Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.69/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4D_69/2016

Urteil vom 28. November 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,
4. Kammer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 29. August 2016.

Sachverhalt:

A.
Am 25. August 2014 reichte A.________ (Kläger; Beschwerdeführer) beim
Bezirksgericht Bremgarten eine Klage gegen seine Vermieterin ein, verbunden mit
dem Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom
12. November 2014 bewilligte der Gerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und gab dem Kläger Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner als
unentgeltlichen Rechtsbeistand bei.
Am 11. Juni 2015 entzog der Gerichtspräsident die bewilligte unentgeltliche
Rechtspflege rückwirkend per 1. Februar 2015. Diese Verfügung hob das
Obergericht des Kantons Aargau in teilweiser Gutheissung der dagegen vom Kläger
erhobenen Beschwerde mit Entscheid vom 22. Juli 2015 auf und wies die Sache zu
neuer Entscheidung an den Gerichtspräsidenten zurück.
Dieser verfügte am 26. November 2015, dass dem Kläger die mit Verfügung vom 12.
November 2014 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend per 1. März
2015 entzogen werde. Mit Entscheid vom 19. Januar 2016 wies das Obergericht
sowohl die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde als auch dessen Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor
Obergericht ab. Das Bundesgericht schützte mit Urteil 4D_19/2016 vom 11. April
2016 diesen Entscheid des Obergerichts und wies die vom Kläger dagegen erhobene
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 ersuchte der Kläger erneut um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter
Steiner als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016
trat der Präsident des Bezirksgerichts auf das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein.
Dagegen erhob der Kläger erneut Beschwerde an das Obergericht, das mit
Entscheid vom 29. August 2016 seine Beschwerde abwies. Das Obergericht hob "von
Amtes wegen" [sic] Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Präsidenten des
Bezirksgerichts vom 17. Juni 2016 auf und verfügte, dass das Gesuch des Klägers
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werde. Das Obergericht
wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren
vor Obergericht ab, auferlegte dem Kläger die Entscheidgebühr von Fr. 200.--
und entschied, dass der Kläger die obergerichtlichen Parteikosten selbst zu
tragen habe.

C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid des Obergerichts Beschwerde an
das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben.
Dem Beschwerdeführer sei alsdann im Verfahren vor dem "Gerichtspräsidenten",
vor Obergericht und vor dem Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen und es sei ihm Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizugeben.
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 S. 397
mit Hinweisen).

1.2. Beim Entscheid der Vorinstanz handelt es sich um einen Zwischenentscheid.
Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete
Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können. Mit dem angefochtenen Entscheid wies das Obergericht
die Beschwerde gegen den die unentgeltliche Rechtspflege verweigernden
erstinstanzlichen Entscheid ab. Derartige Entscheide bewirken in der Regel
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; 129 I 129 E. 1.1 S. 131).

1.3. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137
III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2). In der Hauptsache geht es um eine
mietrechtliche Streitigkeit, die nach den vorinstanzlichen Feststellungen den
von Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG geforderten Mindeststreitwert von Fr. 15'000.--
für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht.
Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist die
Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Ist eine
Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist in der Beschwerdeschrift auszuführen,
warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), ansonsten die
Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E.
2.2.2.1, 645 E. 2.4).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich vorliegend eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellen würde, sondern erklärt einzig, dass die
Beschwerde "zumindest als subsidiäre Verfassungsbeschwerde anhand zu nehmen"
sei. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmen.

