Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.125/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_125/2016

Urteil vom 4. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Pensionskasse Stadt Zürich,
Morgartenstrasse 30, 8004 Zürich.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 19. Mai 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1962 geborene A.________ war seit 1992 beim Werk B.________ als Mitarbeiter
der Geräteverwaltung tätig gewesen. Am 18. Oktober 2006 meldete er sich unter
Hinweis auf Depressionen, eine Angst- und Panikstörung, eine
Reizdarmproblematik sowie einen in der Klinik C.________ erlittenen Sturz mit
Schädelfraktur, Schädelhirntrauma und Schulterfraktur zum Leistungsbezug bei
der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte u.a. bei
der MEDAS Oberaargau, Langenthal, ein polydisziplinäres Gutachten (vom 30.
September 2011, samt Ergänzung vom 4. Juli 2012) sowie eine neurologische
Expertise des Spitals D.________ vom 21. Juni 2013 ein. Entsprechend ihrer
Ankündigung im Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
14. Dezember 2015 einen Rentenanspruch.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 19. Mai 2016 ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 19. Mai 2016 sei ihm eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache für eine weitere
interdisziplinäre medizinische Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1.

2.1.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die
Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen
und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind.
Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

2.1.2. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. BGE 132
V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit
Hinweisen) darf sich die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder
über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden; vgl. BGE 134 V 231 E.
5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) medizinischen
Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen
und Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten
sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die
rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen,
ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde
Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle
Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom invaliditätsrechtlichen
Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V 193; 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355
f.; Urteil 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.1).

2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das
Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete
Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung
des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfrage (BGE
132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4
mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden
Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1
BGG).

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht einen
Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.

3.1. Die Vorinstanz mass dem Gutachten der MEDAS vom 30. September 2011 und dem
neurologischen Teilgutachten des Spitals D.________ vom 21. Juni 2013 vollen
Beweiswert zu und stellte fest, der Beschwerdeführer sei für körperlich leichte
Tätigkeiten auf tischhoher Oberfläche mit einem Bewegungsumfang des rechten
Armes in sitzender oder stehender Position auf tischhoher, brusthoher
Oberfläche von 1 qm in einem zeitlichen Ausmass von achteinhalb Stunden pro Tag
an fünf Tagen der Woche ohne verminderte Leistungsfähigkeit arbeitsfähig. Bei
wiederholtem Heben und Tragen seien ihm hinsichtlich des rechten Armes leichte
Belastungen entlang des Körpers bis Hüfthöhe, vereinzelt bis 10 kg zumutbar.
Die Arbeitsfähigkeit sei mit Blick auf dieses Zumutbarkeitsprofil auch in der
angestammten Tätigkeit beim Werk B.________ nicht eingeschränkt.

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das interdisziplinäre Gutachten der
MEDAS sei beweisuntauglich. Es sei nach altem Standard (ohne die in BGE 137 V
210 statuierten Beteiligungsrechte) verfasst worden, weshalb geringe Zweifel
daran genügen würden, um eine neue Begutachtung anzuordnen. Mit Blick auf die
zu lange Verfahrensdauer, namentlich auch unter Berücksichtigung des Umstands,
dass zwischen Begutachtung und Verfassung der Expertise rund ein Jahr
verstrichen sei, würden diese medizinischen Akten zu weit zurück liegen, um
eine verlässliche Beurteilungsgrundlage zu bilden. Die zu lange Verfahrensdauer
verstosse gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK). Die
Mindeststandards für Gutachten seien verletzt, nachdem die von der Verwaltung
gestellten Ergänzungsfragen vom 27. Februar 2012 einzig vom Chefarzt Dr. med.
E.________, der den Versicherten nicht untersucht habe, ohne Rücksprache mit
den begutachtenden Fachärzten der MEDAS, beantwortet worden seien. Weiter sei
der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt, nachdem sich das
neurologische Zusatzgutachten vom 21. Juni 2013 nur mit der
Nervenleitproblematik befasst habe und sich weder mit dem auffälligen CT-Befund
vom 13. Juli 2010 (Bericht des Spitals F.________ vom 4. August 2010) noch mit
der Empfehlung des Instituts für neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung
am Zentrum G.________ vom 13. Juni 2012 auseinandergesetzt habe, wonach eine
MRI-Untersuchung mit hämosiderin-sensitiven Sequenzen durchzuführen sei. Trotz
entsprechender Nachfragen (Anfrage vom 13. September 2013 und Bericht des
Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 6. Dezember 2013) seien diese nie
beantwortet worden. Wesentliche Umstände, wie sie sich aus dem Verlaufsbericht
des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________ vom 4. September 2014 ergeben
würden, etwa die Notwendigkeit einer Arbeitsabklärung mit Arbeitstraining nach
der langen Absenz vom Arbeitsmarkt, seien unberücksichtigt geblieben. Das Recht
auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK sei verletzt, indem in willkürlicher
Weise auf veraltete, untaugliche medizinische Unterlagen abgestellt worden sei.

