Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.132/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_132/2016

Urteil vom 9. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Taggeld),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 6. Januar 2016.

Sachverhalt:

A.a. Der 1968 geborene A.________ war Geschäftsführer der B.________ AG und
damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch
unfallversichert. Am 6. Februar 2003 rutschte er beim Schlittschuhlaufen aus
und verletzte sich dabei am rechten Knie. Die SUVA kam für die Heilbehandlung
und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 26. November 2013 verneinte sie den
Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente mangels unfallbedingter
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit; sie sprach ihm eine
Integritätsentschädigung bei einer 35%igen Integritätseinbusse zu. Seine
Einsprache wies sie mit Entscheid vom 6. Mai 2014 ab, soweit sie darauf
eintrat. Dieser Einsprachentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

A.b. Mit Verfügung vom 26. August 2014 legte die SUVA die Arbeitsunfähigkeiten
des Versicherten vom 1. September 2011 bis 31. Oktober 2013 fest und forderte
von ihm zu viel bezahlte Taggelder im Betrag von Fr. 5'381.90 zurück. Mit
Entscheid vom 17. Oktober 2014 hiess sie seine Einsprache teilweise gut, soweit
sie darauf eintrat; von einer Taggeldrückforderung sah sie ab.

B. 
Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Januar 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm die noch ausstehenden Taggelder
für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2014 von insgesamt Fr.
10'471.90 (92 Tage à Fr. 113.825) plus 5 % Verzugszins auszurichten; eventuell
sei die Sache zur Feststellung des Taggeldanspruchs an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389).
 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen über den Anspruch auf
Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG), Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG) und
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich
der Voraussetzungen für den Fallabschluss unter Einstellung der vorübergehenden
Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und
Integritätsentschädigung (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.).
Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist Folgendes: Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden
UV-Leistungen Heilbehandlung und Taggeld setzt voraus, dass von einer
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des -
unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder
dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr)
zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden
Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine
Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG). Der Taggeldanspruch
erlischt auch beim Wegfall seiner Anspruchsvoraussetzung der
Arbeitsunfähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der
Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu
leisten (BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 201).

3.

3.1. Der Versicherte rügt, die Vorinstanz habe fälschlicherweise angenommen,
dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014
nicht bloss über den Rentenanspruch, sondern gleichzeitig über das Ende des
Taggeldanspruchs per 31. Oktober 2013 entschieden worden sei. Über das Ende des
Taggeldanspruchs sei bis heute noch nie rechtskräftig befunden worden.

3.2. In der Verfügung vom 26. November 2013 hielt die SUVA fest, die
kreisärztliche Untersuchung vom 1. November 2013 habe ergeben, durch weitere
Behandlungen könne aus unfallbedingter Sicht keine erhebliche Verbesserung der
medizinischen Situation mehr erreicht werden. Mangels unfallbedingter
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit könne keine Invalidenrente ausgerichtet
werden. Einspracheweise machte der Versicherte unter anderem geltend, die
Leistungsterminierung sei zu früh erfolgt; er verlange die Taggeldausrichtung
bis Ende Januar 2014. Im anschliessenden Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014
legte die SUVA dar, es stelle sich die Frage, ob im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses "der Fallabschluss gegeben" gewesen sei. Weiter stellte sie
fest, spätestens im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 1. November
2013 habe von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte
Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden können, so dass die
Prüfung des Rentenanspruchs zu Recht erfolgt sei. Diesen Anspruch verneinte sie
mangels einer Erwerbseinbusse des Versicherten.
Auch wenn im damaligen Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 zusätzlich
festgehalten wurde, Taggeldansprüche seien nicht Gegenstand der vorliegenden
Verfügung gewesen, so dass auf die entsprechenden Anträge nicht eingetreten
werden könne, ändert dies nichts daran, dass mit der Prüfung des
Rentenanspruchs implizit über den Fallabschluss und die Taggeldeinstellung per
Ende Oktober 2013 befunden wurde (vgl. E. 2 hievor). Die Vorinstanz erwog zu
Recht, dass dies auch vom bereits damals anwaltlich vertretenen Versicherten
erkannt wurde. Denn im Schreiben an die SUVA vom 8. Mai 2014 führte er aus, im
Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 sei davon ausgegangen worden, am 1.
November 2013 sei der medizinische Endzustand erreicht worden; die SUVA gehe
somit selber davon aus, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch eine namhafte
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können, weshalb bis Ende
Oktober 2013 Taggelder geschuldet seien. Aus dem Umstand, dass er in diesem
Schreiben gleichzeitig Taggelder bis 31. Januar 2014 verlangte, kann er nichts
zu seinen Gunsten ableiten.