1.4. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter
Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (vgl. Erwägung 2) grundsätzlich auf
die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die
beschwerdeführende Partei muss angeben, welches verfassungsmässige Recht
verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (Art.
117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 135 III 127 E. 1.6).
Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den
als verfassungswidrig erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140
III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E.
2.2).
Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art.
9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene
Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5). Willkür
liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu
ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339). Dass die von Sachgerichten
gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden
Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der
Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S.
19 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts
zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG). Wird Letzteres geltend
gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den
Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese
verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein soll (BGE 136 I 332 E. 2.2 S.
334; 133 III 393 E. 7.1 S. 398).
Wird eine verfassungswidrige Nichtberücksichtigung von behaupteten, im
angefochtenen Entscheid aber nicht festgestellten Tatsachen geltend gemacht,
ist mit Aktenhinweisen darzulegen, dass diese rechtsrelevanten Tatsachen
bereits bei der Vorinstanz prozessrechtskonform eingebracht wurden, indessen
von jener unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts unberücksichtigt
gelassen worden seien. Ansonsten gelten sie als neu und sind daher unzulässig
(Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG; Urteil 4D_97/2014 vom 16. April 2015 E.
2.2; vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
Diese Grundsätze verkennt der Beschwerdeführer, wenn er unter dem Titel
"Sachverhalt" das Verfahren aus seiner Sicht schildert, ohne dabei
Sachverhaltsrügen nach den oben genannten Voraussetzungen zu erheben. Darauf
kann nicht abgestellt werden.

3.
Die Erstinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe mit seinem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands vom 2. Juni 2016 sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom
26. November 2015 ersucht, mit der ihm die unentgeltliche Rechtspflege
rückwirkend per 1. März 2015 entzogen worden sei. Die Erstinstanz kam zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer keine veränderten Verhältnisse angeführt
habe und trat auf das Gesuch nicht ein.
Die Vorinstanz teilte diese Auffassung der Erstinstanz nicht. Sie erwog, die
Erstinstanz habe in der Verfügung vom 26. November 2015 angenommen, der
Beschwerdeführer habe die Miete ab März 2015 nicht bezahlt, weshalb diese bei
der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden könne. Ferner
habe die Erstinstanz angenommen, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden
von der Sozialhilfe mit Fr. 2'766.-- unterstützt. Der Beschwerdeführer habe
dagegen im Gesuch vom 2. Juni 2016 geltend gemacht, er verfüge aktuell einzig
über Arbeitslosengeld von Fr. 2'336.-- (April 2016) bzw. Fr. 2'558.45 (März
2016), und dazu die entsprechenden Belege eingereicht. Ferner habe er
behauptet, er wohne in einer Wohnung, für welche er Fr. 1'690.-- bezahle, und
habe für diese Behauptung den entsprechenden Mietvertrag und Belege für die
Bezahlung der Mieten April und Mai 2016 eingereicht. Es lasse sich demnach
entgegen der Auffassung der Erstinstanz nicht behaupten, der Beschwerdeführer
habe im neuen Gesuch [vom 2. Juni 2016] keine veränderten Verhältnisse
angeführt. Da es sich zumindest teilweise um "echte Noven" handle, sei ein
neues Gesuch anzunehmen, auf das einzutreten sei.
Die Vorinstanz prüfte in der Folge das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege und kam zum Schluss, dass sich die Mittellosigkeit
des Beschwerdeführers aufgrund der mangelhaften Angaben und Belege nicht
beurteilen lasse. Da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sei, sei ihm
keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Vielmehr sei die Mittellosigkeit
zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht zu verneinen und das Gesuch
abzuweisen. Damit erübrige es sich zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer seit
dem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege per 1. März 2015 bis zur Stellung
des neuen Gesuchs [am 2. Juni 2016] einen Überschuss von Fr. 6'562.50
erwirtschaftet habe, der zu berücksichtigen wäre, wie dies die Erstinstanz
angenommen habe. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. Das Gesuch um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sei ebenfalls
abzuweisen, weil zu seiner Begründung bloss auf die Verhältnisse im Gesuch vom
2. Juni 2016 verwiesen worden sei, was nach dem Gesagten nicht genügte.

