Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.123/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_123/2016

Urteil vom 12. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 11. Januar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1964 geborene A.________ war über seinen Arbeitgeber bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen
Unfallfolgen versichert, als am 28. Mai 2010 ein nachfolgender Peugeot 406
innerorts ins Heck des von ihm gelenkten, vor einem Fussgängerstreifen
angehaltenen Ford Kuga prallte. Gemäss Bericht des Spitals B.________ vom 9.
Juni 2010 zog sich A.________ hiebei namentlich eine Distorsion der
Halswirbelsäule (HWS) zu. Die SUVA gewährte Heilbehandlung und richtete Taggeld
aus. Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 stellte sie ihre Leistungen per 30. Juni
2014 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung, da die noch geklagten Beschwerden nicht in einem
adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 28. Mai 2010 stünden. Die vom
Krankenpflegeversicherer des A.________ hiegegen vorsorglich erhobene
Einsprache wurde wieder zurückgezogen. Die Einsprache des Versicherten wies die
SUVA mit Entscheid vom 11. November 2014 ab.

B. 
Die von A.________ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Januar 2016
ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur
ergänzenden Abklärung und zum Entscheid über die Fortsetzung des Taggeldes und
über den Anspruch auf eine UVG-Invalidenrente auf der Grundlage einer 40%igen
Arbeitsfähigkeit sowie über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung an
das kantonale Gericht, eventuell an die SUVA zurückzuweisen. Weiter wird darum
ersucht, das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Vorliegen eines von der
Invalidenversicherung (IV) angeordneten medizinischen Gutachtens zu sistieren.
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Das Sistierungsbegehren ist abzuweisen. Das zu seiner Begründung angeführte,
noch ausstehende medizinische Gutachten könnte als unzulässiges echtes Novum im
vorliegenden Verfahren von vornherein keine Beachtung finden (vgl. Art. 99 Abs.
1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 f. S. 343 f.; SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/
2015 E. 4 mit Hinweis).

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob aus dem Unfall vom 28. Mai 2010 über den 30.
Juni 2014 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
besteht.
Im angefochtenen Entscheid sind die namentlich interessierenden Grundsätze zum
für einen solchen Anspruch nebst anderem erforderlichen natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden,
insbesondere bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen, bei
Verletzungen, welche die Anwendung der sog. Schleudertrauma-Praxis
rechtfertigen, und bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall gemäss der
sog. Psycho-Praxis (vgl. zum Ganzen: BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit
Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4. 
Das kantonale Gericht ist davon ausgegangen, die noch geklagten Beschwerden
seien nicht mit einer organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge zu erklären.
Der Beschwerdeführer will offensichtlich das Vorliegen einer solchen
Unfallfolge postulieren, indem er geltend macht, es bestünden objektivierbare
neuropsychologische Defizite.
Nach der Rechtsprechung kann indessen von organisch objektiv ausgewiesenen
Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit
apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei
angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V
248 E. 5.1 S. 251 mit Hinweisen). Dies gilt auch hinsichtlich
neuropsychologischer Defizite (Urteil 8C_117/2015 vom 17. Juni 2015 E. 2 mit
Hinweis). Die im vorliegenden Fall durchgeführten bildgebenden Untersuchungen
mittels CT und MRI haben keine unfallbedingten Läsionen ergeben, welche solche
Defizite erklären könnten (Berichte Institut für Radiologie Spital B.________
vom 7. Juni 2010, Medizinisch-Radiologisches Institut C.________ vom 15. Juni
2010, Rehaklinik D.________ vom 27. August 2010, Kliniken E.________ vom 12.
April 2011). Von ergänzenden medizinischen Abklärungen, welche der Versicherte
hiezu beantragt, ist abzusehen, da sie keinen entscheidrelevanten neuen
Aufschluss erwarten lassen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3
S. 236; Urteil 8C_777/2015 vom 22. März 2016 E. 3.7).

5. 
Liegt keine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vor, welche die
geklagten Beschwerden zu erklären vermag, ist der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen diesen und dem Unfall besonders zu prüfen (BGE 138 V 248 E. 4 S. 251).
Ergibt sich, dass die Adäquanz zu verneinen ist, kann die Frage der natürlichen
Unfallkausalität offen bleiben (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472).

