Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 4G.1/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4G_1/2016

Urteil vom 11. März 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Erläuterung; Revision,

Erläuterungsgesuch / Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
Bundesgerichts 4A_382/2015
vom 4. Januar 2016.

Sachverhalt:

A.
Mit einer Klage vom 8. August 2005 beantragte B.________ (Klägerin,
Berufungsklägerin, Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren Rechtsanwalt Dr.
A.________ (Rechtsbeistand, Beschwerdeführer, Gesuchsteller), dem
Bezirksgericht Waldenburg, ihren ehemaligen Ehemann (Beklagter) zu
verpflichten, ihr mindestens Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 9. August
2000 zu bezahlen. Der Beklagte stellte im Wesentlichen die Anträge, die Klage
sei abzuweisen und widerklageweise sei festzustellen, dass die Forderung der
Klägerin, von der sie teilklageweise Fr. 30'000.-- nebst Zins eingeklagt habe,
nicht bestehe. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2010 verpflichtete das
Bezirksgericht den Beklagten in teilweiser Gutheissung der Klage, der Klägerin
Fr. 11'785.45 nebst Zins zu 5 % seit 9. August 2000 zu bezahlen. Mit Eingabe
vom 2. März 2011 erhob die Klägerin Berufung gegen dieses Urteil beim
Kantonsgericht Basel-Landschaft. Sie beantragte, das angefochtene Urteil sei
aufzuheben und der Beklagte zu Schadenersatz in Höhe von mindestens Fr.
350'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 9. August 2000 zu verpflichten. Ihr
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Kantonsgericht
mit Verfügung vom 31. Mai 2011 zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab.
Die gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege beim Bundesgericht
erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2011 vom
4. August 2011).

A.a. Mit Urteil vom 10. April 2012 schützte das Kantonsgericht die Berufung
teilweise, da das Bezirksgericht von einem falschen
(sozialversicherungsrechtlichen) Adäquanzbegriff ausgegangen sei. Es hob den
Entscheid auf und wies die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und
Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück (Dispositiv-Ziff. 1). Es legte die
Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens auf Fr. 7'500.-- fest. Über
die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens habe das Bezirksgericht im
Rahmen der Neubeurteilung der Sache zu befinden (Dispositiv-Ziff. 2). Dem
Rechtsvertreter des Beklagten richtete es für den Zeitraum bis zum Entzug der
unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung aus (Dispositiv-Ziff. 3).

A.b. Mit Entscheid vom 10. Februar 2014 verpflichtete das Bezirksgericht den
Beklagten, der Klägerin Fr. 14'299.35 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 1). Die
Gerichtskosten von insgesamt Fr. 47'500.-- (Fr. 20'000.-- für das
erstinstanzliche Verfahren bis 25. Oktober 2010; Fr. 7'500.-- für das Verfahren
vor Kantonsgericht; Fr. 20'000.-- für das weitergeführte erstinstanzliche
Verfahren) auferlegte es der Klägerin und verpflichtete diese, dem Beklagten
eine Parteientschädigung von Fr. 31'832.70 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3 Abs.
1). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung an die Klägerin
gingen die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 47'500.-- zu Lasten des Staates
und wurde dem Vertreter der Klägerin ein Verbeiständungshonorar von Fr.
46'542.05 (Fr. 20'000.-- für das erstinstanzliche Verfahren bis 25. Oktober
2010; Fr.19'350.35 für das Verfahren vor Kantonsgericht; Fr. 7'191.70 für das
weitergeführte erstinstanzliche Verfahren) und dem Vertreter des Beklagten ein
solches von Fr. 31'832.70 aus der Gerichtskasse entrichtet (Dispositiv-Ziff. 3
Abs. 2).

A.c. Mit Entscheid vom 19. Mai 2015 wies das Kantonsgericht die von der
Klägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 10. Februar 2014 erhobene
Berufung ab (Dispositiv-Ziff. 1). In Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 2 erkannte das
Kantonsgericht Folgendes:

" Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Berufungsklägerin, Advokat Dr.
A.________, steht eine Entschädigung von CHF 8'881.90 zu. " (Satz 1) " Diese
Entschädigung wird mit der durch das Bezirksgericht Waldenburg ausgerichteten
Entschädigung von CHF 19'350.35 verrechnet." (Satz 2) " Der unentgeltliche
Rechtsbeistand der Berufungsklägerin hat den restlichen Ausstand von CHF
10'468.45 der Gerichtskasse bis Ende Juni 2015 zu erstatten. " (Satz 3).
Schliesslich wurde der Klägerin die Entscheidgebühr aus dem ersten
Berufungsverfahren von Fr. 7'500.-- erlassen und sie zur Nachzahlung der
Leistungen aus unentgeltlicher Rechtspflege für das zweite Berufungsverfahren
verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sei (Dispositiv-Ziff. 4).

