Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.105/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_105/2016        
{T 0/2}

Urteil vom 4. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 19. Januar 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 3. Februar 2016 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar
2016, mit welchem in Abweisung einer Beschwerde der Versicherten die
Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 24. April und 8. Mai 2014
betreffend Zusprechung einer Viertelsrente der Invalidenversicherung bestätigt
wurden,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. Februar 2016, worin auf die
gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe der A.________ vom 8.
Februar 2016 (Poststempel),
in die vom Bundesgericht beigezogenen Verfahrensakten der Vorinstanz,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter
anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die
vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz
verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287);
eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88
und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 3./8. Februar 2016 den vorgenannten Erfordernissen
offensichtlich nicht gerecht wird, da sie kein Begehren enthält und sich die
Versicherte mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen
Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der im Rahmen der
Beweiswürdigung festgestellten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
namentlich gestützt auf das ABI-Gutachten vom 13. Mai 2013 sowie von aufgrund
der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ab 1. Oktober 2006 ermittelten
Invaliditätsgrade von 40 % bis 47 % - nicht in einer den gesetzlichen
Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,
wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
dass die von der Beschwerdeführerin beim Bundesgericht eingereichten
Rechtsschriften weitgehend appellatorische Kritik aufweisen und sich die
Ausführungen der Versicherten im Wesentlichen darauf beschränken, bereits vor
Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen
einlässlichen Erwägungen konkret einzugehen und in hinreichend substanziierter
Weise aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Gericht eine Rechtsverletzung
gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - eine
entscheidwesentliche, qualifiziert unrichtige oder als auf einer
Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG getroffen haben sollte,
dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der ABI-Begutachtung, d.h.
insbesondere dem Herzinfarkt, und bei den nun beigebrachten "neuen Zeugnissen"
(der Dr. med. B.________; vgl. namentlich Zeugnis vom 17. August 2015) um
unzulässige Nova im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, welche im
bundesgerichtlichen Verfahren zum vornherein nicht mehr berücksichtigt werden
können, nachdem es unterlassen wurde, sie trotz zweifachen Schriftenwechsels im
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beizubringen (vgl. BGE 135 V 194 und 133
III 393 E. 3 S. 395), zumal hier jegliche Begründung dafür fehlt, inwiefern die
Voraussetzungen für ein nachträgliches Vorbringen dieser neuen Tatsachen und
Beweismittel erfüllt sein sollten (BGE 133 III 393 E. 5 S. 395 mit weiteren
Hinweisen),
dass demnach kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das
Bundesgericht die Versicherte auf die entsprechenden Anforderungen an
Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 5. Februar 2016
ausdrücklich hingewiesen hat,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen unbenommen ist, sich bei einer - wie
in der letztinstanzlichen Beschwerde geltend gemachten - Verschlechterung des
Gesundheitszustandes erneut bei der Invalidenversicherung mit einem Gesuch um
Revision der Rente anzumelden,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. März 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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