Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.114/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_114/2016

Urteil vom 8. Juli 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd,
Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1970, und ihr Konkubinatspartner B.________, CEO der
C.________ AG, sowie deren vier gemeinsamen Kinder leben seit 1. April 2007 in
einer 7-Zimmer-Wohnung der Stadt Zürich. Am 13. September 2012 beantragte
A.________ beim Sozialzentrum wirtschaftliche Sozialhilfe. Anlässlich des
Erstgespräches vom 21. September 2012 erklärte A.________, ihr
Konkubinatspartner komme zwar weiterhin für den Unterhalt der vier gemeinsamen
Kinder auf, bezahle ihr jedoch nichts mehr an ihren eigenen Unterhalt. Ihr
Partner gebe ihr keine Unterlagen zwecks Feststellung seiner finanziellen
Verhältnisse heraus, und sie wisse nichts über dessen finanzielle Lage. Am 2.
Oktober 2012 verfügte das Sozialzentrum die Abweisung des
Unterstützungsgesuchs. Auf dem hiegegen von A.________ beschrittenen Rechtsweg
schützten die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt
Zürich (SEK) sowie der Bezirksrat Zürich (BRZ) die Verfügung des
Sozialzentrums. Demgegenüber hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
die Beschwerde der A.________ im Verfahren VB.2013.00696 am 16. Januar 2014 in
dem Sinne gut, als es die Verfügung des Sozialzentrums vom 2. Oktober 2012
sowie die anschliessenden Rechtsmittelentscheide aufhob und die Sache zur
weiteren Abklärung und Neuverfügung an das Sozialzentrum zurückwies. Der
Rückweisungsentscheid VB.2013.00696 vom 16. Januar 2014 erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.

A.b. Nach Durchführung weiterer Abklärungen verneinte das Sozialzentrum am 25.
Juni 2014 erneut einen Unterstützungsanspruch. Dies mit der Begründung, der im
gleichen Haushalt lebende Konkubinatspartner und Vater der gemeinsamen vier
Kinder verfüge über ausreichendes Einkommen und Vermögen. Die SEK wies die von
A.________ hiegegen erhobene Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat
(Entscheid vom 30. Oktober 2014). Dagegen erhob A.________ Rekurs, den der BRZ
abwies, soweit er darauf eintrat (Beschluss vom 21. Mai 2015).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 23. Dezember 2015).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt A.________ in
der Hauptsache sinngemäss das Rechtsbegehren, der angefochtene
Gerichtsentscheid sei aufzuheben und ihr Antrag vom 13. September 2012 auf
wirtschaftliche Sozialhilfe gutzuheissen. Eventuell sei die Sache zwecks
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

D. 
Nachdem die Beschwerdeführerin auf ausdrückliche Aufforderung hin den
Erhebungsbogen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht innert Frist
ausgefüllt retournierte, verneinte das Bundesgericht mangels aktenkundiger
Bedürftigkeit einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Zwischenverfügung
vom 21. April 2016).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit a BGG). Soweit sich der
angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht
in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch
das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten
Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des
kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht
dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des
Willkürverbots nach Art. 9 BV. Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt,
kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich
unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG (BGE 135 V 94
E. 1 S. 95 mit Hinweis).

1.2. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht. Insofern besteht eine qualifizierte
Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E.
1.3.1 S. 68; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Beschwerde führende Person muss
klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
kantonalen Entscheid verletzt worden sind. Auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E.
2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 445; je mit Hinweisen). Die Begründung muss
in der Beschwerde selber enthalten sein; der blosse Verweis auf andere
Rechtsschriften oder Akten genügt nicht (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400 mit
Hinweisen).

2. 
Streitig und im Rahmen der dargelegten Kognition zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz bei der Bedarfsberechnung der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1.
September 2012 bis 30. Juni 2013 in verfassungskonformer Rechtsanwendung die
Mitberücksichtigung der Leistungsfähigkeit ihres Konkubinatspartners bestätigt
und folglich einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe verneint hat.

2.1. Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf die massgebliche Rechtslage
(so insbesondere § 14 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni
1981 [SHG; LS 851.1], § 17 der Sozialhilfeverordnung des Kantons Zürich vom 21.
Oktober 1981 [SHV; LS 851.11] sowie die Richtlinien für die Ausgestaltung und
Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
[SKOS-Richtlinien]) nach eingehender Beweiswürdigung mit überzeugender
Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend dargelegt,
es sei nicht zu beanstanden, dass die Sozialbehörde im fraglichen Zeitraum von
einem stabilen Konkubinat ausgegangen sei. Nach dem Subsidiaritätsprinzip sei
folglich nicht auf die subjektive Unterstützungsbereitschaft des
Konkubinatspartners, sondern dessen Leistungsfähigkeit abzustellen. Demnach
habe die Beschwerdegegnerin mit Blick auf den massgebenden Zeitraum zu Recht
einen Unterstützungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint. Schon mit Urteil
2P.48/2004 vom 26. Februar 2004 E. 2.4 hat das Bundesgericht erkannt, dass es
nicht gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstösst, bei der Bemessung der
wirtschaftlichen Sozialhilfe der unterstützten Person unabhängig vom
Zahlungswillen ihres Konkubinatspartners eine von ihm grundsätzlich erhältliche
Haushaltsentschädigung anzurechnen.