B.
Gegen den Entscheid vom 19. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer (bezüglich
seines Honorars beziehungsweise der Honorarrückforderung) eine Beschwerde an
das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts 4A_382/ 2015 vom 4. Januar 2016).

B.a. Er beantragte im Wesenlichen, der vom 19. Mai 2015 datierende Entscheid
des Kantonsgerichts sei aufzuheben: Einerseits sei Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 2
Satz 1 aufzuheben und das Honorar für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
auf Fr. 12'000.-- inkl. MWST und inkl. Auslagen festzusetzen. Andererseits
seien Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 aufzuheben und Ziffer 3 Abs.
2 des Urteils des Bezirksgerichts Waldenburg vom 10. Februar 2014, wonach ihm
für das erste kantonsgerichtliche  Berufungsverfahren Fr. 19'350.35 als Honorar
auszurichten sei, verrechnungs- und lastenfrei zu bestätigen. Eventuell sei die
Sache im Umfang der gestellten Anträge ganz oder teilweise zu neuer Beurteilung
und im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an das Kantonsgericht
zurückzuweisen. Alle Gerichtskosten seien dem Kanton Basel-Landschaft
aufzuerlegen und dieser sei unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung von Fr. 6'000.--
zuzüglich MWST zu bezahlen.

B.b. Mit Urteil vom 4. Januar 2016 (4A_382/2015) hiess das Bundesgericht die
Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise gut und hob Ziffer 3 Abs. 2 Satz
zwei und drei des Urteils des Kantonsgerichts vom 19. Mai 2015 auf
(Dispositiv-Ziff. 2). In der Begründung des Entscheides hielt das Bundesgericht
in E. 5.2.1 fest:

" Der Entscheid des Bezirksgerichts ist qualifiziert unrichtig. Denn unabhängig
davon, ob die Beschwerdeführerin auch im ersten Berufungsverfahren Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege gehabt hätte, weil ihre Berufung sich im Nachhinein
als nicht aussichtslos herausstellte, war das Bezirksgericht jedenfalls nicht
zuständig, über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Verfahren vor Obergericht zu entscheiden und für das (erste) obergerichtliche
Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen.
Es trifft im Übrigen offensichtlich nicht zu, wie der Beschwerdeführer geltend
macht, dass das Bezirksgericht deshalb nicht fehlerhaft entschieden hätte, weil
es ihm die Entschädigung gar nicht gestützt auf die seiner Mandantin nicht
bewilligte unentgeltliche Rechtspflege erteilt hätte. Grundlage sei nämlich
die  dem Beklagtenerteilte unentgeltliche Rechtspflege gewesen. Das
Bezirksgericht ging vielmehr unmissverständlich und zu Recht davon aus,
aufgrund der Widerklage sei eine Forderung von Fr. 800'000.-- zur Diskussion
gestanden und da der Mandantin des Beschwerdeführers lediglich Fr. 14'299.35
zuzusprechen seien, sei sie vollumfänglich unterlegen. Dementsprechend seien
ihr sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten aufzuerlegen. " (zit.
Urteil 4A_382/2015 E. 5.2.1).
Mangels aufsichtsrechtlicher Befugnisse der für die Beurteilung der Berufung
zuständigen Abteilung des Kantonsgerichts gegenüber dem Bezirksgericht
erachtete das Bundesgericht die von Amtes wegen vorgenommene Aufhebung der vom
Bezirksgericht zugesprochenen Entschädigung von Fr. 19'350.35 und deren
Verrechnung mit der für das (zweite) Berufungsverfahren zugesprochenen
Entschädigung aber als willkürlich (zit. Urteil 4A_382/2015 E. 5.2. 2).

