Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.100/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_100/2016

Urteil vom 17. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 1. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1960, war als Elektromonteur tätig, als er am 30. Juli 2013
an seinem Arbeitsplatz von einer etwa zwei Meter hohen Leiter auf den
Betonboden fiel. Beim Sturz zog er sich Kontusionen an der rechten Körperseite
und insbesondere an der rechten Schulter zu. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei der er für die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, erbrachte die
gesetzlichen Versicherungsleistungen, stellte diese aber mit Verfügung vom 27.
März 2014 und Einspracheentscheid vom 16. Juli 2014 auf den 31. März 2014 ein.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 1. Dezember 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Anträgen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die
gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, es seien ihm namentlich Taggelder zu 100
Prozent auch über den 31. März 2014 hinaus auszurichten und die Rentenfrage und
eine Integritätsentschädigung zu prüfen, es sei ein unabhängiges
schulterorthopädisches Gutachten einzuholen und es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf
verwiesen.

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die geklagten anhaltenden Beschwerden an der
rechten Schulter mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch
nach dem 31. März 2014 durch den am 30. Juli 2013 erlittenen Unfall verursacht
worden sind (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
Verwaltung und Vorinstanz haben sich bei ihrer Beurteilung auf die
Einschätzungen der SUVA-Kreisärzte gestützt. Der Beschwerdeführer macht
geltend, dass diese nicht schlüssig seien. Nach Meinung der behandelnden Ärzte
lägen traumatische Verletzungen vor.

4. 
Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen hat die
Rechtsprechung stets Beweiswert zuerkannt. Hinsichtlich ihrer Beweiskraft sind
jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.
4.4 S. 469 f.).

5. 
Das kantonale Gericht hat die medizinischen Berichte über die Untersuchungen
des Beschwerdeführers einlässlich dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden.
Es hat die Beweise umfassend gewürdigt und festgestellt, dass die vorliegenden
Befunde am rechten Schultergelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
ursächlich auf den Unfall vom 30. Juli 2013 zurückzuführen, sondern nur noch
und ausschliesslich Folge der unfallunabhängigen verschleissbedingten
Erkrankungen seien. An seiner Beurteilung, dass die vom Beschwerdeführer
angerufenen Berichte seiner behandelnden Ärzte keine ernsthaften Zweifel daran
erwecken, vermögen auch die letztinstanzlich vorgebrachten Einwände nichts zu
ändern.
Wesentlich für die Einschätzung des Dr. med. B.________, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, SUVA
Versicherungsmedizin, vom 3. Juli 2014 war namentlich, dass es infolge des
Sturzes von der Leiter nach den eigenen Angaben des Versicherten zu einem
Anprall des rechten Schultergelenkes gekommen sei. Nach einhelliger
fachärztlicher Meinung, insbesondere auch nach den Empfehlungen der Kommission
"Begutachtung" der Deutschen Vereinigung für Schulter- und Ellbogenchirurgie
(DVSE) gestützt auf den aktuellen Kenntnisstand über die Schädigung der
Rotatorenmanschette, sei dieser Unfallhergang nicht geeignet, eine Verletzung
der Rotatorenmanschette zu bewirken (M. Loew, Zur traumatischen Entstehung der
Rotatorenmanschettenläsion, Wissenschaftliche Grundlagen und ihre Konsequenzen
für die Begutachtung, in: Der Orthopäde 10-2000 S. 881 ff., sowie M. Loew et
al., Empfehlungen zu Diagnostik und Begutachtung der traumatischen
Rotatorenmanschettenläsion, in: Der Unfallchirurg 5-2000 S. 417 ff.).
Mitentscheidend war ausserdem, dass unmittelbar nach dem Unfall vom 30. Juli
2013 keine ossären Läsionen gefunden werden konnten. Schliesslich sind die
Befunde beim über 50-jährigen Versicherten auch aufgrund eines degenerativen
Geschehens erklärbar.
Es wird beschwerdeweise nicht bestritten, dass sich der Unfall so zugetragen
hat, wie von Dr. med. B.________ gestützt auf die Angaben des Versicherten
beschrieben. Dr. med. C.________, Leitender Arzt Traumatologie des Spitals
D.________, auf dessen Stellungnahmen sich der Beschwerdeführer beruft, führt
darin keine Begründung an, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung gäbe.
Gleiches gilt auch für die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Artikel des Dr. med. E.________ und des Dr. med. F.________. Im
Übrigen schmälert es den Beweiswert der nach Einsicht in die massgebliche
Bildgebung verfassten Stellungnahme des Dr. med. B.________ unter den hier
gegebenen Umständen nicht, dass es sich dabei um einen Aktenbericht handelt
(SZS 2008 S. 393, I 1094/06 E. 3.1.1 in fine; Urteil U 10/87 vom 29. April 1988
E. 5b, nicht publ. in: BGE 114 V 109, aber in: RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366).
Es ist deshalb mit der Vorinstanz gestützt auf die Einschätzung des Dr. med.
B.________ davon auszugehen, dass die nach dem Unfall vom 30. Juli 2013
geklagten akuten Beschwerden und Einschränkungen der Funktionsfähigkeit der
rechten Schulter durch die erlittene Kontusion verursacht worden sind, welche
jedenfalls zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung abgeheilt waren. Weitere
Abklärungen sind nicht angezeigt.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der
vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen
Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) kann gewährt werden, weil die
Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64
Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt David Husmann wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Mai 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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