Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.127/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_127/2016

Urteil vom 20. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
 A.________, vertreten durch Advokatin Sarah Brutschin,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 21. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1957 geborene A.________ bezog gestützt auf die Verfügung der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 12. Juli 2011 für die
verbleibenden Folgen eines 2009 erlittenen Unfalls nebst einer
Integritätsentschädigung ab 1. August 2011 eine einem Invaliditätsgrad von 28 %
entsprechende Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung. Nachdem er
2011 und 2013 zwei weitere Unfälle erlitten hatte, verfügte die SUVA am 18.
August 2014, der rentenbestimmende Invaliditätsgrad werde per 1. August 2014
auf 34 % erhöht, und es werde eine weitere Integritätsentschädigung
zugesprochen. Den Invaliditätsgrad bestimmte sie durch Einkommensvergleich,
wobei sie das trotz unfallbedingter Behinderung zumutbarerweise noch erzielbare
Einkommen (Invalideneinkommen) anhand von Tabellenlöhnen gemäss der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Ausgabe 2010, festsetzte. Der
Versicherte erhob Einsprache. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 teilte ihm
die SUVA mit, die Anwendung der inzwischen publizierten, aktuellsten Ausgabe
2012 der LSE führe zu einer gegenüber der Verfügung vom 18. August 2014 um drei
Prozentpunkte tieferen Invalidenrente. Daher könnte die Invalidenrente im
Einspracheentscheid im Sinne einer reformatio in peius entsprechend
herabgesetzt werden. A.________ werde auf die Möglichkeit eines
Einspracherückzuges hingewiesen. A.________ hielt an der Einsprache fest. Mit
Entscheid vom 27. Februar 2015 wies die SUVA diese ab, wobei sie den
Invaliditätsgrad wie angekündigt auf 31 % festsetzte.

B. 
Beschwerdeweise beantragte A.________, es sei der Einspracheentscheid vom 27.
Februar 2015 aufzuheben und ab 1. August 2014 eine volle Invalidenrente
zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei mit Wirkung ab
1. August 2014 eine 34%ige Invalidenrente zuzusprechen.
Die SUVA beantragt die Abweisung der Beschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu
äussern. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Der Beschwerdeführer bezieht seit 1. August 2011 für eine unfallbedingte
Erwerbsunfähigkeit von 28 % eine Invalidenrente der obligatorischen
Unfallversicherung. Auf den 1. August 2014 ist der Invaliditätsgrad wegen
hinzugekommener Folgen weiterer Unfälle zu erhöhen. Das ist nicht umstritten.
Die SUVA hat den neuen Invaliditätsgrad mit Verfügung vom 18. August 2014 auf
34 % festgesetzt und ihn dann, auf die vom Versicherten erhobene Einsprache
hin, mit Entscheid vom 27. Februar 2015 auf 31 % gesenkt. Sie hat den
Versicherten also diesbezüglich schlechter gestellt (reformatio in peius) als
in der Verfügung vom 18. August 2014. Das kantonale Gericht hat den
Einspracheentscheid bestätigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die
vorgenommene reformatio in peius sei unzulässig. Der Invaliditätsgrad sei auf
die am 18. August 2014 verfügten 34 % festzusetzen.

3. 
Nach der - aufgrund Art. 1 Abs. 1 UVG in der sozialen Unfallversicherung
anwendbaren - Regelung gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen
innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden;
davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Laut Art.
12 ATSV ist der Versicherer an das Begehren der Einsprache führenden Person
nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der
Einsprache führenden Partei abändern (Abs. 1). Beabsichtigt er, die Verfügung
zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr
Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Abs. 2).
Dem verfahrensrechtlichen Erfordernis gemäss Art. 12 Abs. 2 ATSV wurde im
vorliegenden Fall unbestrittenermassen Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer
macht aber geltend, die SUVA hätte die Verfügung nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nur unter bestimmten, hier nicht erfüllten Voraussetzungen zu
seinen Ungunsten abändern dürfen.