C.
Der Beschwerdeführer hat beim Bundesgericht bezüglich des Urteils 4A_382/2015
vom 4. Januar 2016 (nachfolgend der angefochtene Entscheid) ein Erläuterungs-
und eventuell ein Revisionsgesuch eingereicht.

C.a. Mit dem Erläuterungsgesuch beantragt der Gesuchsteller, Dispositiv-Ziff. 2
des angefochtenen Entscheides sei entweder wie folgt zu vervollständigen:

"Im übrigen wird auf den Teilantrag des Beschwerdeführers, wonach das
erstinstanzliche Dispositiv Ziffer 3 Abs. 2 des Urteils des BG Waldenburg vom
10.2.2014 (150 05 154) verrechnungs- und lastenfrei zu bestätigen sei, nicht
eingetreten und diese Frage an das Kantonsgericht mit der Instruktion 
zurückgewiesen, darüber die zuständige kantonale Behörde entscheiden zu
lassen."
oder aber wie folgt:

" Im übrigen wird der Teilantrag des Beschwerdeführers, wonach das
erstinstanzliche Dispositiv Ziffer 3 Abs. 2 des Urteils des BG Waldenburg vom
10.2.2014 (150 05 154) verrechnungs- und lastenfrei zu bestätigen sei, 
abgewiesen, ohne dass über diesen Antrag zu befinden war."

C.b. Im Eventualstandpunkt beantragt der Gesuchsteller, den angefochtenen
Entscheid insofern zu revidieren, als sich aus dessen Erwägung 5.2.1 (vgl.
Sachverhalt B.b hiervor) nicht ergebe, dass über den Teilantrag des
Beschwerdeführers, wonach das erstinstanzliche Dispositiv Ziffer 3 Abs. 2 des
Urteils des BG Waldenburg vom 10.2.2014 (150 05 154) verrechnungs- und
lastenfrei zu bestätigen sei, rechtskräftig entschieden worden sei. Eventuell
seien diese Erwägungen ersatzlos zu streichen und festzustellen, dass über den
vorerwähnten Teilantrag keine rechtsverbindliche Entscheidung ergangen sei.

C.c. Für Haupt- und Eventualbegehren beantragt der Gesuchsteller sodann, es
seien keine Vernehmlassungen einzuholen und es seien keine Kosten zu erheben.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der Gesuchsteller ist der Auffassung, dem Dispositiv sei nicht klar zu
entnehmen, wie sein Teilantrag beurteilt worden sei, die erstinstanzliche
Dispositiv Ziffer 3 Abs. 2 des Urteils des BG Waldenburg vom 10.2.2014 (150 05
154), wonach ihm für das erste kantonsgerichtliche  Berufungsverfahren Fr.
19'350.35 als Honorar nach UP-Tarif auszurichten sei, verrechnungs- und
lastenfrei zu bestätigen. Er macht geltend, es bestehe ein unerträglicher
Widerspruch zwischen der integralen Aufhebung der Sätze 2 und 3 der Ziffer 3
[Abs. 2] des kantonalgerichtlichen Dispositivs und der dazu in E. 5.2
ergangenen Begründung. Wenn die kompetenzwidrige Entscheidung des
Kantonsgerichts kassiert werde, müssten auch die dem kassierten Dispositiv
zugrundeliegenden Erwägungen zufolge Unzuständigkeit unbeachtlich bleiben. Wenn
sich das Bundesgericht trotzdem mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen befasst
habe, müsse eine Befassung mit einem "Nullum" vorliegen, welche keine
selbständige Bedeutung haben könne, da aus der Entscheidformel des
Bundesgerichts zu schliessen sei, sowohl Erwägungen wie auch Dispositiv des
Kantonsgerichts seien wegen Unzuständigkeit integral nichtig. Indem das
Bundesgericht zwar die Kompetenzwidrigkeit des Entscheides des Kantonsgerichts
feststelle, sich dann aber trotzdem mit dessen Argumenten auseinandersetze,
leide der angefochtene Entscheid an einem inneren Widerspruch. Über Teil 2
seines Antrages habe das Bundesgericht nicht urteilen können, weil kein
beachtlicher Endentscheid vorgelegen habe. Der Gesuchsteller schliesst daraus,
das Bundesgericht habe sich zur causa der beanstandeten UP-Zahlung nicht
rechtsverbindlich geäussert; diese Fragen seien durch die zuständigen
kantonalen Amts- und Behördenstellen zu entscheiden. Daher sei klarzustellen,
dass entweder über den Teilantrag 2 gemäss der Beschwerde die zuständige
kantonale Instanz zu entscheiden habe (Rückweisung) oder dass der entsprechende
Teilantrag abgewiesen beziehungsweise gegenstandslos geworden sei.

