Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.120/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_120/2016        
{T 0/2}

Urteil vom 29. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente, Neuanmeldung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 21. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A. 
Gemäss Verfügung vom 5. Juli 2011 bezog die 1959 geborene A.________ vom 1.
Dezember 2008 bis 31. März 2009 eine befristete ganze Rente der
Invalidenversicherung. Am 4. Juli 2013 meldete sie sich erneut bei der
IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen
Abklärungen verneinte diese mit Verfügung vom 16. Februar 2015 einen
Rentenanspruch der Versicherten.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Dezember
2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung der Verfügung und
des kantonalen Gerichtsentscheides eine ganze Rente der Invalidenversicherung
zuzusprechen.
Ein von A.________ gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
der Befreiung von den Gerichtskosten wies das Bundesgericht mit Verfügung vom
24. Februar 2016 ab.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1 S. 138).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur
materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die
tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in
einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3
in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Gelingt
ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die
anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung
verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33
S. 12, 8C_746/2013 E. 2).

2.2. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die glaubhaft gemachte
Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass
der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue
Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte
Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder
Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen.

3. 
Streitig ist, ob Vorinstanz und Verwaltung das Neuanmeldungsgesuch der
Versicherten zu Recht abgewiesen haben. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob es
in der Zeit zwischen dem 5. Juli 2011 (Zeitpunkt der befristeten
Rentenzusprache) und dem 16. Februar 2015 (Datum der angefochtenen Verfügung)
zu einer rentenbegründenden Änderung des Sachverhalts gekommen ist.

4. 
Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten,
insbesondere gestützt auf das Gutachten des Dr. med. B.________, FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. März 2014 für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass es im massgebenden Zeitraum zu
keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes der Versicherten
gekommen ist. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung vorbringt,
vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf ein im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss
abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Der Gutachter hat
nachvollziehbar dargelegt, weshalb er die im Bericht des Dr. med. C.________,
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Oktober 2013 und im
Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik D.________ vom 22. November 2013
gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) nicht bestätigen
kann. Wenn Dr. med. C.________ in seinem Bericht vom 14. August 2014 an der von
ihm gestellten Diagnose festhält, so stellt dies noch kein Indiz im Sinne der
Rechtsprechung gegen die Zuverlässigkeit der Expertise dar. Im Weiteren hat der
Gutachter ausführlich und überzeugend begründet, weshalb er das Resultat der
Depressionsskala nach Hamilton im konkreten Fall nicht als aussagekräftig
erachtet. Durfte die Vorinstanz somit ohne damit Bundesrecht zu verletzten auf
einen unveränderten Gesundheitszustand schliessen, so ist nicht zu beanstanden,
dass sie die Abweisung des Neuanmeldungsgesuchs durch die IV-Stelle bestätigt
hat.

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Der Beschwerdeführerin sind demnach die
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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