Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.108/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_108/2016

Urteil vom 16. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 17. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1956, ist gelernter Automechaniker und war bis 2006
als Autoverkäufer voll erwerbstätig. Am 5. März 2009 meldete er sich wegen
verschiedener, seit mehreren Jahren anhaltender Beschwerden bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen
Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch
(Verfügung vom 24. November 2010). Auf Beschwerde hin hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die angefochtene Verfügung auf.
Es ging davon aus, dem Versicherten seien trotz seiner Beschwerden ab März 2009
sowohl die zuletzt ausgeübte Hauswartstätigkeit wie auch jede andere, leichte
bis mittelschwere Tätigkeit bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar. Bei
dem aus der Verwertung dieser verbleibenden Leistungsfähigkeit tatsächlich
erzielten Einkommen handle es sich nicht um einen stabilen, dauerhaft
erzielbaren Lohn. Werde das Invalideneinkommen statt dessen basierend auf den
Angaben gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt, resultiere ein Invaliditätsgrad von 50 %.
Demzufolge sprach es dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2009 einen
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zu (unangefochten in Rechtskraft
erwachsener Entscheid vom 26. September 2012). Gestützt auf die Verfügung der
IV-Stelle vom 28. Mai 2013 bezog der Versicherten ab 1. August 2009 basierend
auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente.

A.b. A.________ arbeitet seit 2008 für dieselbe Arbeitgeberin als Hauswart. Im
Rahmen des im November 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens
berücksichtigte die IV-Stelle als Invalideneinkommen neu das tatsächlich
erzielte Einkommen gemäss Einträgen im Individuellen Konto (IK) und ermittelte
auf diese Weise einen Invaliditätsgrad von 23 %. In der Folge hob sie die
Invalidenrente mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 auf.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Dezember
2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache
an die Verwaltung zu neuer Entscheidung beantragen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann die Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.2. Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen,
wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S.
117; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18
f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener
in der Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129
f.; Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn
sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_292/
2015 vom 27. Januar 2016 E. 1.2 mit Hinweis). Inwiefern das kantonale Gericht
den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder die Beweise
willkürlich gewürdigt haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert
aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 1.2
mit Hinweis).

1.3. Tatsächlicher Natur sind die Feststellungen zum Gesundheitszustand einer
versicherten Person und zur daraus resultierenden Arbeits (un) fähigkeit, die
das Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft.
Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die
allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132
V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 1.2). Als
grundsätzlich frei überprüfbare Rechtsfragen charakterisieren sich die
gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des
Einkommensvergleichs, einschliesslich derjenigen über die Anwendung der
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

2. 
Strittig ist, ob die Vorinstanz die von der IV-Stelle am 27. Oktober 2014
revisionsweise verfügte Rentenaufhebung zu Recht mit angefochtenem Entscheid
bestätigt hat.

3. 
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit
Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen
Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich
gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs-
oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132); dazu gehört die
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an
die Behinderung (Urteile 9C_349/2013 24. Oktober 2013 E. 3.1; 9C_292/2012 vom
7. August 2012 E. 2.3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen
Kontext unbeachtlich (SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1, 8C_972/2009 E. 3.2; Urteil 8C_133
/2013 vom 29. Mai 2013 E. 4.1). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor,
ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (
BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).

4. 
Das kantonale Gericht hat in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich festgestellt (vgl. E. 1.1 hievor), dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im revisionsrechtlich massgebenden
Zeitraum zwischen 24. November 2010 und 27. Oktober 2014 nicht wesentlich
verändert hat und er ohne Gesundheitsschaden weiterhin vollzeitlich
erwerbstätig wäre. Insofern blieb der angefochtene Entscheid unbestritten. Es
ist daher nach wie vor davon auszugehen, dass der Versicherte weiterhin an
zahlreichen Erkrankungen leidet, welche seinen Arbeitsalltag infolge
wiederholter Spitalbehandlungen und gehäufter operativer Eingriffe
beeinträchtigen. Trotzdem bleibt ihm die aktuelle Hauswartstätigkeit und jede
andere, körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte
Tätigkeit vollschichtig mit vermehrtem Pausenbedarf bei einer gesamthaften
Leistungsfähigkeit von 70 % zumutbar.

