Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.119/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_119/2016

Urteil vom 20. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Advokat Marco Albrecht,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

 Vorsorgestiftung der B.________ AG in Liquidation,

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
7. Januar 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1963, meldete sich am 27. November 2002 wegen Bein- und
Rückenschmerzen sowie Sehproblemen rechts bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 29. September 2005, bestätigt durch
Einspracheentscheid vom 8. November 2005, verneinte die IV-Stelle des Kantons
Aargau einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Berufliche
Eingliederungsmassnahmen, insbesondere eine vom 13. Februar bis 12. Mai 2006
geplante berufliche Abklärung in der VEBO Genossenschaft, wurden infolge der
geklagten Schmerzen per 27. Februar 2006 abgebrochen. Gestützt auf das von der
IV-Stelle veranlasste psychiatrische Gutachten vom 1. November 2007 des Dr.
med. C.________ (nachfolgend: psychiatrisches Gutachten), bezog der Versicherte
mit Wirkung ab 1. Januar 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe
Invalidenrente (Verfügungen vom 31. März und 15. Mai 2008).

Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision erstellte die
MEDAS Zentralschweiz im Auftrag der IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten
vom 4. Juli 2014 (nachfolgend: MEDAS-Gutachten). Daraufhin hob die IV-Stelle
die 2008 zugesprochene halbe Invalidenrente wiedererwägungsweise per 31. Juli
2015 auf (Verfügung vom 9. Juni 2015).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 7. Januar 2016 ab, indem es der von der
IV-Stelle vernehmlassungsweise eventualiter geltend gemachten Argumentation
folgte und einen Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG bejahte.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, der angefochtene Gerichtsentscheid und die Verfügung vom 9. Juni
2015 seien aufzuheben Die IV-Stelle habe ihm mindestens eine Viertelsrente
auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Überdies sei dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung zu gewähren.

Erwägungen:

1. 

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen,
wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S.
117; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18
f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener
in der Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129
f.; Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn
sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_292/
2015 vom 27. Januar 2016 E. 1.2 mit Hinweis). Inwiefern das kantonale Gericht
den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder die Beweise
willkürlich gewürdigt haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert
aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 1.2
mit Hinweis).

2. 
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die von
der IV-Stelle per 31. Juli 2015 verfügte Aufhebung der bis dahin ausgerichteten
halben Invalidenrente im Ergebnis bestätigt hat.

Die massgebenden Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend
dargelegt worden. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.

3.1. Nach unbestrittener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung hat das
kantonale Gericht zu Recht einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
bejaht. Es stellte gestützt auf das MEDAS-Gutachten fest, verglichen mit dem
Gesundheitszustand gemäss psychiatrischem Gutachten, welches bei
Rentenzusprache massgebend war, sei es zwischenzeitlich zu einer
anspruchserheblichen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse gekommen. Im
Revisionszeitpunkt finde sich laut MEDAS-Gutachten kein Korrelat mehr für die
Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Der Versicherte stellt
die Beweiskraft (vgl. dazu auch BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1
S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) des MEDAS-Gutachtens zu Recht nicht in Frage.

3.2. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht
der Arbeitsfähigkeitsschätzung gemäss MEDAS-Gutachten (Arbeitsunfähigkeit von
40 % bedingt allein durch eine mittelgradige depressive Episode) nicht gefolgt.
Dieser Einwand verfängt nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sind leichte
bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der
Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197; Urteil
9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch RAHEL SAGER, Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: SZS 2015 S. 308
ff., 317 f. Ziff. 5.2). Soweit das kantonale Gericht zudem die laut
MEDAS-Gutachten festgestellten Hinweise auf aggravatorisches Verhalten und
mangelhafte Compliance hinsichtlich der verordneten psychopharmakologischen
Therapie mitberücksichtigt hat, macht der Versicherte nicht geltend und ist
nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen
offensichtlich unrichtig (E. 1.2 hievor) oder sonst wie bundesrechtswidrig
seien. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, in welchen Punkten der
angefochtene Entscheid konkret Bundesrecht verletze.

4. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den
kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Vorsorgestiftung der B.________ AG in
Liquidation, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Mai 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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