1.1. Die Erläuterung dient dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel
(das Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich
ist. Sie kann sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und
dem Dispositiv beziehen, nicht dagegen auf die Entscheidungsgründe als solche.
Die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn des
Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann.
Unzulässig sind Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der
Entscheidung abzielen (Urteil des Bundesgerichts 4G_2/2009 vom 21.Oktober 2009
E. 1.1 mit Hinweisen). Die Entscheidbegründung ist beim Entscheid über die
Tragweite des Dispositivs hinzuzuziehen (vgl. BGE 123 III 16 E. 2a S. 18 f.).
Dieses ist auch vor dem Hintergrund des gestellten Rechtsbegehrens zu
betrachten.

1.2. Mit seinen Begehren unterbreitete der Gesuchsteller dem Bundesgericht im
Wesentlichen drei Fragen:
a) Kann der Gesuchsteller ein Honorar von Fr. 12'000.-- verlangen?
b) Verletzt es Recht, wenn das Kantonsgericht den vom Bezirksgericht
zugesprochenen Betrag von Fr. 19'350.35 unter Erklärung der Verrechnung von
Amtes wegen zurückfordert?
c) Kann das Bundesgericht den Entscheid des Bezirksgerichts bestätigen?

1.2.1. Das Bundesgericht hat im angefochtenen Entscheid zunächst die dem
Gesuchsteller für das zweite kantonsgerichtliche Verfahren zugesprochenen
Entschädigung geprüft, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint (E. 3)
und entschieden, dem Kantonsgericht könne keine Willkür vorgeworfen werden,
wenn es das geltend gemachte Honorar von Fr. 12'000.-- auf Fr. 8'000.-- gekürzt
hat (E. 4). Danach hat das Bundesgericht geprüft, ob die Voraussetzungen für
ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gegeben waren und das Kantonsgericht die
erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung von Amtes wegen aufheben durfte (E.
5.2). Dabei hat es zuerst geprüft, ob der Entscheid des Bezirksgerichts
bezüglich der Zusprechung der Parteientschädigung an einem Mangel leidet. Diese
Frage hat es bejaht, weil das Bezirksgericht nicht befugt war, über die
unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren zu entscheiden (E.
5.2.1). Anschliessend hat es die Frage behandelt, ob das Kantonsgericht befugt
war, auf diesen Mangel von Amtes wegen zu reagieren. Dies hat es verneint, weil
der für die Berufung zuständigen Abteilung des Kantonsgerichts keine
aufsichtsrechtlichen Befugnisse gegenüber dem Bezirksgericht zustanden (E.
5.2.2). Gestützt auf diese Erwägungen hat das Bundesgericht die Beschwerde des
Gesuchstellers teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 Abs. 2 Satz zwei und drei
des Urteils des Kantonsgerichts vom 19. Mai 2015 aufgehoben (Dispositiv-Ziff.
2).

1.2.2. Der Beschwerdeführer hat nicht einfach die Aufhebung des
kantonsgerichtlichen Entscheides beantragt, soweit die Verrechnung erfolgte und
die Rückzahlung verlangt wird, sondern die Bestätigung des bezirksgerichlichen
Entscheides. Dies setzt voraus, dass das Bundesgericht prüft, ob der
bezirksgerichtliche Entscheid mangelhaft ist, denn bei der vom Gesuchsteller
beantragten Bestätigung würde der bundesgerichtliche Entscheid den
bezirksgerichtlichen ersetzen und wäre eine aufsichtsrechtliche Korrektur durch
die kantonale Behörde ausgeschlossen. Da der Frage nach der Mangelhaftigkeit
des bezirksgerichtlichen Entscheides für beide Teilanträge (Aufhebung und
Bestätigung) Bedeutung zukommen konnte, hat das Bundesgericht diesen Aspekt
zuerst geprüft. Aus der Erwägung, der Entscheid des Bezirksgerichts sei
qualifiziert unrichtig, ergibt sich, dass keine Bestätigung durch das
Bundesgericht erfolgen konnte. Was die Aufhebung des Entscheides des
Kantonsgerichts anbelangt, liess sich eine solche jedenfalls nicht damit
begründen, der erstinstanzliche Entscheid sei entgegen der Annahme der
Rechtsmittelinstanz korrekt. Daher prüfte das Bundesgericht in E. 5.2.2, ob die
weiteren Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gegeben
waren. Es verneinte diese Frage mangels aufsichtsrechtlicher Befugnisse der
urteilenden Abteilung des Kantonsgerichts. Damit war klar, dass die
Voraussetzungen für die Gutheissung des Teilantrags 1 (Aufhebung des
kantonsgerichtlichen Entscheides bezüglich der Verrechnung und der
Rückforderung) gegeben waren, diejenigen für eine Bestätigung des
bezirksgerichtlichen Entscheides (Teilantrag 2) dagegen nicht.

