Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.106/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_106/2016 {T 0/2}     

Urteil vom 22. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 30. Dezember 2015.

Nach Einsicht
in die Verfügung vom 30. Dezember 2015, mit welcher das Verwaltungsgericht des
Kantons Zug A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses und der
Rechtsvertreter zur Nachreichung einer Vollmacht aufgefordert wurden,
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Februar 2016, mit welcher
A.________einzig vorbringt, das Verwaltungsgericht sei in dieser Angelegenheit
örtlich gar nicht zuständig,

in Erwägung,
dass beim Bundesgericht gegen Zwischenverfügungen nur unter bestimmten, im
Gesetz (Art. 92 ff. BGG) abschliessend aufgezählten Gründen Beschwerde geführt
werden kann,
dass die Beschwerdeführerin weder geltend macht noch erkennbar ist, inwiefern
die angefochtene Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte, zumal sie vom Gericht auf die
Möglichkeit zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
hingewiesen worden ist,
dass durch die Gutheissung der Beschwerde ebensowenig ein Endentscheid
herbeigeführt werden kann (Art. 93 Abs. 2 lit. b BGG),
dass auch sonst kein Grund ersichtlich ist, der ein Eintreten auf die
Beschwerde erlauben würde,
dass nämlich zwar gegen  selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide
über die Zuständigkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG Beschwerde geführt werden
kann, vorliegend indessen kein solcher vorliegt, beschränkt sich doch das
Gericht in der angefochtenen Verfügung darauf, einen Kostenvorschuss und die
Vollmacht einzuverlangen ohne zugleich auch die Zuständigkeitsfrage zu
entscheiden,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1
und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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