4.
Dagegen macht der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
geltend (Art. 9, 29 Abs. 1 und 3, Art. 29a BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Er
erhebt damit zulässige Rügen. Diejenigen einer Verletzung der Rechtsweggarantie
nach Art. 29a BV und des Grundsatzes der Fairness und Waffengleichheit nach
Art. 29 Abs. 1 BV begründet er jedoch nicht rechtsgenüglich, indem er der
Aargauer Justiz pauschal eine "Arbeitsverweigerung" vorwirft oder die
Erstinstanz beschuldigt, "einfach keine Lust" zu haben, seine Klage materiell
zu behandeln. Darauf ist nicht einzutreten. Gleiches gilt, wenn er in diesem
Zusammenhang pauschal eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV und
eine Verletzung Art. 6 Ziff. 1 EMRK behauptet, ohne dies näher zu begründen.
Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren bezüglich der unentgeltlichen
Rechtspflege eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK behauptet, zeigt er nicht
auf, inwiefern Art. 6 Ziff. 1 EMRK über den Gehalt von Art. 29 Abs. 3 BV
hinausgehen würde, weshalb auch auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, er habe vor der Erstinstanz ein
neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund veränderter Verhältnisse
gestellt, wie die Vorinstanz auf seine Beschwerde hin bestätigt habe. Die
Erstinstanz hätte also auf sein Gesuch eintreten müssen. Aus diesem Grund hätte
die Vorinstanz die angefochtene Verfügung der Erstinstanz aufheben, an die
Erstinstanz zurückweisen und ihm eine Parteientschädigung zusprechen müssen.
Die Vorinstanz habe damit "das Recht offensichtlich willkürlich angewendet". Es
komme weiter hinzu, dass es willkürlich sei, dass die Vorinstanz im
Beschwerdeverfahren "selber nach neuen Gründen" gesucht habe, "um die
Beschwerde abzuweisen, die von der Vorinstanz [recte: Erstinstanz] gar nicht
vorgebracht worden" seien. Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz "wie eine
Partei neue Tatsachen behauptet und Noven" vorgebracht habe, "anstatt sich auf
eine Rechtskontrolle" zu beschränken. Es sei willkürlich, den Sachverhalt
gegenüber den Feststellungen der Erstinstanz zu ergänzen, zu ändern und neu in
Frage zu stellen. Die Einnahmeseite sei von der Erstinstanz gar nicht in Frage
gestellt worden.

5.2. Vorliegend trat die Erstinstanz auf das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege des Beschwerdeführers nicht ein und beurteilte demnach das Gesuch
nicht materiell. Die Vorinstanz trat demgegenüber auf das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ein, beurteilte das Gesuch materiell und wies es
ab.
Dieses Vorgehen vermag der Beschwerdeführer nicht als willkürlich auszuweisen :
Der Beschwerdeführer beantragte vor der Vorinstanz neben der Aufhebung des
erstinstanzlichen Entscheids einzig, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei. Die
Rückweisung der Sache an die Erstinstanz zur materiellen Beurteilung des
Gesuchs begehrte er nicht. Damit brachte er vor der Vorinstanz zum Ausdruck,
dass er nicht auf einer Rückweisung der Sache an die Erstinstanz bestehe,
sondern im Gegenteil verlange, dass die Vorinstanz neu in der Sache entscheide.
Der Beschwerdeführer behauptet sodann nicht, dass die Sache vor der Vorinstanz
nicht spruchreif im Sinne von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO gewesen wäre. Soweit
er vorbringt, dass sich die Vorinstanz auf "neue Tatsachen" stützte, irrt er.
Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Entscheid einzig auf Unterlagen, die der
Beschwerdeführer bei der Erstinstanz eingereicht hatte, insbesondere den von
ihm vorgelegten Mietvertrag und seine Belege für die Bezahlung der Mietzinsen.
Unter diesen Umständen erscheint es nicht als offensichtlich unhaltbar, dass
die Vorinstanz die Sache nicht an die Erstinstanz zur materiellen Beurteilung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zurückwies, sondern das Gesuch des
Beschwerdeführers selbst neu materiell beurteilte (vgl. aber BGE 140 III 234 E.
3.2.3; 138 III 46 E. 1.2 S. 48 für das bundesgerichtliche Verfahren). Es ist
sodann widersprüchlich, vor der Vorinstanz keine Rückweisung an die
Erstinstanz, sondern nur einen reformatorischen Entscheid durch die Vorinstanz
zu verlangen, und sich anschliessend vor Bundesgericht zu beklagen, dass die
Vorinstanz die Sache nicht an die Erstinstanz zurückwies.