3.1. Gemäss den vom Versicherten hiezu angerufenen Präjudizien ist von der
Möglichkeit der reformatio in peius zurückhaltend Gebrauch zu machen und diese
auf Fälle zu beschränken, in welchen der angefochtene Entscheid offensichtlich
unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts [heute: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des
Bundesgerichts] H 161/06 vom 6. August 2007 E. 5.6, nicht publ. in: BGE 133 V
569, aber in: SVR 2008 AHV Nr. 8 S. 23; SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E.
3.5 Ingress, je mit Hinweis auf BGE 119 V 241 E. 5 S. 249 f.). Es gelten somit
- bei leicht anderem Wortlaut - die gleichen strengen Voraussetzungen wie bei
der Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen oder
Einspracheentscheide gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG.

3.2. Die Urteile H 161/06 und 8C_592/2012 sind zu Art. 61 lit. d ATSG ergangen.
Dieser Gesetzesartikel beschlägt das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, im
Einspracheverfahren könne hinsichtlich reformatio in peius nichts anders gelten
als im gerichtlichen Verfahren. Die erwähnte Rechtsprechung sei daher hier
anwendbar. Dieser Auffassung kann aus den darzulegenden Gründen nicht gefolgt
werden.

3.2.1. Art. 61 lit. d ATSG und Art. 12 ATSV stimmen zwar im Wortlaut weitgehend
überein. Die beiden Bestimmungen beschlagen aber im Rahmen der Festlegung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche unterschiedliche Stadien und
entsprechend differierende Verfahrensarten. Die Beschwerde nach Art. 56 - 61
ATSG dient als "klassisches" Rechtsmittel dazu, eine Verfügung oder einen
Einspracheentscheid einer Verwaltungsbehörde (mit diesem Begriff ist hier und
nachfolgend auch der mit entsprechenden Aufgaben betraute Unfallversicherer
gemeint) durch eine übergeordnete gerichtliche Instanz überprüfen zu lassen.
Die Verfahrenshoheit geht hiefür von der Verwaltungsbehörde auf das Gericht
über. Mit der durch Art. 52 ATSG und dessen Ausführungsbestimmung Art. 12 ATSV
geregelten Einsprache hingegen wird eine Verfügung zwar - einem Rechtsmittel
gleich - angefochten. Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde
zuständig. Die Einsprache ist also kein devolutives Rechtsmittel, das die
Entscheidungszuständigkeit an eine verwaltungsunabhängige Rechtsmittelinstanz
übergehen lässt (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411 f.; vgl. auch BGE 133 V 50 E.
4.2.2 S. 55; je mit Hinweisen). Das Einspracheverfahren gehört vielmehr, wie
das Verfügungsverfahren, zur verwaltungsinternen Rechtspflege (BGE 133 V 50 E.
4.2.2 S. 55; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 5 zu Art.
52 ATSG; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht,
3. Aufl. 2014, Rz. 640), und es untersteht als nichtgerichtliches Verfahren
auch nicht der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV;
vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 329). Bei Erhebung der Einsprache wird das
Verwaltungsverfahren denn auch erst durch den Einspracheentscheid
abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 131 V 407 E.
2.1.2.1 S. 412).

3.2.2. Auf Einsprache hin überprüft die Verwaltungsbehörde also eine eigene
Entscheidung. Das Einspracheverfahren soll denn auch der verfügenden Stelle die
Möglichkeit bieten, die angefochtene (eigene) Verfügung nochmals zu überprüfen
und gegebenenfalls aufzuheben oder abzuändern (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S.
412; ferner FRÉSARD/MOSER-SZELESS, L'assurance-accidents obligatoire, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3.
Aufl. 2016, S. 1127 Rz. 863). Das legt nahe, an das Abweichen von der
angefochtenen Entscheidung weniger strenge Anforderungen zu stellen, als wenn
die Überprüfung durch die nächsthöhere Instanz erfolgt und diese somit in eine
andere Verfahrenshoheit eingreift. Im Einspracheverfahren herrschen denn auch
allgemein geringere formellrechtliche Anforderungen als im Beschwerdeverfahren.
Sodann gilt zwar im Einsprache- wie im Beschwerdeverfahren der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43, Art. 61 lit. c ATSG). Indessen hat die
Verwaltungsbehörde entscheidrelevante Sachverhaltsänderungen, die im hängigen
Einspracheverfahren eingetreten sind, im Einspracheentscheid zu
berücksichtigen. Für das Beschwerdeverfahren gilt nichts Entsprechendes; das
Gericht hat im Beschwerdeentscheid grundsätzlich ebenfalls von dem Sachverhalt
auszugehen, der sich bis zum Einspracheentscheid verwirklicht hat (vgl. BGE 131
V 407 E. 2.1.2.1 S. 412; 130 V 445 E. 1.2 Ingress S. 446; erwähntes Urteil SVR
2013 UV Nr. 9 S. 29, E. 3.5.3; KIESER, a.a.O., N. 88 zu Art. 62 ATSG). Im
Einspracheverfahren kommen somit gegebenenfalls weitere, beim Entscheid zu
berücksichtigende Tatsachen hinzu, im Beschwerdeverfahren in der Regel nicht.
Dass sich der Einspracheentscheid dementsprechend eher auf zusätzliche
Tatsachen stützt als der Beschwerdeentscheid, rechtfertigt ebenfalls, das
Abweichen von der angefochtenen Entscheidung leichter zuzulassen.

