Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.138/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_138/2016

Urteil vom 6. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Meilen,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Postfach, Dorfstrasse 100, 8706 Meilen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 14. Januar 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1957, lebt seit 2010 mit B.________, geboren 1941, in
dessen Mietwohnung in Meilen. Sie bezieht seit August 2012 von der
Sozialbehörde Meilen (nachfolgend: Sozialbehörde) wirtschaftliche Sozialhilfe.
Mit Leistungsentscheid vom 22. August 2014 rechnete die Sozialabteilung der
Sozialbehörde im Unterstützungsbudget von A.________ einen Konkubinatsbeitrag
von Fr. 780.05 vonseiten ihres Partners B.________ an. Dieser bezieht als
AHV-Rentner Ergänzungsleistungen. Auf Ersuchen der A.________ hin überprüfte
und bestätigte die Sozialbehörde den Leistungsentscheid vom 22. August 2014
(Beschluss vom 20. November 2014). Hiegegen erhoben A.________ und B.________
Rekurs, den der Bezirksrat Meilen (BRM) mit Beschluss vom 14. September 2015
abwies.

B. 
Dagegen beantragten A.________ und B.________ beschwerdeweise, der angefochtene
BRM-Beschluss vom 14. September 2015 sei aufzuheben. Die Ergänzungsleistungen
zur AHV und die AHV-Rente von B.________ seien nicht mehr im Budget der
A.________ durch Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages zu berücksichtigen. Die
bereits in Abzug gebrachten Konkubinatsbeiträge seien zwecks Schuldentilgung
nachträglich auszubezahlen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 14. Januar 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen A.________
und B.________ die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides. Zudem
halten sie an ihren vorinstanzlichen Anträgen fest. Weiter ersuchen sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen; Urteil 8C_147/
2016 vom 13. Juli 2016 E. 2.1).

1.2. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht. Insofern besteht eine qualifizierte
Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E.
1.3.1 S. 68; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Beschwerde führende Person muss
klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
kantonalen Entscheid verletzt worden sind. Auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E.
2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 445; je mit Hinweisen). Die Begründung muss
in der Beschwerde selber enthalten sein; der blosse Verweis auf andere
Rechtsschriften oder Akten genügt nicht (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400 mit
Hinweisen).

2. 

2.1. Unbestritten ist, dass A.________ und B.________ in einem stabilen
Konkubinat leben. Zudem steht fest, dass nur A.________ sozialhilferechtlich
unterstützt wird, während ihr Partner zusätzlich zu einer AHV-Rente
Ergängungsleistungen (EL) bezieht.

2.2. Streitgegenstand (vgl. dazu Urteil 8C_208/2013 vom 3. Juli 2013 E. 2.1 mit
Hinweisen) bildet die Frage, ob A.________ gestützt auf § 14 des
Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) in
Verbindung mit §§ 16 f. der Sozialhilfeverordnung des Kantons Zürich vom 21.
Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) über den strittigen Leistungsentscheid vom 22.
August 2014 hinaus umfangmässig einen höheren Anspruch auf wirtschaftliche
Sozialhilfe hat. Dabei ist hier einzig zu prüfen, ob die von der
Beschwerdegegnerin berücksichtigte und von den Vorinstanzen bestätigte
Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages des EL-beziehenden AHV-Rentners im
Unterstützungsbudget seiner sozialhilfeabhängigen Partnerin bundesrechts- bzw.
verfassungskonform ist.

3. 
A.________ und B.________ berufen sich beide auf eine Verletzung von Art. 9 und
12 BV (Willkürverbot und Recht auf Nothilfe). Vorweg stellt sich die Frage, ob
auf die Beschwerde beider Konkubinatspartner einzutreten ist.