5. 
Zu prüfen ist, ob Verwaltung und Vorinstanz zu Recht den Revisionsgrund von
erheblich veränderten erwerblichen Verhältnissen bejahten und revisionsweise
durch Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG einen rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad ermittelten.

5.1. 

5.1.1. Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Sind Validen-
und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen,
entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter
Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301;
Urteil 8C_249/2010 vom 1. Juni 2010 E. 7.2; SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/05, E.
5.4).

5.1.2. Bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens erzielbaren Einkommens
ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die
versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls
keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können
die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).

5.2. 

5.2.1. Bei der ursprünglichen Prüfung des Rentenanspruchs stellte die
Verwaltung zunächst hinsichtlich des Einkommens, welches der Beschwerdeführer
ohne Gesundheitsschaden 2009 erzielt hätte (Valideneinkommen), auf die Angaben
der B.________ AG vom 23. März 2009 ab. Demnach habe der Versicherte sein
Vollzeitpensum als Hauswart seit Februar 2009 ohne gesundheitsbedingte
Einschränkungen bei einem Jahreslohn von Fr. 48'000.- (= 12 x Fr. 4'000.-)
erwerblich verwerten können, weshalb er keine Erwerbseinbusse hinzunehmen und
folglich keinen Rentenanspruch habe (Verfügung vom 24. November 2010).
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer schon damals geltend machen, bei der
Festsetzung des Valideneinkommens sei der im IK-Auszug verzeichnete, konstant
erzielte, versicherte Verdienst der Jahre 2002 bis 2005 von jeweils Fr.
78'000.- zu berücksichtigen. In Bezug auf diese Tätigkeit als Verkaufsleiter
der Garage C.________ AG habe ihm sein Hausarzt Dr. med. D.________, ab 1.
April 2006 dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Das kantonale
Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Statt dessen stellte es mit
unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 26. September 2012 auf
das Gutachten des ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH in Basel vom 9.
August 2010 (nachfolgend: ABI-Gutachten) ab, wonach der Versicherte in der
aktuell ausgeübten Hauswartstätigkeit und jeder anderen leidensangepassten
Verweisungstätigkeit erst seit März 2009 und nur zu 30 % dauerhaft
arbeitsunfähig sei. Zudem wich es von den Angaben der B.________ AG vom 23.
März 2009 ab und stellte fest, das Arbeitspensum des Beschwerdeführers als
Hauswart betrage ab 1. Februar 2009 70 %. Bei voller Erfüllung dieses Pensums
vermöge er einen Leistungslohn von Fr. 48'000.- pro Jahr (= 12 x Fr. 4'000.-)
zu erzielen. Indem die Vorinstanz diesen Verdienst auf ein 100%-Pensum
hochrechnete, setzte es das Valideneinkommen auf Fr. 68'571.- (= Fr. 48'000.- :
0,7) fest.