2.2. Auch die EMRK verbietet den Mitgliedstaaten eine unterschiedliche
Behandlung von Personengruppen zur Behebung "tatsächlicher Ungleichheiten"
nicht. Vielmehr belässt sie den Einzelstaaten bei der Ausgestaltung ihrer
Systeme der sozialen Sicherheit einen weiten Beurteilungsspielraum. In einer
(sozialversicherungs-) rechtlichen Gesamtbetrachtung privilegiert das Gesetz
Ehen und eingetragene Partnerschaften in mehrfacher Hinsicht (BGE 140 I 77).
Obwohl die Beschwerdeführerin auch aus BGE 141 I 153 ausführlich zitiert,
unterlässt sie es, auf die hier ausschlaggebenden Erwägungen zu verweisen.
Demnach steht fest, dass die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages im
Sozialhilfebudget bei Vorliegen eines stabilen Konkubinats weder willkürlich
ist noch das Rechtsgleichheitsgebot verletzt (BGE 141 I 153 E. 5 S. 157 f.).
Dabei kann nicht entscheidend sein, ob sich der leistungsfähige
Konkubinatspartner ausdrücklich bereit erklärt, den Beitrag tatsächlich zu
leisten oder nicht (BGE 141 I 153 E. 6.2.1 S 158 f.).

2.3. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder sonstwie
bundesrechtswidrig sei. Daran ändern auch die vielen, sich insgesamt über
mehrere A4-Seiten erstreckenden Zitate aus Bundesgerichtsentscheiden nichts.
Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannte, vermag die Beschwerdeführerin
auch aus dem Schreiben ihres Konkubinatspartners vom 17. April 2014 nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten. Dieser Schriftsatz wurde offensichtlich im Nachgang
und unter dem Eindruck der Kenntnisnahme des vorinstanzlichen
Rückweisungsentscheides VB.2013.00696 vom 16. Januar 2014 produziert. Im
genannten Rückweisungsentscheid hatte die Vorinstanz festgestellt, dass die
blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe sich von ihrem
Konkubinatspartner "finanziell getrennt", angesichts der Fortführung der
Hausgemeinschaft mit ihm unglaubhaft erscheine. Diese Behauptung genüge
jedenfalls nicht, um davon abzusehen, die finanziellen Verhältnisse des
Konkubinatspartners im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin zu
berücksichtigen (Rückweisungsentscheid VB.2013.00696 vom 16. Januar 2014 E.
3.4). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mindestens seit
April 2007 und offenbar bis heute zusammen mit ihrem Konkubinatspartner und den
vier gemeinsamen Kindern in ein und derselben Wohnung lebt und jedenfalls die
Kinder unbestritten vom Konkubinatspartner ununterbrochen unterstützt wurden,
hat das kantonale Gericht unter den gegebenen Umständen ohne
Bundesrechtsverletzung willkürfrei auf ein stabiles Konkubinat geschlossen
(vgl. BGE 141 I 153 E. 6.2.1 S. 158 f.).

2.4. Was die Beschwerdeführerin in der Folge gegen die Berücksichtigung der
Leistungsfähigkeit ihres Konkubinatspartners bei der Ermittlung ihres
Unterstützungsbudgets vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Vor
Bundesgericht wiederholt sie ihre bereits vorinstanzlich vorgetragene
Argumentation, indem sie sich auf die Rechtsprechung zum
Arbeitslosenversicherungsrecht beruft und rügt, ihr sei mangels gegenseitiger
Unterstützungspflicht von Konkubinatspartnern ein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung verweigert worden. In diesem Verfahren ist jedoch
nicht ein Anspruch auf prämienfinanzierte Leistungen der
Arbeitslosenversicherung strittig. Aus den hier in Bezug auf den zur Diskussion
stehenden Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe anwendbaren Bestimmungen und
Grundsätzen (E. 2.1 hievor) vermag die Beschwerdeführerin auch angesichts der
zulässigen Berücksichtigung tatsächlicher Ungleichheiten (E. 2.2 hievor) nichts
zu ihren Gunsten abzuleiten. Zudem legt sie mit Blick auf die von ihr zahlreich
gerügten Verfassungsverletzungen nicht im Einzelnen substanziiert dar,
inwiefern das kantonale Gericht die betreffenden Bestimmungen der BV und EMRK
verletzt habe. Indem sie ganze Erwägungen aus dem angefochtenen Entscheid in
ihre Beschwerdeschrift hinein kopierte und diesen Passagen ihre davon
abweichenden Auffassungen gegenüberstellt, genügen ihre Ausführungen der
qualifizierten Rügepflicht nicht. Auf die entsprechende appellatorische Kritik
ist nicht weiter einzugehen (E. 1.2 hievor).

3. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit
summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102
Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juli 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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