Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.131/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
8C_131/2016   {T 0/2}     

Urteil vom 14. Juli 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. November 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1959 geborene A.________ war seit 1. September 2008 Sachbearbeiterin in der
Sozialberatung bei der Stadt X.________. Am 23. Februar 2012 meldete sie sich
bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Diese zog diverse
Arztberichte bei und gewährte ihr am 12. November 2012 Beratung und
Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsverhältnisses. Nach dem 1. Mai 2013
arbeitete die Versicherte zu 40 % in der Personalabteilung des Sozialdienstes
der Stadt X.________. Die IV-Stelle holte ein Gutachten des Psychiaters Dr.
med. C.________, Chefarzt, Klinik H.________ AG, vom 16. Juli 2013 ein. Ab 1.
Mai 2014 ist die Versicherte zu 40 % KV-Mitarbeiterin bei der Stadt X.________.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 verneinte die IV-Stelle den Leistungsanspruch
der Versicherten.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. November 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides seien ihr die gesetzlichen Leistungen aus IVG zu gewähren,
insbesondere ab 7. November 2012 (Abschluss des Wartejahres) bis 31. Juli 2014
eine ganze Rente und ab 1. August 2014 eine Dreiviertelsrente auszurichten.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Vernehmlassung, wobei Erstere auf Beschwerdeabweisung schliesst.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen
sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den
Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund dieser
Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und
die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S.
397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009
IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).

2.

2.1. Strittig und - im Rahmen der dargelegten bundesgerichtlichen Kognition -
zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der
Invalidenversicherung, insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz einen solchen
zu Recht verneint hat.

2.2. Was die dafür massgeblichen rechtlichen Entscheidungsgrundlagen anbelangt,
kann ohne weiteres auf die zutreffenden Ausführungen in den Erwägungen des hier
angefochtenen Entscheides verwiesen werden. Beizupflichten ist der Vorinstanz
insbesondere, dass sich Konstellationen ergeben können, in welchen von der in
einem medizinischen Gutachten geschätzten Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden
kann, ohne dass dieses seinen Beweiswert verliert (SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E.
2.3 [9C_662/2013]; Urteil 8C_439/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 6).

3. 
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Psychiater Dr. med. C.________ gehe
im Gutachten vom 16. Juli 2013 von folgenden Arbeitsunfähigkeiten aus: 100 % ab
November 2011 bis Ende Mai 2012, 80 % ab Juni 2012 bis Ende August 2012, 70 %
ab September 2012 bis Ende April 2013, 60 % ab 1. Mai 2013 bis Ende Oktober
2013 und    40 % ab 1. November 2013 bis auf Weiteres; die attestierte
Arbeitsunfähigkeit gelte für jegliche Tätigkeiten dem Bildungsniveau
entsprechend. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit könne Dr. med. C.________ nicht
gefolgt werden. Die von ihm diagnostizierte rezidivierende depressive Störung
gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10
F33.01/11) sei praxisgemäss grundsätzlich therapierbar und führe somit zu
keiner invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung. Ob bei der
Versicherten eine solche Einschränkung bestehe bzw. ob eine genügende
Behandlung erfolgt sei, sei fraglich, könne aber offen gelassen werden. Denn es
sei überwiegend wahrscheinlich, dass die psychosozialen Faktoren bzw. die
belastende Situation am Arbeitsplatz ihr Beschwerdebild erheblich
mitbestimmten. Zudem sprächen der Alltag und die Freizeitgestaltung der
Versicherten für erhebliche Ressourcen. Demnach sei ihr bei objektiver
Beurteilung die volle Verwertung der Arbeitsfähigkeit überwiegend
wahrscheinlich sozial-praktisch zumutbar, womit die rezidivierende depressive
Störung als nicht invalidisierend zu qualifizieren sei. Gemäss dem
neuropsychologischen Bericht des Prof. Dr. phil. D.________ und des Neurologen
Dr. med. E.________ vom 6. Februar 2013 entsprächen die aktuellen Befunde
frühkindlich erworbenen Teilleistungsschwächen. Die darin attestierte 50%ige
Leistungsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar, da die Versicherte jahrelang in
vollem Pensum und ohne Leistungsminderung im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet
habe. Die strittige Verfügung sei demnach zu bestätigen.