3.1. Ausgangspunkt dieses Beschwerdeverfahrens bildet der Leistungsentscheid
vom 22. August 2014 betreffend sozialhilferechtliche Unterstützung zu Gunsten
der als "Gesuchstellerin" verzeichneten A.________. Dementsprechend hatte
ursprünglich auch nur Letztere allein in eigenem Namen bei der
Beschwerdegegnerin um Überprüfung des Leistungsentscheids ersucht. Den
daraufhin ergangenen Beschluss vom 20. November 2014 stellte die
Beschwerdegegnerin dann allerdings auch B.________ zu. Zwar äusserte die
Vorinstanz Zweifel daran, ob der Bezirksrat Meilen mit Beschluss vom 14.
September 2014 zu Recht nicht nur A.________, sondern auch B.________ als
Rekurrentin bzw. Rekurrent verzeichnet und demnach beiden Personen
Parteistellung eingeräumt habe. Das kantonale Gericht liess jedoch die Frage
offen, weil auf die vorinstanzliche Beschwerde der A.________ ohnehin
einzutreten war.

3.2. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt,
wer u.a. durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1
lit. b und c BGG). Die Rechtsprechung hat die Legitimation Dritter zur
Anfechtung "pro Adressat" unter bestimmten Umständen dann zugelassen, wenn der
Dritte als Folge des Entscheids unmittelbar in seinen vermögensrechtlichen
Interessen berührt ist (BGE 141 V 650 E. 3.1 S. 652; 135 V 382 E. 3.3.1 S. 387
mit Hinweisen). Ob der Konkubinatspartner unter diesen Umständen zumindest zur
Anfechtung "pro Adressatin" auch beschwerdelegitimiert ist, kann hier
offenbleiben, weil jedenfalls auf die - von beiden Konkubinatspartnern
unterzeichnete - Beschwerde der A.________ einzutreten ist.

4. 

4.1. Das kantonale Gericht hat die massgebliche Rechtslage (so insbesondere §
14 SHG und §§ 16 f. SHV sowie die Richtlinien für die Ausgestaltung und
Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
[SKOS-Richtlinien]) zutreffend dargestellt. Gleiches gilt in Bezug auf die
Ausführungen zur Praxis, wonach es nicht willkürlich ist, wenn die kantonale
Sozialhilfebehörde bei einem stabilen Konkubinat das Einkommen und Vermögen des
nicht sozialhilfeberechtigten Konkubinatspartners im Sozialhilfebudget der
Leistungsansprecherin angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 129 E. 6.1 f. S. 134
f.; vgl. auch Urteil 8C_196/2010 vom 19. Juli 2010 E. 5.3 sowie Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2015, VB.2014.00490, E. 3
mit Hinweisen). Die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages verletzt unter diesen
Voraussetzungen weder das Willkürverbot noch das Rechtsgleichheitsgebot (BGE
141 I 153 E. 5 S. 157 f.), und zwar unabhängig davon, ob sich der
leistungsfähige Konkubinatspartner ausdrücklich bereit erklärt, den Beitrag
tatsächlich zu leisten oder nicht (BGE 141 I 153 E. 6.2.1 S. 158 f.). Darauf
wird verwiesen.

4.2. Die Auslegung und Anwendung von kantonalem Gesetzesrecht kann vom
Bundesgericht insbesondere auf Willkür hin überprüft werden. Willkür in der
Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht;
zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern
auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 140 III 167
E. 2.1 S. 168; 140 I 201 E. 6.1 S. 205 f.; 138 I 305 E. 4.3 S. 319).

5.

5.1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 BV geltend machen,
genügen ihre Ausführungen der qualifizierten Rügepflicht (E. 1.2 hievor) nicht.
Sie legen auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die tatsächlich gewährte
Sozialhilfe gemäss Leistungsentscheid vom 22. August 2014 ihren Anspruch auf
Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV verletzt. Dieser Anspruch umfasst einzig die
in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in
Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um
überleben zu können, wobei sich diese minimale individuelle Nothilfe auf das
absolut Notwendige beschränkt (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 i.f. S. 6 mit Hinweisen).
Dass die den Beschwerdeführern zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht alle
laufenden Ausgaben decken können, liegt daran, dass diese Ausgaben über den
Notbedarf hinaus gehen.