4.

4.1. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass eine ausserordentlich lange
Verfahrensdauer vorliegt. Auffallend und nicht nachvollziehbar ist insbesondere
die lange Dauer von rund einem Jahr zwischen Exploration und Fertigstellung des
Gutachtens der MEDAS und der Umstand, dass nach Vorliegen des Gutachtens am 30.
September 2011 mit Ergänzung vom 4. Juli 2012 sowie neurologischer
Zusatzbegutachtung am 21. Juni 2013 bis zum Erlass der Verfügung vom 14.
Dezember 2015 nochmals sehr viel Zeit verstrich, ohne dass sich dafür eine
vertretbare Erklärung finden liesse. Der Beschwerdeführer macht aber nicht
geltend, er habe sich durch aufsichtsrechtliche Massnahmen oder sonstwie um
eine beförderliche Behandlung der Sache bemüht. Ein Rechtsnachteil ist nicht
erkennbar. Vor allem aber vermag er aus dieser (zu) langen Verfahrensdauer
keine Leistungsansprüche abzuleiten. Denn rechtsprechungsgemäss besteht auch
bei einem Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot durch eine übermässige
Verfahrensdauer kein Anspruch auf eine Wiedergutmachung in der Form der
Zusprechung einer materiell-rechtlich nicht geschuldeten
Sozialversicherungsleistung (BGE 129 V 411 E. 3.4 S. 422; Urteil 8C_130/2016
vom 16. April 2016 E. 2).

4.2. Damit steht hier die Frage im Mittelpunkt, ob das MEDAS-Gutachten (mit
Ergänzung) und die nachträglich eingeholte neurologische Expertise des Spitals
D.________ eine beweisrechtlich hinreichende Grundlage zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit bilden, sodass die Vorinstanz darauf abstellen durfte.

4.3.

4.3.1. Das Gutachten der MEDAS vom 30. September 2011 wurde nach altem
Verfahrensstandard - d.h. ohne die Gewährung der Beteiligungsrechte gemäss BGE
137 V 210 - eingeholt, weshalb bereits relativ geringe Zweifel an dessen
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit genügten, um eine neue Begutachtung
anzuordnen (BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103). Die Tatsache, dass zwischen der
psychiatrischen Untersuchung und der Abfassung des Gutachtens rund zehn Monate
vergangen sind, sagt hingegen für sich allein nichts über die Zuverlässigkeit
oder Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen aus. Entgegen den Darlegungen
in der Beschwerde hat sich die Psychiaterin Dr. med. I.________ auch mit der in
früheren Berichten erwähnten anhaltenden somatoformen Funktionsstörung, welche
sie der Kategorie der somatoformen Störung (ICD-10: F45) unterordnete, sowie
einer Angststörung befasst. In Anlehnung an die Diagnosekriterien konnte sie
keine somatoforme Schmerzstörung feststellen. Eine somatoforme autonome
Funktionsstörung des unteren Verdauungssystems (ICD-10: F45.32) schloss sie
weder gänzlich aus noch bestätigte sie diese, da ihr diesbezüglich
hauptsächlich anamnestische Angaben des Versicherten vorlagen. Eine
eigenständige psychiatrische Störung in Form einer Angst- oder Paniksymptomatik
verneinte sie nachvollziehbar. Damit hatte die Vorinstanz keinen Anlass, an der
Schlüssigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens (vom 29. Juni 2011) zu
zweifeln. Ihre diesbezügliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden.