5.1. Das kantonale Gericht hat die Adäquanz mit der Begründung, psychische
Beschwerden stünden im Vordergrund, nach der Psycho-Praxis geprüft. Der
Beschwerdeführer erachtet offenbar die Schleudertrauma-Rechtsprechung für
massgebend. Welche dieser Auffassungen zutrifft, braucht dann nicht
abschliessend beurteilt zu werden, wenn die in der Regel und jedenfalls hier
für die versicherte Person vorteilhaftere Schleudertrauma-Rechtsprechung zur
Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs führt. Das gilt es nachfolgend zu
prüfen.

5.2. Auszugehen ist von der Schwere des erlittenen Unfalls. Die hier zu
beurteilende Heckauffahrkollision ist im Lichte der Rechtsprechung zu
derartigen Ereignissen (vgl. SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.1; Nr.
10 S. 40, 8C_626/2009 E. 4.2.2, je mit Hinweisen) mit der Vorinstanz als
mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen,
zumal die unfallbedingte Geschwindigkeitsänderung gemäss der biomechanischen
Kurzbeurteilung vom 28. September 2010 lediglich knapp innerhalb oder oberhalb
eines Bereiches von 10-15 km/h lag. Dass die Auffahrgeschwindigkeit des
unfallverursachenden Fahrzeuges höher war als die besagte - und massgebliche -
Geschwindigkeitsänderung, rechtfertigt entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung nicht, den Unfall als schwerer einzuordnen.

5.3. Von den massgeblichen Zusatzkriterien (gemäss BGE 134 V 109 E. 10.3 S.
130: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt
spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit
trotz ausgewiesener Anstrengungen) müssten demnach mindestens vier oder aber
eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, um den adäquaten
Kausalzusammenhang bejahen zu können (erwähntes Urteil 8C_897/2010 E. 4.5).
Die Kriterien der belastenden ärztlichen Behandlung und der ärztlichen
Fehlbehandlung werden nicht geltend gemacht. Entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung war der Unfall vom 28. Mai 2010 aber auch nicht
besonders eindrücklich. Ebenso wenig lassen die neuropsychologischen Defizite
den Schluss zu, die erlittene Verletzung sei besonderer Art. Es wird sodann zu
Recht nicht geltend gemacht, eines (oder mehrere) der weiter geltend gemachten
Kriterien der erheblichen Beschwerden, des schwierigen Heilungsverlaufs und der
erheblichen Arbeitsunfähigkeit sei in besonders ausgeprägter Weise gegeben.
Damit kann offen bleiben, ob sie überhaupt in der einfachen Form vorliegen,
genügte dies doch ohnehin nicht zur Bejahung der Adäquanz.

6. 
Fehlt es nach dem Gesagten am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall
vom 28. Mai 2010 und den noch geklagten Beschwerden, wurde ein
Leistungsanspruch hiefür aus der obligatorischen Unfallversicherung zu Recht
verneint. Daran vermögen die weiteren Einwände des Beschwerdeführers nichts zu
ändern. Die entscheidwesentlichen Abklärungen wurden getroffen. Das gilt auch
für den Beizug der für die Beurteilung der Streitsache relevanten Akten. Es
liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Anspruchs auf
rechtliches Gehör vor. Namentlich hat sich die Vorinstanz auch genügend mit den
Vorbringen des Versicherten auseinandergesetzt. Geltend gemacht wird weiter,
das kantonale Gericht habe BGE 141 V 281 missachtet. Dieses Grundsatzurteil hat
indessen die unfallversicherungsrechtliche Rechtsprechung zum natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhangs nicht geändert (vgl. BGE 141 V 574 E. 5.2 S. 582;
Urteil 8C_788/2015 v om 10. März 2016 E. 2.2 mit weiterem Hinweis). Das in ihm
zur invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Leiden Gesagte ist zudem im
UVG-Bereich von vornherein nicht massgeblich, wenn wie hier ein
Leistungsanspruch schon mangels Unfallkausalität der geklagten Beschwerden zu
verneinen ist. Daher geht auch die Rüge fehl, die Vorinstanz habe Abklärungen
im Hinblick auf BGE 141 V 281 unterlassen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. 
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. April 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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