5.2. Weiter rügen die Beschwerdeführer, das kantonale Gericht und die
Beschwerdegegnerin hätten "Äpfel mit Birnen" verglichen. Mit BGE 141 I 153 habe
das Bundesgericht bei der Bemessung des Konkubinatsbeitrages im
Sozialhilfebudget der sozialhilfeabhängigen Konkubinatspartnerin nur die
Mitberücksichtigung eines Erwerbseinkommens des nicht sozialhilfeberechtigten
Konkubinatspartners geschützt. Hier stehe jedoch aufseiten des nicht
sozialhilfeberechtigten Konkubinatspartners nicht die Anrechenbarkeit eines
Lohnanteils, sondern eines Teils der AHV-Rente mit Zusatzleistungen zur
Diskussion. Letztere stünden dem nicht bedürftigen Konkubinatspartner
persönlich zu und seien folglich im Sozialhilfebudget der bedürftigen
Konkubinatspartnerin nicht anzurechnen.

5.2.1. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwiefern die Leistungsfähigkeit
des nicht unterstützten Konkubinatspartners bei der Anrechnung eines
Konkubinatsbeitrages im Sozialhilfebudget seiner Konkubinatspartnerin
unterschiedlich zu berücksichtigen sei, abhängig davon, ob es sich bei den
Einnahmen des leistungspflichtigen Konkubinatspartners um ein Erwerbseinkommen
oder um ein Ersatzeinkommen aus einer Invaliden- oder Altersrente mit
Zusatzleistungen (insbesondere Ergänzungsleistungen) handle. Gemäss Praxishilfe
H.10 sind in einem stabilen Konkubinat dem erweiterten SKOS-Budget der nicht
unterstützten leistungspflichtigen Person (vgl. SKOS-Richtlinien vom April 2005
[4. überarbeitete Ausgabe] in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, Kapitel
H.10, S. 1) sämtliche Einnahmen gegenüberzustellen. Der Einnahmenüberschuss ist
sodann im Budget der antragstellenden Person vollumfänglich als Einnahme
(Konkubinatsbeitrag) anzurechnen (SKOS-Richtlinien, a.a.O., Kapitel H.10, S.
3). Es geht darum, dass nicht verheiratete Paare gegenüber verheirateten Paaren
nicht wesentlich besser gestellt werden. Ist der nicht unterstützte
Konkubinatspartner leistungsfähig, ist unerheblich, woher seine Einnahmen
stammen (Heinrich Dubacher/Bernadette von Deschwanden, Muss eine IV-Rentnerin
ihren Partner unterstützen?, in: ZeSo, 3/2008 S. 17). Dementsprechend soll auch
das Vermögen des nicht bedürftigen Partners mitberücksichtigt werden, und zwar
bis zum Vermögensfreibetrag gemäss Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen
(CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe,
2011, S. 205). Ist praxisgemäss das gesamte Netto-Erwerbseinkommen aus
selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit anrechenbar, sind auch
sämtliche Ersatzeinkommen wie AHV- und IV-Renten, Ergänzungsleistungen,
Arbeitslosenunterstützung oder andere Taggelder von Versicherungen anzurechnen
(vgl. Urteil 8C_347/2007 vom 4. August 2008 E. 5.1). Dies ist Folge einer
konsequenten Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes als Ausdruck der
Eigenverantwortung, wonach zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen
sind (RUDOLF URSPRUNG/DOROTHEA RIEDI, Verfahrensgrundsätze und
Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, in: ZBl 116/2015, S. 403 ff.,
insbes. S. 406). Die Beschwerdeführer legen nicht dar und es ist nicht
ersichtlich, inwiefern der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) verletzt
werden könnte, wenn - bei Bejahung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen -
dessen sämtliche Einnahmen unabhängig von der Herkunft im Sozialhilfebudget der
bedürftigen Konkubinatspartnerin gleichermassen anzurechnen sind. Soweit sie
sich auf Art. 2 Abs. 2 ELG (und in Verbindung damit, jedoch ohne einlässliche
Begründung, auch auf Art. 49 Abs. 1 BV) berufen, dringen sie damit nicht durch.
Im Gegenteil ergäbe sich daraus gerade eine rechtsungleiche Bevorzugung von
Ergänzungsleistungsbezügern, etwa gegenüber betroffenen Lohnempfängern, wenn
sie sich über den ihnen zugestandenen Bedarf gemäss erweitertem SKOS-Budget
hinaus auf den ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzbedarf berufen könnten.
In diesem Zusammenhang kann im vorliegenden Fall auch nicht von einem
Begründungsmangel bzw. einer Gehörsverletzung ausgegangen werden, zumal sich
die Vorinstanz insbesondere in E. 4 ihres Entscheides in ausreichender Form mit
den Vorbringen der Beschwerdeführer befasst hat.

