Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 4G.4/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
4G_4/2016          

Urteil vom 21. Juni 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
Y.________ Ltd,
vertreten durch Advokat Dr. Marco Chevalier,
Gesuchstellerin,

gegen

Bank X.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Gert Thoenen,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Herausgabe / Rechenschaftspflicht,

Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts 4A_13/2012
vom 19. November 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. Zwischen der Bank X.________ (Bank; Gesuchsgegnerin) und der Y.________
Ltd. (Auftraggeberin, Gesuchstellerin) bestand ab dem 31. August 2004 eine
Bankgeschäftsbeziehung (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 139 III 49 E. A.). Die
Geschäftsparteien trugen in diesem Zusammenhang vor den Gerichten des Kantons
Basel-Stadt einen Rechtsstreit über die Herausgabe- und Rechenschaftspflicht
der Bank gegenüber ihrer Auftraggeberin aus, den die Auftraggeberin durch Klage
beim Zivilgericht Basel-Stadt vom 26. Oktober 2007 mit den folgenden
Rechtsbegehren eingeleitet hatte.
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin umfassend Rechenschaft über
ihre Geschäftsbeziehung für die Klägerin abzugeben sowie eine umfassend
dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen.
Hierbei sei die Beklagte weiter zu verpflichten, insbesondere folgende Bereiche
ihrer Geschäftsbeziehung zur Klägerin für die Monate November 2006 bis Januar
2007 lückenlos, detailliert und dokumentiert nachzuweisen:
a) Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche der Beklagten als
Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Klägerin dienten;
b) Nachweis allenfalls bestehender Vernetzungen zwischen den
Vermögenspositionen gemäss lit. a hiervor;
c) Bewertung der Vermögensposition gemäss lit. a hiervor durch die Beklagte;
d) Nachweis der für die Beklagte aus der Bewertung gemäss lit. c hiervor
resultierenden Belehnungswerte und Kreditlimiten;
e) Nachweis des von Z.________ ausgewiesenen Exposure;
f) Nachweis der von Z.________ ausgewiesenen Net Present Values;
g) Nachweis der von Z.________ errechneten Kreditlimitüberschreitungen;
h) Nachweis der von der Abteilung Direct Access Clients errechneten Net Present
Values;
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die den Margennachforderungen vom 1., 13.
und 19. Dezember 2006 sowie vom 3. Januar 2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und
Berechnungen zu edieren.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin sämtliche im Zusammenhang mit
ihrer Geschäftsbeziehung erhaltenen bzw. erstellten Aufzeichnungen
(Telefonaufzeichnungen, EDV-Aufzeichnungen usw.), Protokolle und Belege zu
edieren.
Hierbei sei die Beklagte insbesondere zu verpflichten, die Aufzeichnungen und
Protokolle sämtlicher Telefonate zwischen A.________ und B.________, Abteilung
"Direct Access Clients" zu edieren, insbesondere betreffend die nachfolgend
genannten Daten:
a) Telefonate zwischen A.________ und B.________ vom 18. Dezember 2006;
b) Telefonate zwischen A.________ und B.________ vom 20. Dezember 2006;
c) Telefonate zwischen A.________ und B.________ vom 3. Januar 2007;
d) Telefonate zwischen A.________ und B.________ vom 4. Januar 2007."
Mit Urteil vom 2. Dezember 2009 wies das Zivilgericht die Klage ab, soweit es
darauf eintrat.

A.b. Dagegen gelangte die Gesuchstellerin an das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt. Sie beantragte die Aufhebung des Urteils des Zivilgerichts
und wiederholte ihre erstinstanzlich gestellten Anträge.
Am 4. November 2011 urteilte das Appellationsgericht wie folgt:

"In Gutheissung des Appellationsbegehrens Ziff. 1 wird das angefochtene Urteil
aufgehoben.
In teilweiser Gutheissung des Klagbegehrens Ziff. 1 bzw. Appellationsbegehrens
Ziff. 2 wird die Beklagte verpflichtet,
- der Klägerin eine umfassend dokumentierte Schlussabrechnung vorzulegen,
- der Klägerin für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und
detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche der Beklagten
als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Klägerin dienten,
nachzuweisen,
- der Klägerin die von Z.________ ausgewiesenen Exposures und Net Present
Values, auf die anlässlich der zwischen A.________ und B.________ geführten
Telefonate vom 18. und 20. Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 explizit
Bezug genommen worden ist, nachzuweisen.
Im Übrigen wird das Klagbegehren Ziff. 1 bzw. Appellationsbegehren Ziff. 2
abgewiesen.