5.3.

5.3.1. Sodann erblickt der Beschwerdeführer Willkür darin, dass ihm für das
vorinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen
worden sei.

5.3.2. Die Prozesskosten werden nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden
Partei auferlegt. Massstab der Verteilung bildet nach Art. 106 Abs. 2 ZPO
grundsätzlich der Umfang des Obsiegens und Unterliegens. Inwieweit eine Partei
obsiegt hat oder unterlegen ist, kann nicht stets rechnerisch genau bestimmt
werden, zumal wenn einzelne Begehren keinen oder keinen eindeutig bestimmbaren
Streitwert aufweisen. In einem gewissen Umfang obliegt daher dem Gericht, das
Mass des Obsiegens oder Unterliegens ermessensweise zu bestimmen (Urteil 4A_44/
2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.1).
Dabei greift das Bundesgericht in vorinstanzliche Ermessensentscheide nur mit
grösster Zurückhaltung ein (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339). Es schreitet nur
ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten
Grundsätzen abgewichen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine
Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht
geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen. In derartige
Ermessensentscheide wird ferner eingegriffen, wenn sich diese als
offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 141
III 97 E. 11.2 mit Hinweisen).

5.3.3. Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche
Beschwerdeverfahren kam die Vorinstanz zum Schluss, dass "bei diesem Ausgang
des Verfahrens" der Beschwerdeführer die obergerichtliche Entscheidgebühr zu
bezahlen habe, welche in Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse auf Fr.
200.-- festgesetzt werde. Ebenso habe er seine Parteikosten selbst zu tragen.
Wenn die Vorinstanz erwog, dass bei "diesem Ausgang des Verfahrens" dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist und auf die
Bestimmung von Art. 106 ZPO verwies, verteilte sie die Parteientschädigung nach
dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens. Sodann ging sie davon aus, dass der
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vollständig unterlag
und damit keine Parteientschädigung zu Gute hat. Dementsprechend erkannte die
Vorinstanz auch im Dispositiv, dass die Beschwerde abgewiesen werde.
Nachdem die Vorinstanz auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin im Gegensatz
zur Erstinstanz auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eintrat, hätte
die Beschwerde des Beschwerdeführers zumindest teilweise, nämlich in Bezug auf
die Eintretensfrage, gutgeheissen werden müssen. Korrekterweise wäre sodann die
Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde und nicht "von Amtes wegen" aufzuheben gewesen (vgl. Art. 327 Abs. 3
ZPO). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht beanstandet. Indessen vermag er
nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Kostenverlegung willkürlich wäre.
Denn indem die Vorinstanz auf das erneute Gesuch zwar eintrat, es dann aber
vollumfänglich abwies, ist es nicht schlechterdings unvertretbar, dass sie den
Beschwerdeführer als im Ergebnis unterliegende Partei betrachtete.

5.4.

5.4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Auffassung,
dass es nicht belegt sei, dass er die Miete nicht bezahlt habe. Er bringt vor,
Eigentümer seiner Mietwohnung sei B.________ und sein Mietvertrag sei mit der
C.________ GmbH, die damals Verwalterin gewesen sei, abgeschlossen worden. Er
habe sich einfach an die Weisungen der "Vermieterseite" gehalten und die
Mietzinsen gemäss deren Anweisung bezahlt. Das Vorgehen der Vorinstanz sei
sodann willkürlich, weil vom Beschwerdeführer nie irgendwelche weitere
Informationen und Belege einverlangt worden seien, obschon die Sachlage nicht
klar gewesen sei.

