Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.115/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_115/2016

Urteil vom 27. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tarkan Göksu,
Beschwerdeführer,

gegen

Spital B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Luke H. Gillon und Raphaël Tinguely,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg
vom 30. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ war seit 1. Oktober 2005 als Assistenzarzt und ab 2. September
2008 als Oberarzt am Spital B.________ tätig gewesen. Das Arbeitsverhältnis
wurde im gegenseitigen Einvernehmen auf den 31. Juli 2012 beendet. Am 19. April
2012 machte A.________ gegenüber dem Spital B.________ geltend, er habe vom 1.
Oktober 2008 bis 30. Juni 2011 2'844 Überstunden geleistet, die abzugelten
seien. Dieses wies das Begehren mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 ab mit der
Begründung, gemäss Anstellungsvertrag stünde ihm als Oberarzt keine
Überstundenentschädigung zu, auch nicht ausnahmsweise. Überdies hätten
Oberärzte im Dezember 2010 für die Jahre 2009 und 2010 Entschädigungen für
jeweils 140 Stunden erhalten. Für das Jahr 2011 seien ihm sodann im Oktober
2011 gestützt auf neue Richtlinien Fr. 12'500.- ausbezahlt worden.

A.b. Die dagegen geführte Beschwerde wies der Staatsrat des Kantons Freiburg
mit Entscheid vom 8. September 2014 ab.

B. 
Das Kantonsgericht Freiburg wies die von A.________ hiegegen erhobene
Beschwerde ab (Entscheid vom 30. Dezember 2015).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei das Spital
B.________ zu verpflichten, ihm einen Betrag von Fr. 175'090.40 nebst Zins zu 5
% seit dem 15. Juli 2010 (mittlerer Verfall) für die vom 1. Oktober 2008 bis
30. Juni 2011 geleistete Überzeit zu bezahlen. Eventualiter sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei ihm zudem eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 5'000.- für das bundesgerichtliche Verfahren und eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren zuzusprechen.
Das Spital B.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde und beantragt eine
Parteientschädigung von Fr. 6'000.-.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen
Instanz, der nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art.
86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Der angefochtene Entscheid betrifft ein
öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis und somit eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche
Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben
ist. Die nach Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche Streitwertgrenze von Fr.
15'000.- ist erreicht. Die übrigen Voraussetzungen für das Eintreten auf die
Beschwerde sind ebenfalls erfüllt.

2.

2.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Die Verletzung kantonaler und kommunaler Bestimmungen bildet nur dann
einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen
Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder gegen
Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (133 II 249 E. 1.2.1
S. 251 f.). Dies gilt auch im Bereich der öffentlich-rechtlichen
Anstellungsverhältnisse, wenn das kantonale oder kommunale Personalrecht auf
das Obligationenrecht verweisen. Das Bundesprivatrecht gelangt diesfalls als
ergänzendes kantonales oder kommunales Recht zur Anwendung. Entsprechend ist
die Bundesrechtsrüge gemäss Art. 95 lit. a BGG auf die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte beschränkt (Urteil 8C_539/2015 vom 13. November 2015
E. 1.2 mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung des Obligationenrechts -
angewandt als kantonales oder kommunales öffentliches Recht - kann nicht
vorgebracht werden (BGE 138 I 232 E. 2.4 S. 236; vgl. auch in BGE 138 I 113
nicht publizierte E. 3.4 des Urteils 8C_294/2011 sowie Urteil 8C_340/2014 vom
15. Oktober 2014 E. 3.3).

2.2. In Ergänzung zu den Rügen, die sich aus Art. 95 f. BGG ergeben, sind unter
den engen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG auch Vorbringen gegen die
Sachverhaltsfeststellung zulässig. Ein solcher Einwand kann nach der
letztgenannten Bestimmung nur erhoben werden, wenn die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Willkür vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1
S. 51 und 305 E. 4.3 S. 319; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 138 V 74 E. 7; je mit
Hinweisen).

3.

3.1. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit als Oberarzt am
Spital B.________ einen Anspruch auf Überzeitentschädigung für die Zeit vom 1.
Oktober 2008 bis 30. Juni 2011 in der Höhe von Fr. 175'090.40 hat.