1.2.3. Das Bundesgericht hat in seinen Erwägungen den Entscheid des
Bezirksgerichts für mangelhaft befunden, diesen aber im Dispositiv nicht
abgeändert, sondern die Beschwerde teilweise gutgeheissen und den
kantonsgerichtlichen Entscheid betreffend die Verrechnung und die Rückforderung
aufgehoben. Mit Blick auf die in der Beschwerde gestellten Anträge und die
Urteilsbegründung ist das Dispositiv entgegen der Auffassung des Gesuchstellers
nicht unklar, widersprüchlich oder erläuterungsbedürftig. Die Aufhebung des
kantonsgerichtlichen Entscheides macht deutlich, dass die vorgenommene
Verrechnung unzulässig war und die urteilende Abteilung des Kantonsgerichts
keine Rückzahlung verlangen konnte. Gleichzeitig konnte der Gesuchsteller dem
Dispositiv entnehmen, dass seinem Antrag, den bezirksgerichtlichen Entscheid zu
bestätigen, nicht entsprochen wurde. Aus der Begründung geht hervor, dass der
Grund dafür in der Mangelhaftigkeit des bezirksgerichtlichen Entscheides lag.
Ob einer Bestätigung auch andere Hindernisse entgegengestanden hätten, hatte
das Bundesgericht nicht zu prüfen. Der Gesuchsteller konnte vor diesem
Hintergrund nicht davon ausgehen, sein Antrag sei unbeurteilt geblieben oder
das Bundesgericht sei nicht darauf eingetreten. Aus der Begründung ergibt sich
vielmehr, dass eine der Voraussetzungen für eine Bestätigung durch das
Bundesgericht nicht gegeben war. Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts gilt
der bezirksgerichtliche Entscheid so, wie wenn kein Rechtsmittelverfahren vor
dem Kantonsgericht stattgefunden hätte oder der erstinstanzliche
Kostenentscheid davon nicht betroffen wäre. Insoweit besteht keine Unklarheit.

1.2.4. Worauf der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen, über den Teilantrag 2
gemäss der Beschwerde habe die zuständige kantonale Instanz zu entscheiden
(Rückweisung), abzielt, wird nicht restlos klar. Zwar fällt es in die
Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für
ein Eingreifen von Amtes wegen gegeben sind und ob dies mit Blick auf die
gesamten Umstände angezeigt erscheint. Richtig ist auch, dass das Bundesgericht
diese Frage nicht rechtsverbindlich entschieden hat. Eine allfällige Korrektur
des erstinstanzlichen Kostenentscheides von Amtes wegen könnte, wie sich aus
der Urteilsbegründung ergibt, mangels Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz
nicht im Rechtsmittelverfahren erfolgen (daher kommt insoweit aber auch keine
Rückweisung in Betracht), sondern würde ein aufsichtsrechtliches Verfahren
voraussetzen. Das Bundesgericht hielt zwar fest, eine der Voraussetzungen für
eine Korrektur des bezirksgerichtlichen Entscheides von Amtes wegen (dessen
qualifizierte Fehlerhaftigkeit) sei gegeben. Dies aber lediglich im Rahmen
einer Erwägung zur Frage, ob der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und
derjenige des Bezirksgerichts zu bestätigen sei. Nur darüber wurde im
Urteilsdispositiv entschieden und nur insoweit erwächst der Entscheid des
Bundesgerichts in Rechtskraft. Den Erwägungen selbst kommt keine
Rechtskraftwirkung zu (BGE 123 III 16 E. 2a S. 18 f.). Dies bedarf keiner
Erläuterung. Die zuständige Aufsichtsbehörde könnte bezüglich der
Fehlerhaftigkeit des bezirksgerichtlichen Entscheides zu einem vom
angefochtenen Entscheid abweichenden Ergebnis gelangen, ohne gegen dessen
Rechtskraftwirkung zu verstossen, oder aus anderen Gründen von einer Korrektur
absehen. Eine Unklarheit im Dispositiv oder ein Widerspruch zu den Erwägungen
ist diesbezüglich aber nicht dargetan. Das Erläuterungsbegehren erweist sich
als unbegründet.