4.3.2. Die fehlende neurologische Exploration der MEDAS-Gutachter stellt zwar
einen Mangel dar, welcher aber durch die nachträgliche neurologische
Begutachtung am Spital D.________ behoben werden konnte. Mit Blick auf die
monierte fehlende Vorgabe der medizinischen Fachgebiete durch die IV-Stelle
ist, soweit dies kein unzulässiges Novum darstellt (Art. 99 Abs. 1 BGG), darauf
hinzuweisen, dass es letztlich den Experten obliegt, über die Erforderlichkeit
weiterer Abklärungen zu entscheiden (BGE 139 V 393 E. 3.3 S. 352). Wiederholt
bringt der Beschwerdeführer vor, es habe keine interdisziplinäre Beurteilung
stattgefunden. Wenn die Vorinstanz hierzu ausführte, die MEDAS habe im
Gutachten unter Punkt "aus interdisziplinärer Sicht" eine fachübergreifende,
gesamthafte Beurteilung vorgenommen, hat sie weder den Sachverhalt falsch
festgestellt noch Bundesrecht verletzt. Welche Überlegungen darüber hinaus noch
gutachterlicherseits hätten angestellt werden sollen, wird nicht dargetan und
ist auch nicht ersichtlich. Auch wies das kantonale Gericht zutreffend darauf
hin, dass sämtliche Gutachter die Expertise unterschrieben haben, womit
erstellt ist, dass sie sich mit den Schlussfolgerungen derselben einverstanden
erklärten. Dass die IV-Stelle den Experten am 27. Februar 2012 ergänzende
Fragen stellte, erweckt nicht bereits Zweifel an der Verwertbarkeit des
Gutachtens. Ziel ist es, die medizinische Thematik umfassend zu erörtern,
weshalb auch zusätzlich ein neurologisches Gutachten am Spital D.________ (vom
21. Juni 2013) eingeholt und ein neurologischer Untersuchungsbericht des
Zentrums G.________ vom 13. Juni 2012 zu den Akten genommen wurde. Bleiben
anschliessend keine entscheidwesentlichen Fragen mehr offen, wovon die
Vorinstanz zu Recht ausging, ist der Beweiswert des Gutachtens nicht tangiert.
Nicht ersichtlich ist, weshalb der Chefarzt Dr. med. E.________ nicht in der
Lage gewesen sein sollte, diese zusätzlichen Fragen an die MEDAS zu
beantworten, wobei der fehlende Hinweis auf eine Rücksprache mit den
untersuchenden Experten zwar bedauerlich ist, eine solche aber auch nicht
ausschliesst.

4.3.3. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer ferner mit dem wiederholten
Hinweis auf einen nicht beurteilten auffälligen CT-Befund vom 13. Juli 2010
(Zeichen generalisierter Atrophie). Im neuropsychologischen Teilgutachten der
MEDAS vom 18. März 2011 wurde der CT-Befund als relevante Vorakte einlässlich
wiedergegeben und in der abschliessenden Beurteilung nochmals im Zusammenhang
mit der kognitiven Leistungsfähigkeit und des bestehenden
Alkoholabhängigkeitssyndroms erwähnt. In der neurologischen Expertise des
Spitals D.________ vom 21. Juni 2013 wurde sodann auf die dreimalige zerebrale
computertomographische Bildgebung hingewiesen, wonach keine Veränderung im
Bereich des Neurocraniums festgestellt werden konnte. Es wurde ausgeführt, die
epileptischen Anfälle schienen provoziert aufgetreten zu sein, jeweils im
Zusammenhang mit dem Entzug von Benzodiazepinen oder Alkohol oder deren
Überkonsum. Eine fokale strukturelle Veränderung bestehe nicht. Die vom
Versicherten erwähnte, im Untersuchungsbericht des Zentrums G.________ vom 13.
Juni 2012 vorgeschlagene weitere Abklärung im Sinne einer MRI-Untersuchung mit
hämosiderin-sensitiven Sequenzen wurde einzig für die Beurteilung der
Kausalität der genannten neuropsychologischen Defizite als notwendig
bezeichnet, weshalb hieraus hinsichtlich der Auswirkungen dieser Defizite auf
die Arbeitsfähigkeit nichts gewonnen werden könnte. Die Behauptung, Nachfragen
an die neurologischen Gutachter in diesem Zusammenhang seien unbeantwortet
geblieben, ist neu und daher unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Überdies ist
nicht dargetan, weshalb der RAD nicht zuverlässig zur Schlüssigkeit der
medizinischen Aktenlage, insbesondere der neurologischen Expertise des Spitals
D.________, nach Eintreffen des Ergänzungsschreibens der Gutachter vom 26. Juli
2013, Stellung nehmen konnte. Daran ändern die von der RAD-Ärztin Dr. med.
Stoffner einzig zum Beginn der Arbeitsfähigkeit vorgenommenen
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen nichts.