3.2. Auf Angestellte des Spitals B.________ sind die Bestimmungen des Gesetzes
vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG; SGF 122.70.1) und des
Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR; SGF 122.70.11)
anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StPG in Verbindung mit Art. 2 lit. a StPR), mithin
kantonales Recht. Art. 59 StPG hält Folgendes fest: Die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter können verpflichtet werden, Überstunden zu leisten. Diese
Überstunden müssen noch im laufenden Jahr durch Freizeit ausgeglichen werden.
Ist dies nicht möglich, haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf
die Vergütung nach Artikel 91.
Unbestritten ist zudem, dass der Beschwerdeführer als Oberarzt in den
persönlichen Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die
Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) fällt. Daher gilt
für ihn eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden (Art. 9 Abs. 1 lit.
b ArG). Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag
nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und
für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden im
Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 140 Stunden betragen (Art. 12 Abs. 2 lit.
b ArG). Gemäss Art. 13 ArG hat der Arbeitgeber für die Überzeitarbeit einen
Lohnzuschlag von wenigstens 25 % auszurichten (...) (Abs. 1); wird Überzeit im
Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen
Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, ist kein Zuschlag
geschuldet (Abs. 2).

4.

4.1. Die Vorinstanz erwog, es stehe ausser Frage, dass der Beschwerdeführer
während seiner Anstellung als Oberarzt Überstunden bzw. Überzeit geleistet
habe. So habe er im Dezember 2010 und Oktober 2011 Entschädigungen für
geleistete Mehrstunden (entsprechend 140 Stunden für die Jahre 2009 und 2010
sowie Fr. 12'500.- als Pauschalentschädigung für das Jahr 2011) erhalten. Es
sei aber nicht zutreffend, dass der Staatsrat die geltend gemachte Anzahl
Überstunden implizit anerkannt habe. Der Beschwerdeführer könne nicht belegen,
dass seine Mehrleistungen über den mit den Zahlungen vom Dezember 2010 und
Oktober 2011 abgegoltenen Umfang hinausgingen. Namentlich gelinge dies nicht
mit den aufgelegten Stempelkarten, die lediglich während einer dreimonatigen
Testphase (Januar bis März 2009) von einer verantwortlichen Person überprüft
und allenfalls korrigiert worden seien. Überdies seien die Eintragungen
mangelhaft, indem sie u. a. keine Ruhepausen oder Ferien auswiesen.
Zeiterfassungen oder Einsatzpläne seitens des ehemaligen Arbeitgebers lägen
nicht vor. Dieser habe die behauptete Mehrleistung an Arbeitszeit weder
angeordnet noch stillschweigend genehmigt. Der Beschwerdeführer habe es
unterlassen, den Arbeitgeber über seine Mehrstunden rechtzeitig zu informieren.
Im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht sei es ihm schliesslich nicht
gelungen, die geltend gemachten Ansprüche rechtsgenüglich zu beweisen.

4.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, allein in der Zeitspanne der
kontrollierten Stempelkarten (Januar bis März 2009) seien 640.98 Stunden
Überzeit geleistet worden, was einer Entschädigung von Fr. 39'484.37
entspreche. Diesbezüglich sei die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
willkürlich, da sie, obwohl die Stempelkarten in dieser Zeitspanne kontrolliert
worden seien, diesen keinen Beweiswert zugemessen habe. Es sei zudem
willkürlich, den Einträgen jeglichen Beweiswert abzusprechen, denn die
Stempelkarten seien das ordentliche Planungs- und Zeiterfassungsinstrument des
Spitals. Sie seien zumindest ein Indiz für die geleistete Arbeitszeit, zumal
dieses System der Zeiterfassung auch nach aussen als
Personaleinsatzplanungsinstrument (PEP) gelte. Das Kantonsgericht habe daher in
willkürlicher Weise festgestellt, dass zwar Überstunden und Überzeit erwiesen
seien, für die geltend gemachten Mehrleistungen aber keine Beweise vorliegen
würden. Es sei vielmehr erstellt, dass der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit
im Spital gewesen sei, da das PEP-System mittels Badge in Betrieb gesetzt werde
und die Einträge von den Mitarbeitenden nicht abgeändert werden könnten. In
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes habe die Vorinstanz auf Abklärungen
hierzu verzichtet. Gestützt auf die Stempelkarten seien insgesamt 2'844
Überstunden ausgewiesen. Insoweit das Kantonsgericht den angefochtenen
Entscheid damit begründe, dass die Überstunden ausdrücklich hätten angeordnet
und die Stempelkarten genehmigt werden müssen, habe es Bundesrecht verletzt
(Art. 9 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ArG und Art. 321c OR).
Es habe zu hohe Anforderungen an den Beweiswert der Stempelkarten gestellt.

5.

