Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.7/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4D_7/2016

Urteil vom 28. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gesellschaftsrecht, Nachfrist für Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
vom 22. Januar 2016.

In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Bern der Beschwerdeführerin im Rahmen eines
Verfahrens zwischen ihr und dem Handelsregisteramt des Kantons Bern mit
Verfügung vom 22. Januar 2016 eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung der
Verfügung ansetzte, um einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, mit der
Androhung, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Eingabe der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten werde;
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 27. Januar
2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne
von Art. 93 BGG handelt, der das Verfahren vor der Vorinstanz nicht abschliesst
(BGE 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis);
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), die Beschwerde
nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG);
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner
Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid
anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE
138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E.
2.1; 133 IV 288 E. 3.2);
dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die
Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht
offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324
E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2),
wobei vorliegend die Zulässigkeitsvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
von vornherein ausser Betracht fällt;
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren
günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen
rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung
nicht ausreichen (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 137 III 380 E. 1.2.1; 133 III
629 E. 2.3.1);
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen
Verfügung auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG hingewiesen wurde, sowie darauf, dass
in einer Beschwerde an das Bundesgericht darzulegen ist, dass der angefochtene
Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann;
dass die Beschwerdeführerin nichts desto trotz mit keinem Wort darlegt,
inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil drohen soll, der darin liegen könnte, dass ihr der Zugang zum Gericht
verhindert werden könnte, falls sie finanziell nicht in der Lage wäre, den
verlangten Betrag zu bezahlen, was ebenfalls konkret darzulegen gewesen wäre
(Urteil 4A_354/2015 vom 17. Juli 2015 mit weiteren Hinweisen);
dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf sie nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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