2.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz
abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121-123 BGG). Das Gesuch
muss einen solchen Grund anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem
gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision
vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen
Beurteilung. Immerhin gelten auch für das Revisionsgesuch die in Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG genannten Anforderungen, wonach die gestellten Begehren zu begründen
sind (Urteile des Bundesgerichts 4F_10/2015 13. August 2015 E. 2; 4F_20/2013
vom 11. Februar 2014 E. 2.1). Findet das Bundesgericht, der Revisionsgrund
treffe zu, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 128
Abs. 1 BGG).

2.1. Das Bundesgericht hat zu Art. 140 OG festgehalten, im Revisionsgesuch sei
darzutun, weshalb ein Revisionsgrund gegeben und inwiefern gestützt darauf das
Dispositiv abzuändern sei (Urteile des Bundesgerichts 2A.396/2006 vom 22.
Januar 2007 E. 2.1 f.; 2A.526/2001 vom 29. April 2002 E. 3.1.) Im BGG sollte
für das Revisionsverfahren an den bewährten Regeln des OG festgehalten werden
(Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 4352 Ziff. 4.1.6.1), so dass gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
weiterhin von diesen Anforderungen auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts
8F_10/2008 vom 11. August 2008 mit Hinweisen). Diesen werden die gestellten
Begehren nur teilweise gerecht:

2.1.1. Die Feststellung, dass über einen Teilantrag keine rechtsverbindliche
Entscheidung ergangen sei, würde bedeuten, dass einzelne Anträge unbeurteilt
geblieben sind, was selbst einen Revisionsgrund darstellt (Art. 121 lit. c
BGG). Soweit der Antrag dagegen dahingehend zu verstehen sein sollte, dass das
Bundesgericht nicht rechtskräftig darüber entschieden hat, ob es mit dem
bezirksgerichtlichen Entscheid definitiv sein Bewenden hat, trifft dies zwar
zu, es ergibt sich aber bereits aus dem angefochtenen Entscheid, so dass
insoweit kein Anlass für eine Revision besteht.

2.1.2. Die Streichung bestimmter Erwägungen kann nur verlangt werden, wenn dies
nicht auf einen blossen Streit über Entscheidgründe hinausläuft, an dem kein
Rechtsschutzinteresse besteht (BGE 111 II 398 E. 2b S. 400; 121 IV 94 E. 1b S.
95; je mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 4A_223/2012 vom 20. August 2012
E. 2.4; 4A_157/2009 vom 22. Juni 2009 E. 2). Dies kann der Fall sein, soweit
einer Erwägung für die Tragweite des Dispositivs Bedeutung zukommt und sie
insoweit den Umfang der Rechtskraft beeinflusst, namentlich bei einer
Klageabweisung. Wie dargelegt, kommt dem angefochtenen Entscheid in Bezug auf
die zu streichenden Erwägungen aber keine Rechtskraftwirkung zu (vgl. E. 1.2.4
hiervor). Der Erwägung (und damit auch den geltend gemachten Versehen) käme nur
Bedeutung zu, wenn mit der Revision die Gutheissung des 2. Teilantrages
betreffend die Bestätigung des bezirksgerichtlichen Entscheides erreicht werden
sollte - dies wird mit der Revision aber nicht beantragt.