5.4.2. Die Vorinstanz erwog, gerichtsnotorisch sei, dass der Beschwerdeführer
per Ende August 2015 aus der Wohnung in U.________ nach V.________ gezogen sei.
Der Beginn der Miete an der neuen Adresse [in V.________] sei gemäss
Mietvertrag der 1. September 2015. Nicht bekannt und belegt sei dagegen, ob der
Beschwerdeführer den Mietzins im neuen Mietverhältnis von Anfang an regelmässig
bezahlt habe. Zwar werde der Nachweis der Bezahlung der Miete in aller Regel
von der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Person nicht verlangt, da
angenommen werden dürfe, dass die Miete, in Anbetracht der einschneidenden
Folgen bei Nichtbezahlung, gewöhnlich bezahlt werde. Anders verhalte es sich
jedoch beim Beschwerdeführer, dem in den früheren Verfahren die Nichtbezahlung
der Miete vorgeworfen worden sei und der die regelmässige Bezahlung der Miete
nicht habe nachweisen können. Deshalb genüge die Behauptung, der neue Vermieter
habe nie moniert, die Mietzinse würden nicht bezahlt, nicht. Von ihm sei
vielmehr zu verlangen, dass er den Nachweis erbringe, dass er die Miete im
neuen Mietverhältnis regelmässig bezahle.
Diesen Nachweis habe der Beschwerdeführer, so die Vorinstanz weiter, nicht
erbracht. Er habe bloss zwei Belege für die Bezahlung der Mieten April und Mai
2016 vorgelegt, die zudem nicht beweiskräftig seien. Es handle sich um
Ausdrucke aus dem E-Banking des Beschwerdeführers, denen zu entnehmen sei, dass
am 1. April und am 2. Mai 2016 ein Auftrag an B.________ betreffend Miete
D.________ und A.________ erteilt worden sei. Wer dieser B.________ mit
gleicher Adresse wie der Beschwerdeführer sei und ob damit die Mieten
tatsächlich der neuen Vermieterin, der C.________ GmbH mit Sitz in W.________,
vertreten durch E.________ und F.________, gutgeschrieben worden seien, lasse
sich daraus nicht ablesen.

5.4.3. Es obliegt dem Gesuchsteller, der die unentgeltliche Rechtspflege
begehrt, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darzustellen und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine
umfassende Mitwirkungsobliegenheit. An die klare und gründliche Darstellung der
finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso
höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE
125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). Das Gericht hat den
Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und
Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die
Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (Urteil 4A_667
/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei einer anwaltlich
vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO demgegenüber nicht
verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares
Gesuch zu verbessern (Urteile 5A_142/2015 vom 5. Januar 2016 E. 3.7; 5A_761/
2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.3; 5A_380/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.2).
Wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann
das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels
Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165.; 120
Ia 179 E. 3a S. 182; Urteil 4A_484/2015 vom 1. April 2016 E. 5.3).

5.4.4. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon ausgegangen, dass es in der
vorliegenden konkreten Situation dem Beschwerdeführer obliegt, den Nachweis der
regelmässigen Zahlung der Miete nachzuweisen. Dies wird vom Beschwerdeführer
vor Bundesgericht nicht beanstandet, zumindest nicht hinreichend, indem er
lediglich behauptet, dass die Vorlage eines Mietvertrages "nach der Praxis der
Gerichtsbehörden im Normalfall als Beleg für die Mietkosten" genüge oder die
Vorinstanz lediglich Gründe produziert habe, um seine Beschwerde abzuweisen.
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass in der vorliegenden konkreten
Situation der Beschwerdeführer nachzuweisen hat, dass er die Mietzinsen in der
neuen Wohnung in V.________ regelmässig bezahlt.
Der Beschwerdeführer argumentiert zunächst, dass B.________ der Vermieter und
die C.________ GmbH die Verwalterin seiner neuen Wohnung sei und er sich für
die Zahlung der Mietzinsen an "Weisungen der Vermieterseite" gehalten habe.
Damit stützt er sich auf tatsächliche Elemente, die im vorinstanzlichen
Sachverhalt nicht festgestellt wurden, ohne dabei Sachverhaltsrügen nach den
oben erwähnten Grundsätzen zu erheben (Erwägung 2.2). Darauf kann nicht
abgestellt werden.
Sodann ist die Erwägung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer den Nachweis
nicht erbracht habe, dass er die Mietzinsen regelmässig bezahlt, entgegen dem
Vorwurf des Beschwerdeführers, nicht unhaltbar. Im Gegenteil ist es
überzeugend, wenn die Vorinstanz gestützt auf zwei Ausdrucke von
Zahlungsaufträgen an eine Person, die nach dem vom Beschwerdeführer
eingereichten Mietvertrag nicht die Vermieterin seiner neuen Wohnung in
V.________ ist, zum Schluss kam, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht
gelungen ist, dass er die Mietzinsen regelmässig bezahlt.
Wenn der Beschwerdeführer seine Willkürrüge schliesslich damit begründet, dass
die Vorinstanz "bei dieser unklaren Sachlage" von ihm weitere Unterlagen hätte
einfordern müssen, kann ihm auch nicht gefolgt werden: Es ist zwar zutreffend,
dass das Gericht einen unbeholfenen Rechtssuchenden auf die Angaben hinzuweisen
hat, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
benötigt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich jedoch nicht um eine
unbeholfene Partei, ist er doch seit Beginn des Verfahrens durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Steiner anwaltlich vertreten, und hatte er schon für sein erstes
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im gleichen Hauptverfahren seine
finanzielle Situation zu belegen. Der Vorinstanz kann daher in der vorliegenden
Situation kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie dem Beschwerdeführer keine
Nachfrist zur Ergänzung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ansetzte
und das Gesuch infolge Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit abwies.