In Gutheissung des Klagbegehrens Ziff. 2 bzw. Appellationsbegehrens Ziff. 3
wird die Beklagte verpflichtet, die den Margennachforderungen vom 1., 13. und
19. Dezember 2006 sowie vom 3. Januar 2007 zugrunde gelegten Kennzahlen und
Berechnungen zu edieren.
In teilweiser Gutheissung des Klagbegehrens Ziff. 3 bzw. Appellationsbegehrens
Ziff. 4 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Aufzeichnungen und
Protokolle der Telefonate zwischen A.________ und B.________ vom 18. und 20.
Dezember 2006 sowie 3. und 4. Januar 2007 zu edieren. Im Übrigen wird das
Klagbegehren Ziff. 3 bzw. Appellationsbegehren Ziff. 4 abgewiesen.
(Partei- und Gerichtskosten)."

A.c. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. Januar 2012 beantragte die
Gesuchsgegnerin dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Appellationsgerichts
aufzuheben, soweit damit das Urteil des Zivilgerichts aufgehoben wurde und die
Appellations- und Klagebegehren der Gesuchstellerin ganz oder teilweise
gutgeheissen wurden, und es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 4A_13/2012 vom 19. November
2012 (BGE 139 III 49) ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Die Gesuchstellerin stellte mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 beim
Bundesgericht ein Erläuterungsbegehren mit den Anträgen, es sei (1.) das Urteil
4A_13/2012 vom 19. November 2012 zu erläutern, indem präzisiert werde, dass
eine "umfassend dokumentierte Schlussabrechnung" gemäss Abs. 1 (recte: Abs. 2,
Aufzählungszeichen 1) des Dispositivs des bundesgerichtlich bestätigten Urteils
des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. November 2011 folgendes umfasst
[...], es sei (2.) Abs. 1 (recte: Abs. 2), Aufzählungszeichen 2, des
Dispositivs des Appellationsgerichtsurteils wie folgt zu präzisieren: [...],
(3.) sei in Präzisierung des zu erläuternden Entscheides festzuhalten, dass
Berechnungen und Kennzahlen, welche den Margennachforderungen zugrunde gelegt
wurden (Abs. 2 [recte: Abs. 3] des bundesgerichtlich bestätigten Dispositivs
des Appellationsgerichtsurteils vom 4. November 2011) namentlich folgende
Bestandteile umfassen: [...] und (4.) sei in Präzisierung des zu erläuternden
Entscheids des Klagebegehrens Ziff. 3 bzw. des Appellationsbegehrens Ziff. 4
festzuhalten, dass die gemäss Gutheissung des bundesgerichtlich bestätigten
Dispositivs des Appellationsgerichtsurteils vom 4. November 2011 zu edierenden
Unterlagen [Abs. 4 des bundesgerichtlich bestätigten Dispositivs des
Appellationsgerichtsurteils] namentlich folgende Bestandteile umfassen [...].

C.
Es wurden keine Vernehmlassungen zum Erläuterungsgesuch eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Gesuchstellerin führt in ihrer Eingabe vom 21. Dezember 2016 aus, sie habe
am 18. März 2016 ein Vollstreckungsverfahren gegen die Gesuchsgegnerin vor dem
Zivilgericht Basel-Stadt eingeleitet, nachdem die Gesuchsgegnerin dem Urteil
vom 19. November 2012 nur ungenügend nachgekommen sei. Zu vollstrecken sei das
Urteil des Appellationsgerichts, welches durch das Bundesgericht vollumfänglich
bestätigt worden sei. Das Dispositiv des Bundesgerichts laute - neben den
Kostenregelungen - einzig auf Abweisung, soweit einzutreten war. Die Erwägungen
des Bundesgerichts befassten sich eingehend mit der Materie. Das zu
vollstreckende Dispositiv des Appellationsgerichts sei sowohl durch die
Erwägungen des Appellationsgerichts als auch des Bundesgerichts motiviert. Im
Rahmen des Vollstreckungsverfahrens habe sich erwiesen, dass betreffend das zu
vollstreckende Dispositiv Erläuterungsbedarf bestehe und ein schutzwürdiges
Interesse an der Erläuterung eines Urteils liege namentlich vor, wenn dessen
Vollstreckung ganz oder teilweise scheitere.