5.1. Geltend gemacht wird eine Entschädigung für geleistete Überzeit vom 1.
Oktober 2008 bis 30. Juni 2011. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die
vorliegenden Beweise eine Annahme abgeltungspflichtiger Mehrstunden über die
seitens des Spitals B.________ erfolgten Zahlungen hinaus nicht zuliessen. Sie
legte dar, dass grundsätzlich ausser Frage stehe, dass der Beschwerdeführer
Mehrleistungen erbracht habe, die eingereichten Stempelkarten in Form von
Computerausdrucken vermöchten aber die Mehrstunden, die nicht durch die
geleisteten Zahlungen bereits abgegolten seien, nicht rechtsgenüglich
auszuweisen. Diese Beweiswürdigung ist nicht willkürlich oder sonstwie
bundesrechtswidrig (E. 2.2). Dass die vorinstanzliche Feststellung der Mängel
der gesamten Stempelkarten - fehlende Angaben der Ruhe- und Ferienzeiten, was
auch für die Testphase Januar bis März 2009 gilt - offensichtlich unrichtig
ist, wird nicht behauptet. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der
vorinstanzlichen Feststellung der Mangelhaftigkeit der Computerausdrucke nicht
auseinander. Er vermag gesamthaft nicht darzutun, worin die offensichtlich
fehlerhafte Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz liegen soll, nachdem er sich
in beweisrechtlicher Hinsicht wiederum einzig auf die Stempelkarten beruft, die
eine Überzeit von 2'844 Stunden ausweisen würden. Nichts anderes gilt bezüglich
der behaupteten Überzeit von 640.98 Stunden in den Monaten Januar bis März
2009. Zum einen lässt er dabei ausser Acht, dass er für Mehrarbeit im Jahr 2009
vom Beschwerdegegner bereits entschädigt wurde, welche Summe er bei seiner
Behauptung unberücksichtigt liess. Zum andern weist der Beschwerdegegner in
seiner letztinstanzlichen Stellungnahme vom 23. Mai 2016 zutreffend daraufhin,
dass es schlicht unmöglich sein kann, dass er in diesen Monaten um bis zu 200
Stunden pro Monat die Höchstarbeitszeit überschritten haben will. Auch führt
der Beschwerdegegner weitere Fehlerhaftigkeiten auf, beispielsweise
durchgehende Arbeitszeiten von bis zu 36 Stunden und 12 Minuten (3. Februar
2009 7.20 Uhr bis 4. Februar 2009 19.32 Uhr), welchen der Beschwerdeführer
nicht widerspricht. Dem vorinstanzlichen Schluss, er habe es versäumt, obwohl
ihn bereits der Staatsrat des Kantons Freiburg in seinem Entscheid vom 8.
September 2014 auf seine Substanziierungspflicht hingewiesen habe, näher
darzulegen, in welchem Umfang er entschädigungspflichtige Mehrarbeit in der
genannten Zeitperiode - u. a. in Berücksichtigung von Ruhepausen und Ferien -
über die bereits abgegoltene Mehrleistung hinaus geleistet hat, vermag er
nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Da nähere Angaben zur behaupteten
Überzeit ausblieben, die allenfalls eine Schätzung der Überzeit erlaubten,
liegt keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und willkürliche
Beweiswürdigung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, wenn die
Vorinstanz aufgrund der dargelegten, offensichtlichen Ungenauigkeiten dieser
Zeiterfassungen nicht darauf abstellte und auch nicht weitere Beweiserhebungen
vornahm. Unter dem Aspekt von Treu und Glauben wies das kantonale Gericht
überdies auf den unbestritten gebliebenen Umstand hin, dass der
Beschwerdeführer die - gemäss Arbeitgeber im Einvernehmen mit den betroffenen
Ärzten - ausgerichteten Entschädigungen für geleistete Überstunden vorbehaltlos
entgegennahm und im Anschluss an die erhaltenen Zahlungen im Dezember 2010 und
Oktober 2011 keinen zusätzlichen Aufwand in Form von Überzeit geltend machte.

5.2. Das kantonale Gericht erachtete schliesslich in Zusammenhang mit der
Sachverhaltsermittlung die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nach Art.
47 und 48 des Gesetzes des Kantons Freiburg vom 23. Mai 1991 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) als verletzt. Letztinstanzlich wird
nicht vorgebracht, dass damit kantonales Prozessrecht willkürlich angewendet
worden sei. Weiterungen hierzu erübrigen sich daher.

5.3. Ist nach dem Gesagten keine Mehrarbeit rechtsgenüglich ausgewiesen, welche
über die vorgenommenen Abgeltungen des Spitals B.________ hinausging, wurde
weder Art. 9 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ArG verletzt noch
kantonales Recht (Art. 59 in Verbindung mit Art. 91 StPG) willkürlich
angewandt. Die Beschwerde ist unbegründet.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach
steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 BGG). Das Spital
B.________ hat trotz Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da
es im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises tätig war (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, I.
Verwaltungsgerichtshof, und dem Staatsrat des Kantons Freiburg schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 27. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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