Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.104/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_104/2016

Urteil vom 4. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 16. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1988 geborene A.________ war als Angestellter der B.________ AG bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als er am 8. Juli 2013 in eine Auffahrkollision mehrerer Fahrzeuge
verwickelt wurde. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen
dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese
jedoch mit Verfügung vom 20. März 2015 und Einspracheentscheid vom 2. Juli 2015
per 1. Oktober 2014 ein, da kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfallereignis und den über das Einstelldatum hinaus geklagten Beschwerden
bestehe.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. Dezember 2015 ab, soweit es auf das
Rechtsmittel eintrat.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, die Sache sei unter Feststellung einer
unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
im vorinstanzlichen Entscheid zu weiteren Abklärungen an die SUVA
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216 mit Hinweisen).

2. 
Die Beschwerdeschrift hat unter anderem ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art.
42 Abs. 1 BGG). Das Begehren umschreibt den Umfang des Rechtsstreits und muss
grundsätzlich so formuliert werden, dass es bei Gutheissung zum Urteil erhoben
werden kann. Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches
Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich diese grundsätzlich nicht
darauf beschränken, die Aufhebung bzw. Rückweisung des angefochtenen Entscheids
zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Der
Beschwerdeführer hat demnach anzugeben, welche Punkte des Entscheids
angefochten und welche Abänderung des Dispositivs beantragt werden.
Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich, damit die Beschwerde
zulässig ist, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch
entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134
III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.: s. allerdings auch BGE 133
II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.). Der Antrag muss sich zudem auf jene Rechtsfragen
beziehen, welche Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren. Bei der
Beurteilung, ob die Beschwerdeschrift ein hinreichendes Begehren enthält, darf
das Bundesgericht indessen nicht ausschliesslich auf den am Anfang oder am Ende
der Rechtsschrift förmlich gestellten Antrag abstellen. Vielmehr kann sich das
Begehren auch aus der Begründung oder aus der Begründung zusammen mit dem
formellen Antrag ergeben (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 235 E. 2 S. 236
f.; 133 II 409 E. 1.4.1 S. 415). Fehlt es an einem genügenden Begehren in
diesem Sinne, kann der Mangel nicht mittels Gewährung einer Nachfrist behoben
werden (Umkehrschluss aus Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S.
247, vgl. auch Urteil 4A_402/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 1.1).

3. 
In seiner Beschwerdeschrift stellt der Versicherte lediglich einen
Rückweisungsantrag. Auch aus der Begründung wird nicht deutlich, was der
Beschwerdeführer genau begehrt: In seiner Beschwerde betont er mehrfach, nie
eine Rente verlangt zu haben. Es gibt zwar Hinweise darauf, dass es ihm um
Unterstützung bei der Wiedereingliederung, eventuell eine Schulungsmassnahme
durch die SUVA oder die Invalidenversicherung (IV) gehen könnte. Solche
Eingliederungsmassnahmen werden - was auch vom Beschwerdeführer nicht
bestritten wird - unter Umständen von der IV, nicht aber von der
Unfallversicherung erbracht. Allfällige Ansprüche gegenüber der IV sind aber
nach den zutreffenden und unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz
nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und können damit auch nicht
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Ergibt sich demnach auch aus
der Begründung der Beschwerde nicht, was der Versicherte materiell beantragt,
ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit seine Eingabe vom 3.
Februar 2016 als sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu
interpretieren ist, wäre dieses durch die Bezahlung des Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden (vgl. Urteile 8C_1046/2008 vom 11. März 2009 E. 5 und
8C_521/2007 vom 8. August 2008 E. 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. April 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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