Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.128/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_128/2016        
{T 0/2}

Urteil vom 13. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA),
Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6300 Zug,
vertreten durch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24,
6300 Zug,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung; Einstellung in der
Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 15. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 7. April 2015 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Zug (im Folgenden: AWA) A.________ (Jahrgang 1975) wegen Nichtbefolgens
einer Weisung für die Dauer von 21 Tagen ab 16. Januar 2015 in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung führte
es an, der Versicherte habe eine ihm für die Dauer vom 15. Januar bis 17. April
2015 zugewiesene Arbeitsmarktmassnahme ohne entschuldbaren Grund nicht
angetreten. Auf Einsprache hin bestätigte das AWA die verhängte Sanktion
(Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015).

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zug ab (Entscheid vom 15. Dezember 2015).

C. 
A.________ führt Beschwerde und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei
aufzuheben.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs.
2 BGG; zum Ganzen: BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte unter anderem dann in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Weisungen der zuständigen
Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare arbeitsmarktliche Massnahme
ohne entschuldbaren Grund nicht antritt. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll
gemäss Art. 59 Abs. 2 Satz 1 AVIG die Eingliederung von Versicherten, die aus
Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden.
Solche Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der
Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert
werden können (Satz 2 lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den
Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (Satz 2 lit. b), die Gefahr von
Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (Satz 2 lit. c), oder die Möglichkeit
bieten, Berufserfahrung zu sammeln (Satz 2 lit. d). Als arbeitsmarktliche
Massnahmen gelten auch vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen
öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a
Abs. 1 lit. a 1. Halbsatz AVIG). Die Zumutbarkeit, an einem derartigen Programm
teilzunehmen, ist in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG zu
beurteilen (Art. 64a Abs. 2 AVIG), der bestimmt, dass unzumutbar und somit von
der grundsätzlich geltenden Annahmepflicht (Art. 16 Abs. 1 AVIG) eine Arbeit
ausgenommen ist, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem
Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist.

3.

3.1.

3.1.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass der Versicherte anlässlich eines
Gesprächs mit der Beraterin der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) vom 19.
Dezember 2014 die Anmeldung für ein Beschäftigungsprogramm für den Zeitraum vom
15. Januar bis 17. April 2015 beim Verein B.________ unterzeichnete. Danach
sollte er im Empfang sowie im Bereich Bücherservice/Geschichtsgruppe eingesetzt
werden und ein monatliches Coaching für Deutschsprechende (Bildungsanteil)
erhalten. Als Ziele im Bereich Arbeitsanteil wurden die Förderung der
Sozialkompetenzen (persönliche Qualifikationen: Teamfähigkeit, Umgang mit
Vorgesetzten, Kritikfähigkeit/Umgang mit Schwierigkeiten), der Selbstkompetenz
(Pünktlichkeit, Interesse/Motivation; Ausdauer) sowie der Fachkompetenzen
(berufliche Qualifikationen: Arbeitstempo, Qualität, Ordnung/Umgang mit
Arbeitsinstrumenten und Materialien) festgesetzt. Mit Verfügung vom 12. Januar
2015 wies das RAV den Versicherten an, das vereinbarte Beschäftigungsprogramm
am 15. Januar 2015, 10.00 Uhr, zu beginnen. Dieser Anordnung kam er nicht nach.

3.1.2. Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, dass der Versicherte die
angeordnete arbeitsmarktliche Massnahme zu Unrecht nicht angetreten habe. Sein
Einwand, das Angebot habe nicht seinen Fähigkeiten und Qualifikationen, vor
allem nicht seiner vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübten beruflichen
Tätigkeit bei der C.________ AG im Bereich Applikationsentwicklung und
Datenmanagement entsprochen, weshalb dessen Annahme ihm nicht zuzumuten gewesen
sei, dringe nicht durch. Der Versicherte sei seit über einem Jahr, mithin seit
längerer Zeit arbeitslos gewesen, welchem Umstand im Lichte der Rechtsprechung
dahingehend Rechnung zu tragen sei, dass ihm grundsätzlich eine zeitlich
beschränkte arbeitsmarktliche Massnahme ausserhalb des Berufs als
IT-Sachbearbeiter zugemutet werden konnte.

3.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht stichhaltig. Entgegen seiner
Auffassung geht es nicht darum, ob er seinen Entschluss, an der angeordneten
arbeitsmarktlichen Massnahme nicht teilzunehmen, rechtzeitig mitgeteilt hatte;
vielmehr dreht sich der Streit allein um die Frage, ob er das
Beschäftigungsprogramm hätte absolvieren müssen. Sodann hat die Vorinstanz den
Sachverhalt, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, nicht aufgrund von
ausserhalb des Streitgegenstandes liegenden Umständen beurteilt; vielmehr
bekräftigte sie mit dem Hinweis, der Versicherte sei während der zweiten, von
Mai bis August 2015 durchgeführten arbeitsmarktlichen Massnahme wiederholt zu
spät und schliesslich gegen deren Ende unentschuldigt überhaupt nicht mehr zur
Arbeit erschienen, ihre Feststellung, beim Verein B.________ geplant gewesenen
Massnahme hätten nicht primär berufs- und fachspezifische, sondern soziale und
persönlichkeitsbezogene Kriterien im Vordergrund gestanden. Inwiefern das
kantonale Gericht damit den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsfehlerhaft
festgestellt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist angesichts
des Umstands, dass er auch schon vor der zugewiesenen Beschäftigungsmassnahme
beim Verein B.________ wegen unentschuldigten Fernbleibens zu einem
Beratungsgespräch sanktioniert wurde, auch nicht ersichtlich.

3.3. Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage
dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist,
wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also
Ermessensüber- oder -unterschreitung resp. Ermessensmissbrauch vorliegt (ARV
2014 S. 145, 8C_42/2014 E. 6 mit Hinweisen). Davon kann hier nicht die Rede
sein.

4. 
Dem Beschwerdeführer sind als unterliegender Partei die Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
(SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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