5.5.

5.5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei "absolut willkürlich", wenn die
Vorinstanz ausführe, die Darstellung seiner Einnahmeseite sei nicht glaubhaft,
weil er keinen Beschluss der Gemeinde V.________ vorgelegt habe, mit dem sein
Gesuch um Sozialhilfe abgewiesen worden wäre. Er habe im vorliegenden Verfahren
gar nicht behauptet, es bestehe ein solcher Beschluss. Er und seine Ehefrau
lebten einzig von seinem Arbeitslosengeld. Es sei willkürlich, wenn sich die
Vorinstanz auf eine frühere Aussage bezogen habe, die längstens nicht mehr
aktuell sei. Massgebend seien die aktuellen Verhältnisse und nicht diejenigen
vor einem Jahr. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn es für die Prüfung der
Verhältnisse auf die nicht mehr aktuellen Verhältnisse vor über einem Jahr
abstellen möchte. Er sei verpflichtet, wahrheitsgemässe Angaben zu machen und
es wäre überspitzt [formalistisch], wenn er bei jedem Gesuch noch Jahre zurück
allfällige Veränderungen seitenweise kommentieren müsste. Zudem sei es
willkürlich, wenn die Vorinstanz die Auffassung vertrete, er habe die
Mitwirkungspflicht verletzt, weil er nicht existierende Unterlagen nicht
vorgelegt habe.

5.5.2. Die Vorinstanz erwog, dass die Verhältnisse des Beschwerdeführers auch
auf der Einnahmeseite unklar geblieben seien. Er habe zwar bereits in der
Beschwerde vom 10. Dezember 2015 [bezüglich seinem ersten Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege] geltend gemacht, er erhalte Arbeitslosengeld, aber
gleichzeitig erklärt, das genüge ihm und seiner Ehefrau nicht zur Deckung des
Existenzminimums, sodass beide ergänzend Sozialhilfe benötigten. Dazu habe er
ein entsprechendes Gesuch vorgelegt. Im [vorliegend zu beurteilenden] Gesuch
vom 2. Juni 2016 habe er zwar behauptet, er verfüge aktuell einzig über
Arbeitslosengeld, aber keinen Beschluss der Gemeinde V.________ vorgelegt, mit
dem sein Gesuch um Sozialhilfe abgewiesen worden wäre. Die Behauptung, er
verfüge aktuell einzig über Arbeitslosengeld, sei demnach nicht glaubhaft
gemacht.