2.2. Aber auch davon abgesehen könnte der Revision kein Erfolg beschieden sein.
Der Gesuchsteller übernimmt über weite Strecken die Argumentation seiner
Beschwerde. Er verweist auf die Aktenstücke, auf die er in der Beschwerde seine
Argumentation gestützt hat, und macht mit Blick auf Art. 121 lit. d BGG
geltend, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus
Versehen nicht berücksichtigt. Ein Gerichtsentscheid muss sich indessen nicht
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Der
Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG liegt nur vor, wenn das Gericht eine
Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen
Wortlaut wahrgenommen hat, nicht wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der
äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde und allenfalls bloss eine
unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen worden ist (
BGE 115 II 399 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 2F_20/2012 vom 25. September
2012 E. 2.1; 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 6.1). Wird ein bestimmtes
Aktenstück im Urteil nicht erwähnt, so ergibt sich daraus nicht zwingend, dass
dem Gericht ein Versehen unterlaufen ist. Dieser Schluss drängt sich erst auf,
wenn klar ist, dass das Gericht das Aktenstück bei der Bildung seiner
Überzeugung auch nicht sinngemäss einbezogen hat, dass es also in den Akten
unentdeckt geblieben oder vergessen worden ist. Davon aber kann nur die Rede
sein, wenn die Berücksichtigung des übergangenen Aktenstücks zeigt, dass das
Gericht einem blanken Irrtum verfallen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts
4C.41/2003 vom 24. Juni 2003 E. 2.2; 4C.149/1995 vom 5. Dezember 1995 E. 3b,
publ. in: SJ 1996 353; 4C.283/1994 vom 5. November 1994 E. 2a, publ. in: SJ
1995 262). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben:

2.2.1. Der Gesuchsteller macht geltend, die Feststellung, das Bezirksgericht
habe unzuständigkeitshalber über die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das Verfahren vor Kantonsgericht entschieden, übersehe die
Tatsache, dass das Kantonsgericht das Bezirksgericht angewiesen habe, auch über
die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Letzteres trifft zwar zu. Der Gesuchsteller weist aber selbst darauf hin, dass
das Kantonsgericht über die Entschädigung des Rechtsbeistandes des Beklagten
entschieden hat, für den Zeitraum bis zum Entzug der unentgeltlichen
Rechtspflege. Aus dem Zusammenhang ergibt sich ohne Weiteres, dass das
Bezirksgericht zwar, wie der Gesuchsteller geltend macht, über die Verteilung
der Kosten des Berufungsverfahrens zu urteilen hatte und über die Höhe einer
allfälligen ordentlichen Parteientschädigung, nicht aber über die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Rechtsmittelverfahren vor
Kantonsgericht.

2.2.2. Als auf einem Aktenversehen beruhend rügt der Gesuchsteller die
Ausführungen des Bundesgerichts, es treffe offensichtlich nicht zu, dass die
Grundlage für die zugesprochene Entschädigung die dem Beklagten erteilte
unentgeltliche Rechtspflege gewesen sei. Er macht geltend, das Bundesgericht
habe übersehen, dass das Bezirksgericht nach Anweisung des Kantonsgerichts bei
der Liquidation der Prozesskosten § 72 des Gesetzes betreffend die
Zivilprozessordnung vom 21. September 1961 (ZPO/BL) zu berücksichtigen haben
werde. Nach § 72 Abs. 2 ZPO/BL wird der Gegenpartei auf ihr Gesuch hin eine
angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen, falls der
Partei, die unentgeltliche Prozessführung geniesst, gemäss § 211 ZPO/BL eine
Parteientschädigung an die Gegenpartei aufzuerlegen wäre. Diese
Parteientschädigung darf ein Honorar für unentgeltliche Prozessführung nicht
übersteigen. Ein entsprechendes Gesuch ist begründet und belegt spätestens an
der Hauptverhandlung zu stellen.

2.2.2.1. Soweit der Gesuchsteller diesbezüglich allerdings geltend macht, das
Bundesgericht müsse die aktenkundige Rechtslage sowie sämtliche
beschwerdeführenden Ausführungen in der Beschwerde übersehen haben, verkennt
er, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Begründung eines
Begehrens keinen Antrag im Sinne von Art. 121 lit. c BGG darstellt und eine
Rüge keine Tatsache im Sinne von Art. 121 lit. d BGG. Das Übergehen einer
prozesskonform vorgetragenen Rüge bildet somit keinen Revisionsgrund (zit.
Urteile 2F_20/2012 E. 2.1; 4F_1/2007 E. 5.1).