3.3. Der Versicherte beruft sich auf eine Aktennotiz seines Rechtsvertreters
betreffend dessen Telefonat mit dem SUVA-Rechtsvertreter vom 8. Mai 2014;
Letzterer habe telefonisch bestätigt, im Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014
sei lediglich über den Rentenanspruch und die Integritätsentschädigung, nicht
aber über die Dauer des Taggeldanspruchs entschieden worden. Aufgrund dieser
Aktennotiz kann indessen eine Zusicherung des SUVA-Rechtsvertreters, im
Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 sei nicht über die Dauer des
Taggeldanspruchs befunden worden, nicht als erstellt gelten, abgesehen davon,
dass das Wort "Dauer" in der betreffenden Notiz noch nicht einmal verwendet
wird. Der Versicherte wendet nicht ein, die Vorinstanz habe seinen
Rechtsvertreter und denjenigen der SUVA trotz seines Antrags zu Unrecht nicht
als Zeugen einvernommen.

3.4. Der Versicherte bringt weiter vor, noch während der laufenden
Rechtsmittelfrist gegen den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 habe die SUVA
am 19. Mai 2014 den Taggeldanspruch bis 31. August 2014 verfügt. Er habe
deshalb nach Treu und Glauben davon ausgehen können, dass der
Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 betreffend den Taggeldanspruch keine
Rechtswirkung entfaltet habe. Verstärkt worden sei dies zusätzlich mit der
Verfügung vom 26. August 2014, mit welcher der Taggeldanspruch bis 31. Oktober
2014 verlängert worden sei. Erstmals im Einspracheentscheid vom 17. Oktober
2014 habe die SUVA behauptet, in demjenigen vom 6. Mai 2014 sei bereits über
den Fallabschluss per 31. Oktober 2013 entschieden worden, was auch für den
Taggeldanspruch verbindlich sei.
Dieser Einwand ist aktenwidrig, da in der Verfügung vom 19. Mai 2014 von einem
Taggeldanspruch bis 31. August 2013 und in derjenigen vom 26. August 2014 von
einem Taggeldanspruch bis 31. Oktober 2013 ausgegangen wurde.

3.5. Der Versicherte wendet ein, im Dispositiv des Einspracheentscheides vom 6.
Mai 2014 sei kein Verweis auf die Erwägungen vorgenommen worden, weshalb aus
der Begründung nicht abgeleitet werden könne, der medizinische Endzustand sei
bereits am 31. Oktober 2013 eingetreten. Indem die Erwägungen nicht Bestandteil
des Dispositivs geworden seien, hätten diese keine Rechtswirkungen für den
Taggeldanspruch entfaltet, weshalb dagegen kein Rechtsmittel habe ergriffen
werden müssen. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Denn obschon für die
Rechtskraft das Dispositiv massgebend ist, kann die Frage, ob eine Streitsache
abgeurteilt ist, nur unter Zuhilfenahme der Erwägungen beantwortet werden (vgl.
HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. 2011, Art. 61 Rz. 22).
Dies gilt erst recht im Falle eines Einspracheentscheides, dessen Dispositiv -
wie hier - auf Abweisung und partielles Nichteintreten lautete.

3.6. Da der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 unangefochten in Rechtskraft
erwuchs, konnte nachfolgend im Rahmen des Grundfalls nur mehr über die
Taggeldhöhe bis 31. Oktober 2013, aber nicht mehr über Taggeldzahlungen ab 1.
November 2013 befunden werden. Insofern liegt - entgegen dem Versicherten -
auch keine unzulässige Zweiteilung des Verfahrens vor, da eben der Zeitpunkt
des Fallabschlusses feststand. Von einem widersprüchlichen und willkürlichen
Vorgehen der SUVA kann keine Rede sein.

3.7. Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz den bezogen auf weitere
Taggeldzahlungen nach dem 31. Oktober 2013 ergangenen Nichteintretensentscheid
der Beschwerdegegnerin zu Recht geschützt hat. Insoweit ist die Beschwerde
abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Leistungsbegehren
vor Bundesgericht erneuert, kann darauf nicht eingetreten werden.
Dementsprechend bleibt kein Raum für eine Auseinandersetzung mit der Rüge, der
Endzustand sei per 31. Oktober 2013 verfrüht angenommen worden.

4. 
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Mai 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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