4. 
Die vorinstanzliche Feststellung, die Versicherte sei aus neuropsychologischer
Sicht in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, ist unbestritten, weshalb
sich hierzu Weiterungen erübrigen.

5.

5.1. Die Versicherte macht geltend, es sei auf das Gutachten des Dr. med.
C.________ vom 16. Juli 2013 abzustellen, wonach sie um mindestens 40 % in der
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Dessen Befunde und Schlussfolgerungen
deckten sich mit dem für die Pensionskasse der Stadt X.________ erstellten
vertrauensärztlichen Bericht der Dr. med. F.________, Leitende Ärztin,
Integrierte Psychiatrie, vom 25. Februar 2013.
Dr. med. F.________ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung mit
gegenwärtig mittelschwerer Ausprägung (ICD-10 F32.1) und eine
Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszügen
(ICD-10: Z73.1). Weiter führte sie aus, es bestehe weiterhin eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 %; vorsichtig prognostisch sei nicht davon
auszugehen, dass die Versicherte mittel- oder langfristig eine Arbeitsfähigkeit
von mehr als 60 % erreichen werde.

5.2. Wie Dr. med. F.________ stellte auch Dr. med. C.________ unter anderem die
Diagnose ICD-10 Z73.1, welcher er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
beimass. Die Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems ist für Fälle
vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben
sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den
Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche
nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (SVR 2012 IV
Nr. 52 S. 188 E. 3.1 [9C_537/2011]; Urteil 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E.
5.1).

5.3. Zu prüfen ist, ob aufgrund der Diagnose einer rezidivierenden depressiven
Störung mit gegenwärtig mittelschwerer Ausprägung (ICD-10 F32.1; vgl. Dr. med.
F.________) bzw. derjenigen einer rezidivierenden depressiven Störung
gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10
F33.01/11; vgl. Dr. med. C.________) auf einen invalidisierenden
Gesundheitsschaden geschlossen werden kann.

5.3.1. Die Diagnose ICD-10 F32.1 bezeichnet grundsätzlich eine vorübergehende
Störung (vgl. Daniel Hell und Andere, Kurzes Lehrbuch der Psychiatrie, 3. Aufl.
2011, S. 117 unten). Länger (mehr als sechs, selten zwölf Monate) dauernde
Störungen werden unter ICD-10 F33 (rezidivierende depressive Störung) oder
ICD-10 F34 (anhaltende affektive Störung) erfasst (Urteile 9C_13/2016 vom 14.
April 2016      E. 4.3, 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.1 und 8C_484/2012
vom 26. April 2013 E. 4.3.2.2). Leicht- bis höchstens mittelgradig schwere
Störungen aus dem depressiven Formenkreis sind in der Regel therapierbar und
führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197; 9C_892/2015 vom 22. Januar
2016 E. 2 mit Hinweisen). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteile
8C_119/2016 vom 20. Mai 2016 E. 3 und 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2).
Bei diesen Störungen wird vorausgesetzt, dass eine konsequente
Depres-sionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent
ausweist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine
invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil 8C_303/
2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4).

