Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.101/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_101/2016        
{T 0/2}

Urteil vom 16. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch SYNA die Gewerkschaft,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale IV-Stelle Wallis,
Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis vom 17. Dezember 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 1. Februar 2016 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 17. Dezember 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 3. Februar 2016, worin auf die
gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe vom 10. Februar 2016
(Poststempel),

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 1. Februar 2016 diesen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da sie sich nicht in konkreter und hinreichend
substanziierter Weise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz -
insbesondere bezüglich des erst ab 1. Mai 2014 bzw. 1. August 2014 bestehenden
Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung - auseinandersetzt,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde vom 1. Februar 2016 vielmehr zur
Hauptsache in einer Wiederholung der bereits vor dem kantonalen Gericht
vorgetragenen Einwendungen sowie einer Darstellung der eigenen Sicht der Dinge,
d.h. der Schilderung des bisherigen Verlaufs der gesundheitlichen bzw.
prozessualen Verhältnisse, erschöpfen, ohne auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und
ohne aufzuzeigen, inwiefern das erstinstanzliche Gericht eine Rechtsverletzung
gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - eine für
den Entscheid wesentliche, qualifiziert unrichtige oder als auf einer
Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG getroffen haben sollte,
dass die nachträgliche Eingabe vom 10. Februar 2016 verspätet, d.h. erst nach
Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 44 - 48 BGG) der Post
übergeben wurde und daher zum vornherein nicht mehr berücksichtigt werden kann,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl das
Bundesgericht die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf die entsprechenden
Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch
bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften ersten Eingabe
am 3. Februar 2016 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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