5.5.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Feststellung nicht,
dass er im Rahmen seines ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
vorgebracht habe, dass er und seine Ehefrau Sozialhilfe benötigten und er der
Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch um Sozialhilfe vorlegt habe. Entsprechend
ist darauf abzustellen.
Es ist sodann zwar richtig, dass sich die prozessuale Bedürftigkeit im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beurteilt
(BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371). Die Vorinstanz, die dem Beschwerdeführer
vorwarf, dass er keinen Beschluss seiner Wohngemeinde über die Abweisung des
Gesuchs um Sozialhilfe vorgelegt habe, ist aber, zumindest implizit, davon
ausgegangen, dass die Frage der Sozialhilfe im Zeitpunkt der Einreichung des
zweiten Gesuchs immer noch aktuell und daher zu berücksichtigen sei. Inwiefern
dies offensichtlich unhaltbar wäre, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend
dar, indem er lediglich behauptet, dass er die Frage der Sozialhilfe im zweiten
Gesuch nicht vorgebracht habe und dies nicht mehr aktuell sei. Vielmehr ist es
in dieser Situation nachvollziehbar, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, dass
der Beschwerdeführer in seinem zweiten Gesuch nicht glaubhaft gemacht habe,
dass er nur Arbeitslosengeld beziehe und in der konkreten Situation von ihm
verlangte, Unterlagen über den Stand der von ihm anbegehrten Sozialhilfe
einzureichen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hatte er auch nicht
"seitenweise" Veränderungen zu kommentieren, sondern einzig einen Beleg über
den Status der von ihm beantragten Unterstützung durch die Sozialhilfebehörde
einzureichen. Die Willkürrüge ist damit unbegründet.

5.6. Der Beschwerdeführer hält den Entscheid der Vorinstanz sodann für
willkürlich, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass er ausweislich der
Betreibungsunterlagen Schulden von weit "über Fr. 200'000.--" habe. Diese
Schulden müssten bei der Prüfung der Prozessarmut berücksichtigt werden. Einen
Menschen, der kein Vermögen, sondern Schulden von weit über "Fr. 260'000.--"
habe, als nicht prozessarm zu behandeln, sei "absolut willkürlich".
Dies beanstandete der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde vor
Bundesgericht bezüglich dem ersten Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege. Das
Bundesgericht hat schon damals diese Rüge verworfen (vgl. Urteil 4D_19/2016 vom
11. April 2016 E. 5.5). Es hat damit sein Bewenden.

5.7.

5.7.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe sein
rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt, weil sie nicht
berücksichtigte, dass er Schulden von weit "über Fr. 200'000.--" habe.

5.7.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen der vom Entscheid in ihren Rechten betroffenen Person auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Nach
konstanter Rechtsprechung hat das Gericht seinen Entscheid zwar zu begründen,
doch ist nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE
141 III 28 E. 3.2.4 S. 41 mit Hinweisen). In diesem Sinne müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2 mit
Hinweis).

5.7.3. Es ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor der
Vorinstanz ausführte, dass er kein Vermögen habe, "sondern nur Schulden von
über Fr. 200'000.--". Im angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz zwar nicht
auf die Problematik der Schulden des Beschwerdeführers eingegangen. Schulden
sind aber bei der Berechnung der Mittellosigkeit nur zu berücksichtigen, wenn
der Beschwerdeführer regelmässige Abzahlungen belegten kann (Urteil 4D_19/2016
vom 11. April 2016 E. 4.1 und E. 5.5). Dass der Beschwerdeführer vor der
Vorinstanz solche Abzahlungen seiner Schulden behauptete, geschweige denn
belegte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
Dementsprechend musste sich die Vorinstanz mit diesem nicht wesentlichen Punkt
auch nicht auseinandersetzen. Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht verletzt.

5.8. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren erweisen sich
als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.

6.
Als Grund für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
kantonale Beschwerdeverfahren gab die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer
verweise bloss auf die Verhältnisse für das Gesuch im erstinstanzlichen
Verfahren. Dem hält der Beschwerdeführer nichts entgegen, was über seine -
verworfene (Erwägung 5) - Ansicht hinausginge, seine Beschwerde hätte
gutheissen werden müssen. Es hat damit sein Bewenden.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
werden kann. Da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint, ist
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen
(Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht
vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11.
April 2011 E. 7.2.2).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger

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