Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.107/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_107/2016 {T 0/2}     

Urteil vom 5. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________ und B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Dezember
2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 wies das Kantonsgericht Luzern das im
Verfahren 7H 15 290 um Rückerstattung von zu Unrecht von der Gemeinde
Rothenburg an A._________ und B.________ ausbezahlten Sozialhilfegeldern
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Gerichtskosten und
Verbeiständung) ab. Gleichzeitig forderte es die Bezahlung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.- ein, anderenfalls auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde.

B. 
Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 lassen A.________ und B.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Dezember 2015 sei ihnen für das Verfahren
vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
eventualiter zumindest teilweise. Des Weiteren lassen sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht
ersuchen.
Die vorinstanzlichen Akten hat das Bundesgericht beigezogen.

Erwägungen:

1. 
Die verfügte Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege schliesst das Verfahren
nicht ab. Es liegt ein Zwischenentscheid im Sinne von    Art. 93 BGG vor. Da
dabei nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich
auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung des Kostenvorschusses
durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht worden ist, droht den
Beschwerdeführern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Abs. 1
lit. a dieser Bestimmung (vgl. BGE 128 V 199 E. 2b S. 202 mit Hinweisen). Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. 
Das Bundesgericht hat im ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Urteil
8C_27/2016 von heute dargetan, weshalb der Rechtsschutzversicherer ungeachtet
dessen, ob eine Interessenkollision im Sinne von Art. 167 Aufsichtsverordnung
(AVO) in Verbindung mit    Art. 32 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorliegt,
vom Beschwerdeführer die Sozialversicherungsakten zur Leistungsbeurteilung
einverlangen durfte. Dadurch, dass der Beschwerdeführer sich diesem Ansinnen
verweigert, verletzt er seine vertraglichen Mitwirkungspflichten und verhindert
damit eine Fälligkeit der Leistungen der Rechtsschutzversicherung im Sinne von
Art. 41 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Dieser Verzicht auf ein liquides
Aktivum im Vermögen führt zur fehlenden prozessualen Bedürftigkeit.
Es kann vollumfänglich auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden, welche
vorbehaltslos auch für die Beschwerdeführerin Gültigkeit haben. Eine durch die
Vorinstanz begangene Verletzung von verfassungsmässigen Rechten oder der EMRK
ist nicht auszumachen.

3. 
Aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels kann die hier beantragte
unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls nicht gewährt werden (Art. 64 Abs. 1 und
2 BGG). Die Gerichtskosten sind von den Beschwerdeführern als unterliegender
Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Gemeinde Rothenburg schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 5. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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