2.2.2.2. Im Übrigen sind die Vorbringen des Gesuchstellers auch nicht
stichhaltig. Er beruft sich darauf, er habe im kantonalen Berufungsverfahren
eine nach ordentlichem Tarif bemessene Kostennote über Fr. 31'558.60
ausgewiesen und diese entsprechend von § 72 Abs. 2 ZPO/BL in eine nach den
gültigen UP-Ansätzen bemessene Parteientschädigung von Fr. 19'350.35
umgerechnet. Der Gesuchsteller ist der Auffassung, es könne nicht schaden, dass
die Formulierung des Bezirksgerichts den Eindruck erwecken könnte, Grundlage
für die Vergütung an ihn sei die seiner Mandantin bewilligte unentgeltliche
Prozessführung, während tatsächlich die gewährte und bestehende unentgeltliche
Prozessführung des Beklagten die Grundlage gewesen sei. Massgebend sei, dass
das Dispositiv im Ergebnis zutreffend sei.
Das Kantonsgericht hatte in seinem ersten Entscheid über die Prozesskosten in
Anwendung von Art. 95 ZPO entschieden. Damit stellt sich die Frage, ob die
kantonalrechtliche Bestimmung von § 72 Abs. 2 ZPO/BL für die im nach der ZPO
geführten Rechtsmittelverfahren entstandenen Prozesskosten überhaupt massgebend
sein kann. Die Frage kann offenbleiben. Selbst wenn § 72 Abs. 2 ZPO/BL
einschlägig wäre, käme er nur zur Anwendung, wenn der Klägerin eine
Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen worden wäre und
diese die unentgeltliche Prozessführung genossen hätte. Die Frage, ob
diesbezüglich dem Entzug der dem Beklagten gewährten unentgeltlichen
Rechtspflege Bedeutung zukommt, braucht dabei nicht behandelt zu werden, da der
Klägerin vom Bezirksgericht keine Parteientschädigung zu Lasten des Beklagten
zugesprochen worden ist. Darauf hat das Bundesgericht im angefochtenen
Entscheid ausdrücklich hingewiesen, indem es festhielt, das Bezirksgericht sei
davon ausgegangen, der Klägerin seien sämtliche ordentlichen und
ausserordentlichen Kosten aufzuerlegen (zit. Urteil 4A_382/2015 E. 5.2.1 in
fine). Diesbezüglich wird im Revisionsgesuch aber kein Versehen aufgezeigt.
Hätte das Kantonsgericht die Parteientschädigung nach dem Obsiegen im
Rechtsmittelverfahren verlegen wollen, hätte es selbst darüber entscheiden
können.
Der Gesuchsteller scheint der Meinung zu sein, die Klägerin könne für das erste
Rechtsmittelverfahren vor Kantonsgericht trotz des späteren Ausgangs des
Verfahrens in der Hauptsache unabhängig davon, ob ihr die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, eine Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei
beanspruchen, die in Anwendung von § 72 Abs. 2 ZPO/BL vom Staat zu übernehmen
sei. Eine derartige Verteilung der Prozesskosten widerspräche aber dem
Rückweisungsentscheid, der die Verteilung der Kosten dem Bezirksgericht
überliess, weil nicht absehbar war, welche Partei in der Hauptsache in welchem
Mass durchdringen werde. Die Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren
sollten mithin nach dem Ergebnis in der Hauptsache verteilt werden, was das
Bezirksgericht auch getan hat. Sofern der Gesuchsteller damit nicht
einverstanden war, hätte der Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts
bezüglich der Prozesskostenverteilung angefochten werden können (Art. 93 Abs. 3
BGG). Einen derartigen Antrag hat er mit der Bestätigung des
bezirksgerichtlichen Entscheides gerade nicht gestellt und diesbezüglich auch
keine Rügen erhoben. Er macht auch nicht geltend, das Bundesgericht habe einen
entsprechenden Antrag in seiner Beschwerde oder derjenigen seiner Klientin
übersehen. Darauf war im angefochtenen Entscheid nicht weiter einzugehen.

3.
Damit erweisen sich sowohl das Gesuch um Erläuterung als auch das
Revisionsgesuch als unbegründet. Die Gesuche sind abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Gesuchsteller
kostenpflichtig, zumal nicht rechtsgenüglich dargelegt wird, weshalb bei
Unbegründetheit der Gesuche von einer Kostenauferlegung abzusehen wäre. Eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Gesuche um Erläuterung und Revision des Urteils 4A_382/2015 vom 4. Januar
2016 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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