5.3.2. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin habe ab       5.
März 2012 zu Beginn wöchentlich ambulante Konsultationen bei med. pract.
G.________, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, gehabt; diese habe sie
auch medikamentös behandelt. Gemäss dem Bericht der Dr. med. F.________ vom 25.
Februar 2013 hätten - nebst der medikamentösen Therapie - lediglich noch
Einzelsitzungen alle 14 Tage stattgefunden. Eine stationäre oder teilstationäre
Behandlung sei nicht erfolgt. Diese vorinstanzlichen Feststellungen sind
unbestritten.
Ob angesichts der bloss 14-tägigen Therapieintervalle noch von einer
konsequenten ambulanten Behandlung gesprochen werden kann, die im massgebenden
Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 13. Mai 2014 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S.
320) wegen Resistenz der Krankheit als gescheitert betrachtet werden müsste
(vgl. Urteile 9C_892/2015 E. 2 und 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1
[zusammengefasst in AJP 2014 S. 253]), hat die Vorinstanz offen gelassen. Dies
scheint immerhin fraglich vor dem Hintergrund, dass es der Beschwerdeführerin
in der Vergangenheit gemäss vorinstanzlicher Feststellung zwei Mal gelang, sich
nach depressiven Episoden wieder vollständig zu erholen; ebenso angesichts des
Umstandes, dass sie die Behandlungshäufigkeit nach März 2012 von zunächst
wöchentlichen Sitzungen auf ein schliesslich 14-tägiges Intervall senkte.
Umstände, die einen gegenteiligen Schluss nahe legen würden, werden nicht
geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Ins Gewicht fällt daneben, dass das Beschwerdebild der Versicherten nach den
Ausführungen im angefochtenen Entscheid in erheblichem Mass durch psychosoziale
Faktoren beeinflusst wurde und sich die sowohl durch Dr. med. C.________ als
auch durch Dr. med. F.________ erhobenen Befunde nur mässig ausgeprägt zeigten.
Dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig und darum für das
Bundesgericht nicht bindend wären (vgl. E. 1), wird in der Beschwerde nicht
hinreichend dargetan. Zudem ist vor allem zu beachten, dass die Versicherte -
wie das kantonale Gericht unbestritten festgestellt hat - neben ihrer 40%igen
Erwerbstätigkeit (vgl. Sachverhalt lit. A) erhebliche Aktivitäten entwickelt
und soziale Kontakte unterhält (vgl. zum Ganzen Bericht der Dr. med. F.________
vom 25. Februar 2013 und Gutachten des Dr. med. C.________ vom 16. Juli 2013).
Dies alles lässt entgegen der Beschwerde den Schluss zu, dass sie über
beachtliche physische und psychische Ressourcen verfügt. Daher kann von ihr
trotz ihres Leidens bei konsequenter Therapie willensmässig erwartet werden, in
einem rentenausschliessenden Umfang erwerbstätig zu sein (siehe auch Urteil
9C_863/2015 vom 7. Januar 2016 E. 1).

5.3.3. Die Versicherte bringt vor, in den Urteilen 9C_369/2014 vom   19.
November 2014 und 9C_358/2014 vom 21. November 2014 sei bei einer
rezidivierenden depressiven Störung mittleren Grades eine Invalidität anerkannt
worden. Hieraus kann sie im Lichte der Umstände des vorliegenden Falls nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Dies gelingt ihr umso weniger, als in jenen Urteilen
zusätzliche invalidisierende Diagnosen bestanden und zur Therapierbarkeit der
dort nach ICD-10 F32.00 bzw. F32.10 diagnostizierten Leiden nicht Stellung
genommen wurde.

5.3.4. Soweit die Versicherte geltend macht, die Pensionskasse der Stadt
X.________ richte ihr eine Rente bei einem 40%igen Invaliditätsgrad aus, ist
dem entgegenzuhalten, dass die Invaliditätsschätzung der beruflichen Vorsorge
für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung entfaltet (SVR 2004 IV Nr.
19 S. 60 E. 2.4 [I 82/03]; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der
Invalidenversicherung, 2010, S. 199 Rz. 1069).

5.3.5. Nach dem Gesagten kann bei der Versicherten nicht von einem
invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Demnach braucht nicht
weiter geprüft zu werden, ob psychosoziale Faktoren bei der Entstehung des
Leidens im Vordergrund standen und ob sie wesentlich zum Erhalt beigetragen
haben (vgl. BGE 127 V 294    E. 5a S. 299 f.; Urteile 9C_630/2015 vom 25.
Februar 2016 E. 5.3 und 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 5.3).

6. 
Da die Versicherte im rechtlichen Sinne nicht invalid ist, ist ihr Einwand,
aufgrund ihrer psychischen Erkrankung und ihres fortgeschrittenen Alters sei
ihre Restarbeitsfähigkeit sozial-praktisch nicht mehr verwertbar, unbeheflich.

7. 
Im Ergebnis ist daher der vorinstanzliche Entscheid in Abweisung der Beschwerde
zu schützen, ohne dass sich das Bundesgericht zu allen übrigen Vorbringen der
Beschwerdeführerin ausdrücklich äussern müsste (vgl. Urteil 8C_66/2016 vom 9.
Mai 2016 E. 4.4).

8. 
Die unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juli 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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