5.2.2. Zu Recht blieb die Feststellung des erweiterten SKOS-Budgets von Fr.
2'120.95 aufseiten des nicht unterstützten AHV-Rentners zwecks Ermittlung
seiner Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Bemessung eines Konkubinatsbeitrages
unbestritten. Gegenüber den Einnahmen von Fr. 2'901.- ergibt sich ein
Überschuss von Fr. 780.05, den die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu
Recht als Konkubinatsbeitrag angerechnet hat (BGE 136 I 129 E. 7.2 S. 137).

Vergleicht man die finanzielle Lage der Beschwerdeführer als Konkubinatspaar
mit derjenigen eines Ehepaares unter identischen Umständen, resultiert aus dem
beanstandeten Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin weder eine Verletzung
des Willkürverbots noch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Vielmehr
wird klar, dass die Beschwerdeführer als Konkubinatspaar insgesamt über
deutlich mehr Einnahmen verfügen würden als ein vergleichbares Ehepaar, wenn
die Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen) seitens des nicht unterstützten
AHV-Rentners bei der Berechnung des Konkubinatsbeitrages nicht
mitzuberücksichtigen wären. Bereits basierend auf dem strittigen
Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin standen dem Beschwerde führenden
Konkubinatspaar im Jahre 2014 nebst der wirtschaftlichen Sozialhilfe von rund
Fr. 17'760.- (= Fr. 1'480.- x 12) auch die AHV-Rente und die Zusatzleistungen
(Ergänzungsleistungen) des Konkubinatspartners von Fr. 34'812.- (= Fr. 2'901.-
x 12) zur Verfügung. Im Vergleich zu diesen Gesamteinnahmen des
Konkubinatspaares von rund Fr. 52'500.- im Jahre 2014 zur Abdeckung des
Gesamtbedarfs wären demgegenüber einem Ehepaar unter vergleichbaren Umständen
aufgrund einer Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung neben dem Bedarf
für die Krankenversicherung nur die Auslagen für den allgemeinen Lebensbedarf
von Fr. 28'935.- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG) und Wohnkosten von Fr.
15'000.- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG) vergütet worden.

5.2.3. Weshalb die Gleichbehandlung von Lohn und Ersatzeinkommen bei der
Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages des leistungsfähigen Konkubinatspartners
im Sozialhilfebudget seiner Partnerin das Recht auf Existenzsicherung (Art. 12
BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder sonst wie Bundesrecht verletzen soll,
legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Wie eben
erwähnt (E. 5.2.2), steht unbestritten fest, dass dem nicht unterstützten
Konkubinatspartner über den existenziellen Notbedarf (E. 5.1) hinaus auch nach
Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages das erweiterte SKOS-Budget gewahrt
bleibt. Inwiefern gemäss kantonalem Recht angeblich Zusatzleistungen
(namentlich EL) bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des nicht
unterstützten Konkubinatspartners nicht anrechenbar seien, wird nicht
nachvollziehbar geltend gemacht. Insbesondere vermögen die Ausführungen der
Beschwerdeführer nach Massgabe der qualifizierten Rügepflicht (E. 1.2 hievor)
keine Verfassungsverletzung zu begründen.

5.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass in einem stabilen Konkubinat die
Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages des Pflichtigen im Budget seiner
sozialhilfeberechtigten Konkubinatspartnerin - ungeachtet der Herkunft der
Einnahmen des leistungsfähigen Partners - weder den Grundsatz der
Rechtsgleichheit noch das Willkürverbot verletzt. Die Beschwerde ist
unbegründet und folglich abzuweisen.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten sind der
unterliegenden Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den
Gerichtskosten; Art. 64 Abs. 1 BGG) kann gewährt werden. Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte
Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im
Stande ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Den Beschwerdeführern wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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