2.
Das Erläuterungsgesuch der Gesuchstellerin bezieht sich nicht auf das
Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 19. November 2012, in dem die
Beschwerde der Gegenpartei abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Die
Gesuchstellerin verlangt vielmehr die Erläuterung des Dispositivs des Urteils
des Appellationsgerichts vom 4. November 2011, das Gegenstand der damaligen
Beschwerde an das Bundesgericht gewesen war, in zahlreichen Punkten. Was die
Zuständigkeit des Bundesgerichts dazu angeht, beruft sie sich auf das Urteil
5C.122/2002 vom 7. Oktober 2002 E. 1. In diesem Entscheid erklärte sich das
Bundesgericht u.a. für die Behandlung des in einem Erläuterungsgesuch
gestellten Begehrens um Neuformulierung des Dispositivs eines obergerichtlichen
Urteils zuständig, nachdem es den obergerichtlichen Entscheid in seinem Urteil
bestätigt hatte. An dieser Rechtsprechung kann unter dem BGG nicht festgehalten
werden.

2.1. Art. 129 BGG bezieht sich ausdrücklich auf "das Dispositiv eines
bundesgerichtlichen Entscheids" ("Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen
Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig...", [im franz. Gesetzestext]
"Si le dispositif d'un arrêt du Tribunal fédéral est peu clair, incomplet ou
équivoque...", [im ital. Gesetzestext] "Se il dispositivo di una sentenza del
Tribunale federale è poco chiaro, incompleto o ambiguo..."). Die Erläuterung
und Berichtigung von Urteilen kantonaler Instanzen ist dagegen in Art. 334 ZPO
geregelt (vgl. Art. 1 ZPO). Das Bundesgericht kann zwar im Falle der
Gutheissung einer Beschwerde in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zu
neuer Beurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Das bundesgerichtliche
Dispositiv, mit dem - wie das vorliegend im Urteil 4A_12/2012 der Fall war -
eine Beschwerde abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird, verändert den
Wortlaut des Dispositivs des angefochtenen Entscheids jedoch nicht und enthält
auch keine unveränderte oder modifizierte Übernahme des kantonalen
Entscheiddispositivs.
Die Gesuchstellerin beantragt zwar in ihren Rechtsbegehren, dass "das
Bundesgerichtsurteil 4A_13/2012 vom 19. November 2012 zu erläutern" sei, indem
die Verpflichtungen der Beklagten gemäss dem Urteil des Appellationsgerichts
vom 4. November 2011 in bestimmter Weise ergänzt werden sollen. Dazu ist zu
beachten, dass sich die Erläuterung nur auf Gegensätze zwischen den
Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen kann, womit selbstredend
Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv ein und
desselben Entscheides gemeint sind. Die Entscheidungsgründe als solche sind
dagegen der Erläuterung im allgemeinen nicht zugänglich. Die Erwägungen
unterliegen der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs
erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteil 4G_2/
2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1; 4G_1/2007 vom 13. September 2007 E. 2.1; vgl.
bereits unter der Geltung des aOG BGE 110 V 222 E. 1 S. 222 mit Hinweisen;
PIERRE FERRARI, in: Commentaire de la LTF, Corboz und andere [Hrsg.], 2. Aufl.
2014, N. 4 zu Art. 129 BGG; vgl. dazu auch: NIKLAUS OBERHOLZER, in:
Bundesgerichtsgesetz, Seiler und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2015 N. 4 zu Art. 129
BGG; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl.
2011, N. 3 zu Art. 129 BGG). Die Gesuchstellerin behauptet sinngemäss, der Sinn
des Dispositivs des Appellationsgerichtsurteils, dessen Ergänzung sie
beantragt, ergebe sich erst aus dem Beizug der Erwägungen des Bundesgerichts,
woraus sich die Unvollständigkeit dieses Dispositivs ergebe. Einen Gegensatz
zwischen den bundesgerichtlichen Erwägungen und dem bundesgerichtlichen
Entscheiddispositiv macht sie damit aber nicht geltend.