5.2.2. Obwohl der Versicherte die ihm verbleibende Leistungsfähigkeit seit
August 2008 durch Ausübung der Hauswartstätigkeit für die B.________ AG
verwertet, hat das kantonale Gericht seinem Entscheid vom 26. September 2012
bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht das entsprechende, tatsächlich
erzielte Erwerbseinkommen zu Grunde gelegt. Vielmehr folgte es hier der
Argumentation des Beschwerdeführers. Infolge seiner angeschlagenen Gesundheit
sehe er sich dazu veranlasst, seiner Arbeitgeberin nicht sämtliche
krankheitsbedingten Ausfälle und sonstigen Einschränkungen zu melden. Vielmehr
organisiere er auf seine eigenen Kosten selber Stellvertreter, welche für ihn
die zu seinem Pflichtenheft gehörenden schweren Arbeiten übernehmen würden. Der
Mitbewohner in seiner privaten Wohngemeinschaft innerhalb einer von ihm
gewarteten Liegenschaft bestätige, dass er im Umfang eines Anteils von 20 bis
30 % die körperlich schwer belastenden Arbeiten aus dem Pensum des Versicherten
übernehme. Daraus schloss die Vorinstanz, der Beschwerdeführer werde sich nach
einer seinem Leiden besser angepassten Anstellung als Hauswart umsehen müssen.
Das aktuelle Arbeitsverhältnis bei der B.________ AG erscheine als unsicher und
wenig stabil. Es sei daher nicht auf den daraus tatsächlich erzielten
überdurchschnittlichen Lohn abzustellen. Statt dessen sei das
Invalideneinkommen basierend auf den standardisierten monatlichen Bruttolöhnen
gemäss LSE 2008 zu ermitteln. Gehe man von den entsprechenden Angaben im
Bereich der persönlichen Dienstleistungen des Anforderungsniveaus 3 aus,
resultiere nach Abzug eines leidensbedingten Abzuges von 10 % und
Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein hypothetisches
Invalideneinkommen von Fr. 34'255.-.

5.2.3. Aus dem Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 34'255.- mit dem
Valideneinkommen von Fr. 68'571.- errechnete das kantonale Gericht gemäss
Entscheid vom 26. September 2012 einen Invaliditätsgrad von 50 %.

5.3.

5.3.1. Laut Verfügung vom 27. Oktober 2014 erkannte die IV-Stelle den
erforderlichen Revisionsgrund für eine umfassende Neuprüfung des
Rentenanspruchs (vgl. E. 3 hievor) darin, dass das kantonale Gericht gemäss
Entscheid vom 26. September 2012 mit Blick auf die Hauswartstätigkeit - im
Gegensatz zur heutigen Einschätzung der IV-Stelle - von nicht besonders
stabilen Verhältnissen ausgegangen sei. Da der Versicherte nun aber bereits
seit sechs Jahren an der gleichen Arbeitsstelle ein und dieselbe Tätigkeit
ausübe, sei jetzt von besonders stabilen erwerblichen Verhältnissen auszugehen.
Deshalb sei das Invalideneinkommen revisionsweise nunmehr nach dem tatsächlich
erwirtschafteten, gemäss IK-Auszug ausgewiesenen Erwerbseinkommen von Fr.
54'587.- (2013) zu bestimmen. Aus dem Vergleich dieses Invalideneinkommens mit
dem auf das Jahr 2013 aufgerechneten Valideneinkommen von Fr. 70'861.-
resultiere eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von neu nur noch 23 %,
weshalb die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente revisionsweise aufzuheben
sei.

5.3.2. Mit hier angefochtenem Entscheid bestätigte die Vorinstanz im Grundsatz,
dass 2014 - abweichend von den noch mit Entscheid vom 26. September 2012
berücksichtigten Umständen - nun nicht mehr auf ein wenig stabiles
Arbeitsverhältnis zu schliessen sei. Dabei hielt das kantonale Gericht mit
Blick auf die vorinstanzliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2015
fest, die damit eingereichten Beilagen würden belegen, dass auch für das Jahr
2014 stabil von einem tatsächlich erzielten und versteuerten Invalideneinkommen
des Versicherten als Hauswart von Fr. 48'600.- auszugehen sei. Aus dem
Vergleich dieses Einkommens mit dem unter Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2014 angepassten Validenlohn von Fr.
71'268.- errechnete das kantonale Gericht einen Invaliditätsgrad von 32 %,
weshalb es im Ergebnis die von der IV-Stelle revisionsweise verfügte
Rentenaufhebung bestätigte.

5.4. Hiegegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Schlussfolgerung des
kantonalen Gerichts, wonach sich die massgebenden erwerblichen Verhältnisse in
revisionsrechtlich relevanter Weise verändert hätten, verletze seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör und widerspreche den Tatsachen.