3.2.3. Aufgrund des Gesagten sind im Einspracheverfahren nicht die gleichen
strengen Voraussetzungen an eine reformatio in peius zu knüpfen, wie sie gemäss
Rechtsprechung für das Beschwerdeverfahren gelten. Zu keinen anderen Schlüssen
Anlass gibt im Übrigen die Bundesverwaltungsrechtspflege, die ihrerseits gar
kein allgemeines Einspracherecht kennt, weshalb Art. 44 ff. VwVG und damit
namentlich Art. 62 VwVG lediglich für das eigentliche Beschwerdeverfahren zur
Anwendung gelangen. Davon abgesehen hat das Bundesgericht in diesem
Zusammenhang auch schon ausdrücklich erwogen, das Verbot (bzw. die
eingeschränkte Zulässigkeit) der reformatio in peius gelte - als allgemeiner
Rechtsgrundsatz - nur für gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel mit
Devolutiveffekt (Urteil 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 3.3 mit Hinweis;
vgl. ferner zum Ganzen: THOMAS HÄBERLI, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 62
VwVG mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Der Verwaltungsbehörde muss es daher möglich sein, ihre einspracheweise
angefochtene Verfügung auch zu Ungunsten der Einsprache führenden Person
abzuändern, ohne dass dies offensichtliche Unrichtigkeit der Verfügung
voraussetzt. Eine erhebliche Bedeutung der Korrektur im Sinne von Art. 53 Abs.
2 ATSG kann ebenfalls nicht verlangt werden. Daher geht auch die Berufung des
Beschwerdeführers auf die in BGE 140 V 85 für die Wiedererwägung einer
prozentgenauen Invalidenrente statuierte Erheblichkeitsschwelle von 5 % beim
Invaliditätsgrad fehl. Es genügt für eine reformatio in peius im
Einspracheverfahren, wenn die Änderung des Invaliditätsgrades zu einem
niedrigeren Rentenanspruch führt. Das trifft bei der im vorliegenden Fall vom
Unfallversicherer beim Invaliditätsgrad festgestellten Differenz von 3 % zu.

4. 
Die besagte Differenz liegt unbestrittenermassen darin begründet, dass bei der
Bestimmung des Invalideneinkommens in der Verfügung vom 18. August 2014 die LSE
2010 und im Einspracheentscheid vom 27. Februar 2015 die zwischenzeitlich
publizierten LSE 2012 zur Anwendung gelangten. Der Beschwerdeführer macht hiezu
einzig geltend, da die SUVA die Löhne auch mittels der Dokumentation von
Arbeitsplätzen (DAP) hätte bestimmen können, sei der zunächst angenommene
Invaliditätsgrad von 34 % nicht offensichtlich unrichtig. Offensichtliche
Unrichtigkeit ist aber nach dem Gesagten nicht erforderlich. Die Anwendbarkeit
der LSE 2012 wird im Übrigen nicht in Frage gestellt. Gleiches gilt für die
darauf gestützte Invaliditätsbemessung mit dem Ergebnis eines
Invaliditätsgrades von 31 %. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. 
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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