Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.112/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_112/2016

Urteil vom 9. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
Beschwerdeführer,

gegen

 Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,
Postfach, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 23. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1975, wurde am 2. Oktober 2001 mit einem Messer angegriffen
und an der linken Hand verletzt. Mit Verfügung vom 24. Mai 2005 sprach ihm die
Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich), bei der er für die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert
war, eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 38 Prozent ab dem 1.
März 2004 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von
13 Prozent zu.

Gestützt auf ein interdisziplinäres Gutachten der Dres. med. C.________, Innere
Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, und D.________, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 28. November 2012, welches die Invalidenversicherung im
Rahmen einer Revision von Amtes wegen eingeholt hatte, stellte die Zürich ihre
Rentenleistungen mit Verfügung vom 25. März 2013 und Einspracheentscheid vom
30. Dezember 2014 auf den 30. April 2013 hin ein.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 23. Dezember 2015 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Anträgen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm auch
über den 30. April 2013 hinaus eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 38 Prozent zuzusprechen, es sei das interdisziplinäre Gutachten
aus dem Recht zu weisen, eventualiter sei die Sache zur Einholung eines neuen
Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache an
die Zürich zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass das Einspracheverfahren
bei der Beschwerdegegnerin rechtswidrig verzögert worden sei und es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und verzichtet auf
einen Schriftenwechsel.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen
und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

3. 
Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung einer Rechtsverzögerung durch
die Zürich, weil das Einspracheverfahren über eineinhalb Jahre gedauert habe.
Das kantonale Gericht hat sich dazu zutreffend geäussert. Es wird auch
letztinstanzlich nicht dargelegt, inwiefern ein schutzwürdiges Interesse an der
Feststellung im Urteilsdispositiv bestehe (Urteil 9C_418/2009 vom 24. August
2009 E. 1.3). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.

4. 
Es wird des Weiteren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht.

Massgeblich zum rechtlichen Gehör bei Verfügungen, die durch Einsprache
anfechtbar sind, ist Art. 42 ATSG, worauf die Vorinstanz zutreffend verwiesen
hat.

Ob und bejahendenfalls inwieweit eine Verletzung der Grundsätze gemäss BGE 137
V 210 überhaupt zu beachten wäre in einem Verfahren der Unfallversicherung, in
welchem das Gutachten lediglich beigezogen wird, hat das Bundesgericht bis
anhin offen gelassen (Urteil 8C_395/2012 vom 31. August 2012 E. 4.4). Das
kantonale Gericht hat sich zu den Umständen im vorliegenden Fall eingehend und
zutreffend geäussert. Der Beschwerdeführer legt auch letztinstanzlich nicht
dar, welche Ausstandsgründe er hätte geltend machen wollen (BGE 132 V 93 E. 6.5
S. 108, E. 7.1 S. 109 f.; SVR 2010 IV Nr. 41 S. 128, 8C_474/2009 E. 7).
Einwendungen gegen die Sachkunde des Experten sind im Rahmen der
Beweiswürdigung zu prüfen (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108 f.). Es wird nicht weiter
ausgeführt, inwiefern der Beschwerdeführer am Beweisergebnis hätte mitwirken
wollen, welche Fragen er hätte stellen wollen und inwiefern diese für die
medizinische Einschätzung relevant gewesen wären. Soweit sich die Einwände des
Beschwerdeführers gegen den psychiatrischen Gutachter richten, ist darauf auch
deshalb nicht näher einzugehen, weil dessen Einschätzung hier ohnehin nicht von
Bedeutung ist (dazu unten E. 6).

5. 
Das kantonale Gericht hat die medizinische Aktenlage insbesondere auch aus
somatischer Sicht eingehend dargelegt. Nach seinen Feststellungen ist eine
Verbesserung des physischen Gesundheitszustands ausgewiesen, denn es habe
inzwischen keine Algodystrophie beziehungsweise kein CRPS (Typ II) mehr
diagnostiziert werden können. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seine linke
Hand funktionell unbehindert einzusetzen, zur Faust zu schliessen und seine
Langfinger auszustrecken. Selbst die repetitive Bewegung von Gewichten bis zu
fünf Kilogramm sei ihm mit der linken Hand nunmehr wieder möglich. Aus rein
somatischer Sicht sei ihm nicht mehr bloss eine leichte, sondern eine leichte
bis mittelschwere Verweistätigkeit mit dem gutachtlich umschriebenen
Belastungsprofil zu 100 Prozent zumutbar. Konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit dieser ärztlichen Einschätzung, auf welche sich die Vorinstanz
gestützt hat, sind nicht zu erkennen, denn es liegen keine neueren Arztberichte
vor, die davon abweichen würden (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E.
4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

6. 
Zum adäquaten Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden, welche nach Lage
der Akten erst vier Jahre nach dem Unfall und auch erst nach der
Rentenzusprechung festgestellt wurden, hat sich das kantonale Gericht
einlässlich geäussert. Weshalb die Beurteilung der Adäquanz nicht nach den
Grundsätzen von BGE 115 V 133 zu erfolgen hätte, wird beschwerdeweise nicht
dargelegt. Unbestritten geblieben ist, dass der Unfall als mittelschwer zu
qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer beruft sich letztinstanzlich darauf,
dass sämtliche der zu berücksichtigenden Kriterien erfüllt seien, ohne dies
jedoch näher zu begründen. Es besteht auch nach Lage der Akten kein Anlass, von
der vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen.

7. 
Beanstandet werden schliesslich die vorinstanzlichen Erwägungen zu den
erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung. Der Beschwerdeführer nimmt
dabei jedoch nur Bezug auf die bereits erörterten Einwände.

8. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid
erledigt.

9. 
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 64
Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn
sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (zum
Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit auch bei der unentgeltlichen
Verbeiständung: Urteil 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 7 mit Hinweisen). Das
kantonale Gericht hat die Sachverhalts- und Rechtslage einlässlich dargelegt
und seinen Entscheid eingehend begründet. Die erhobenen Rügen vermochten ihn
nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
kann daher zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S.
135 f.) nicht entsprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Mai 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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