5.4.1. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
kann keine Rede sein. Die entsprechenden Vorbringen genügen der qualifizierten
Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E.
1.3.1 S. 68; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254) nicht. Zwar legt der Versicherte dar,
dass seine Arbeitgeberin 2014 auch mit seinem Wohngemeinschaftspartner einen
"Arbeitsvertrag für Hauswartstellvertretung" abgeschlossen hat. Der
gleichzeitig vom Beschwerdeführer aufgelegte Lohnausweis für das Jahr 2014
beweist jedoch die Richtigkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellung,
wonach er trotz dieser nun arbeitsvertraglich geregelten Unterstützung durch
seinen Kollegen auch ab 2014 weiterhin unvermindert einen Leistungslohn von
jährlich mehr als Fr. 48'000.- zu erzielen vermag. Dass die Vorinstanz daraus
auf ein nunmehr besonders stabiles Arbeitsverhältnis schloss, ist nicht zu
beanstanden.

5.4.2. Im Übrigen legt der Versicherte nicht dar, inwiefern die massgebenden
Tatsachenfeststellungen gemäss angefochtenem Entscheid offensichtlich unrichtig
seien (vgl. E. 1.2 hievor) oder sonst wie gegen Bundesrecht verstiessen. Die
Sachverhaltsfeststellung zum Eintritt der invalidenversicherungsrechtlich
relevanten Arbeitsunfähigkeit per März 2009 stützte das kantonale Gericht
sowohl in seinem unangefochten gebliebenen Entscheid vom 26. September 2012 als
auch gemäss hier angefochtenem Entscheid gleichermassen auf das ABI-Gutachten
ab. Aus der Begründung geht nachvollziehbar hervor, weshalb die Vorinstanz
nicht der diesbezüglich abweichenden Auffassung des Hausarztes Dr. med.
D.________ folgte. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist nicht
ersichtlich, inwiefern diese Tatsachenfeststellungen willkürlich oder sonst wie
bundesrechtswidrig sein sollen. Zudem vermag der Beschwerdeführer aus den
Einwänden gegen die Feststellung des Eintritts des Gesundheitsschadens nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn der Rentenbeginn per 1. August 2009 bildete
anlässlich des mit vorinstanzlichem Entscheid vom 26. September 2012
rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bereits Gegenstand einer materiellen
gerichtlichen Überprüfung, weshalb darauf auch in Anwendung von Art. 53 ATSG
nicht zurückgekommen werden kann (vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 148 f. mit
Hinweisen; Urteil 8C_108/2014 vom 24. September 2014 E. 3.1).

5.4.3. Nach dem Gesagten haben Verwaltung und Vorinstanz im Rahmen der von
Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision die gegebenen Umstände
bundesrechtskonform gewürdigt. Basierend auf der jedenfalls nicht
offensichtlich unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
haben sie zutreffend erkannt, dass der Versicherte die ihm trotz seiner
gesundheitlichen Einschränkungen verbleibende Arbeitsfähigkeit als Hauswart am
angestammten Arbeitsplatz in zumutbarer Weise voll ausschöpft und mit Blick auf
den Verlauf des seit 2009 kontinuierlich erzielten Erwerbseinkommens nunmehr
von besonders stabilen Verhältnissen auszugehen ist. Die Bejahung des
Revisionsgrundes einer erheblichen Änderung der erwerblichen Verhältnisse ist
nach dem Gesagten jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden.

5.5. Das kantonale Gericht hat in der Folge zu Recht auf das ausgewiesene,
tatsächlich erzielte Invalideneinkommen von Fr. 48'600.- abgestellt. Entgegen
dem Beschwerdeführer (vgl. E. 5.5.2 hievor) hat es basierend auf den bei
Rentenbeginn massgebenden Faktoren das Valideneinkommen zutreffend auf Fr.
71'268.- festgelegt und aus dem Einkommensvergleich einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 32 % ermittelt. Was
der Versicherte im Übrigen hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Die Beschwerde
ist folglich abzuweisen.

6. 
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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