4.3.4. Nicht hinreichend substanziiert ist sodann die Rüge, die medizinischen
Akten entsprächen nicht den mit BGE 141 V 281 umschriebenen Anforderungen an
die medizinische Untersuchung, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Dem
Vorbringen des Versicherten, die medizinische Aktenlage, auf die sich das
kantonale Gericht stützte, sei veraltet, ist entgegenzuhalten, dass sich der
medizinische Sachverhalt mit den Mittelfussfrakturen und einem vom Psychiater
Dr. med. H.________ im Verlaufsbericht vom 4. September 2014 erwähnten
psychischen Zusammenbruch zehn Monate zuvor zwar noch nach den Begutachtungen
verändert hat, aber beide Ereignisse keine Auswirkungen auf das
gutachterlicherseits festgelegte - und von der Vorinstanz zu Recht verwendete -
Zumutbarkeitsprofil (E. 3.1) zeitigten. Der behandelnde Psychiater bezeichnete
den Gesundheitszustand nachfolgend ausdrücklich als stationär. Er führe einmal
monatlich stützende Gespräche durch, welcher Sitzungsrhythmus nicht auf eine
bedeutende Verschlechterung der psychiatrischen Situation schliessen lässt.
Ebenso berichtete der Hausarzt Dr. med. J.________, Allgemeine Medizin FMH, am
28. Oktober 2014 über stationäre Verhältnisse bei unveränderten Befunden,
obwohl ihm die Insuffizienzfrakturen am Mittelfuss im Herbst 2013 und Juni 2014
bekannt waren. Damit kamen dem Gesundheitszustand, wie er in den als
Entscheidgrundlage dienenden medizinischen Akten festgehalten wurde, keine
wesentlichen gesundheitlichen Aspekte hinzu, die die Vorinstanz in Verletzung
der bundesrechtlichen Beweisgrundsätze missachtete. Der Einwand der veralteten
medizinischen Unterlagen liegt zwar nahe, dringt aber letztlich nicht durch.
Das vom Versicherten hierzu angeführte Urteil 8C_551/2015 vom 17. März 2016
äussert sich denn auch nicht in absolut geltender Weise zur Frage, wann ein
Gutachten zu lange zurück liegt, um eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage
darzustellen. Dies ist vielmehr jeweils unter Einbezug der konkreten Umstände
zu beurteilen.

4.3.5. Auch im Hinblick auf die Verwertung der festgestellten
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ergibt sich keine
Rechtsfehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheids aus dem Umstand, dass
darin ein vom Psychiater empfohlenes Arbeitstraining unerwähnt blieb. Dass ein
Arbeitstraining unabdingbar wäre, ergibt sich aus den weiteren Akten nicht.

4.3.6. Zusammenfassend durfte die Vorinstanz demnach auf das MEDAS-Gutachten
und das neurologische Teilgutachten des Spitals D.________ abstellen. Ein
diesbezüglich offensichtlich unrichtig festgestellter Sachverhalt oder eine
bundesrechtswidrige Beweiswürdigung durch die Vorinstanz liegt nicht vor,
weshalb sie auch auf eine weitere medizinische Begutachtung verzichten konnte.
Der Beschwerdeführer rügt im Übrigen nicht, dass das kantonale Gericht den
Sachverhalt offensichtlich falsch feststellte, wenn es - in Bestätigung der
IV-Stelle - auch in der angestammten Tätigkeit beim Werk B.________ von einer
vollen Arbeitsfähigkeit ausging. Damit hat es beim angefochtenen Entscheid sein
Bewenden.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse Stadt Zürich, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. November 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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