2.2. Die Erläuterung erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der
Ausformulierung des Dispositivs eines bundesgerichtlichen Entscheids zu
korrigieren. Ein unvollständiges Dispositiv kann nach Art. 129 BGG ergänzt
werden, wenn die Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und das
korrigierte Dispositiv ohne weiteres aus den Erwägungen bzw. aus dem bereits
getroffenen Entscheid abgeleitet werden kann. Mit einer Berichtigung kann keine
inhaltliche Abänderung des gefällten Entscheids erreicht werden. Insoweit
unterscheidet sich die Berichtigung von der Revision nach Art. 121 Abs. 1 lit.
c BGG, bei deren Gutheissung das Bundesgericht über einen unbeurteilt
gebliebenen Antrag zu entscheiden hat (Urteil 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E.
1; Urteile 4G_1/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1 und 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009
E. 1.1; vgl. auch den unter dem OG ergangenen BGE 110 V 222 E. 1; OBERHOLZER,
a.a.O., N. 5 und 15 zu Art. 129 BGG).
Weist ein Urteilsdispositiv selber nicht den für eine erfolgreiche
Vollstreckung des Urteils erforderlichen Detailgrad auf, kann ein
Erläuterungsbegehren regelmässig nicht weiterhelfen, sondern ist die Tragweite
des Dispositivs im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens im Lichte der
Urteilserwägungen auszulegen (vgl. BGE 142 III 210 E. 2.2; 123 III 16 E. 2a S.
18). Dabei kann es allerdings nicht darum gehen, unbestimmte Begriffe
auszulegen. Vielmehr muss sich aus den Erwägungen klar ergeben, was von der
verpflichteten Partei verlangt werden kann (vgl. betreffend Anforderungen an
die Bestimmtheit von gerichtlichen Verboten: BGE 142 III 587 E. 5.3 S. 593; 131
III 70 E. 3.3 S. 74). Verweigert der Vollstreckungsrichter zu Unrecht eine
Vollstreckung von Verpflichtungen, die sich aus dem Urteil klar ergeben, kann
dies mit einem Rechtsmittel gegen den Vollstreckungsentscheid gerügt werden.
Sind jedoch die gewünschten Einzelheiten auch den Erwägungen nicht oder nicht
klar zu entnehmen, kann dies auch darauf zurückzuführen sein, dass im
Erkenntnisverfahren entsprechende Anträge gar nicht gestellt oder zwar gestellt
aber nicht beurteilt wurden. Letzteres hätte im Erkenntnisverfahren mit den zur
Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsmitteln gerügt werden müssen.

2.3. Der Antrag der Gesuchstellerin auf eine Ergänzung des Dispositivs des
Appellationsgerichtsurteils vom 4. November 2011 ist unzulässig. Für die
Erläuterung eines Widerspruchs dieses Dispositivs mit den Erwägungen im
Appellationsgerichtsurteil oder die Ergänzung einer Unvollständigkeit dieses
Dispositivs wäre das Appellationsgericht nach Massgabe von Art. 334 ZPO
zuständig. Soweit sich der Sinn dieses Dispositivs nur im Lichte des
Bundesgerichtsurteils ermitteln lässt, ist es vom Vollstreckungsrichter in
diesem Sinne auszulegen. Ein Widerspruch zwischen der Begründung des
bundesgerichtlichen Urteils und dem damals mit Beschwerde angefochtenen Urteil
des Appellationsgerichts kann auf dem Weg der Erläuterung nicht korrigiert
werden. Eine auf einer Rechtsverletzung beruhende Unvollständigkeit im
Dispositiv des Appellationsgerichtsurteils hätte zur Aufhebung und Abänderung
dieses Urteils im Beschwerdeverfahren 4A_13/2012 führen können, wobei hier
unerheblich ist, aus welchen Gründen eine Ergänzung unterblieben ist. Mit der
Erläuterung ist eine solche inhaltliche Ergänzung jedenfalls nicht zu
erreichen. Auf das Begehren um Erläuterung des Urteils des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 4. November 2011 ist nicht einzutreten.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsgegnerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand
entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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