen sei. Rechtsprechungsgemäss ist jedoch eine solche
Argumentation nach der Formel "post hoc ergo propter hoc" beweisrechtlich
wertlos (BGE 119 V 335 S. 2b/bb S. 341; SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40, 8C_626/2009
E. 3.2; Urteil 8C_178/2010 vom 22. Juni 2010 E. 4.1 i.f.).

4.3. Aus einem fehlerhaften Praxis-Hinweis im angefochtenen Entscheid nebst
verschiedenen zutreffenden BGE-Fundstellen zu ein- und derselben ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend antizipierte Beweiswürdigung (vgl.
dazu BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen)
vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (2-S.12f.).
Zudem argumentiert sie widersprüchlich. Stellte sie noch im vorinstanzlichen
Verfahren psychische Beeinträchtigungen ausdrücklich in Abrede, macht sie vor
Bundesgericht geltend, unter abklärungsbedürftigen psychischen Unfallfolgen zu
leiden. Gleichzeitig verweist sie darauf, dass sie "sich bisher einer
psychiatrischen Begutachtung verschliesst". Soweit es sich dabei um unzulässige
neue Vorbringen (vgl. E. 3 hievor) handelt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Im Übrigen sind banale Unfälle - wie das gewöhnliche Sturzereignis vom 13.
Dezember 2012 - jedenfalls adäquanzrechtlich nicht geeignet, psychische
Fehlentwicklungen zu verursachen (vgl. BGE 115 V 133 E. 6a S. 139).
Schliesslich ändern auch die weiteren Einwände der Versicherten nichts daran,
dass das kantonale Gericht den von der CSS mit Einspracheentscheid vom 29.
Januar 2014 bestätigten folgenlosen Fallabschluss per 31. Juli 2013 im Ergebnis
zu Recht geschützt hat, weshalb sich auch die beantragten weiteren
Sachverhaltsabklärungen erübrigen.

5. 

5.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie wird daher im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf die Ausführungen des kantonalen
Gerichts (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.

5.2. Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender
Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 13. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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