Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.88/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4D_88/2016

Urteil vom 11. Januar 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,
2. Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Arbeitslosenkasse,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 26. Oktober 2016.

In Erwägung,
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Arbon die Beschwerdeführerin mit
Entscheid vom 14. Juni/26. August 2016 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin 1
brutto Fr. 1'047.85 (abzüglich Sozialabgaben sowie netto Fr. 500.-- für die
Kinderzulagen) zuzüglich Zins und der Beschwerdegegnerin 2 Fr. 6'648.45 nebst
Zins zu bezahlen;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau eine von der Beschwerdeführerin
dagegen erhobene Beschwerde am 26. Oktober 2016 abwies;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid des Obergerichts mit Eingabe
vom 19. Dezember 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des
strittigen Betrages unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1
lit. a BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch
zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne
von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte
durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin offensichtlich keinerlei Rügen enthält,
die diesen Begründungsanforderungen zu genügen vermöchten;
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang
entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben,
da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist
(Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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