Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.64/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4D_64/2016

Urteil vom 19. Oktober 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.B.________,
2. C.B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fellmann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsschutz in klaren Fällen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 8. August 2016.

In Erwägung,
dass die Beschwerdegegner am Regionalgericht Berner Jura-Seeland im Verfahren
des Rechtsschutzes in klaren Fällen um Bewilligung des Zutritts zu den
Kellerräumlichkeiten in der an die Beschwerdeführerin vermieteten Liegenschaft
ersuchten;
dass das Regionalgericht mit Entscheid vom 31. März 2016 die Beschwerdeführerin
verurteilte, den Beschwerdegegnern sowie deren Handwerkern am ersten Freitag
nach Eintritt der Rechtskraft Zutritt zu den Kellerräumlichkeiten zu gewähren,
und das Verfahren soweit weitergehend als gegenstandslos abschrieb;
dass die im erstinstanzlichen Verfahren siegreichen Beschwerdegegner
vorsorglich an das Obergericht des Kantons Bern gelangten und ankündigten, im
Falle der Einreichung eines Rechtsmittels durch die Beschwerdeführerin ein
Gesuch um Sicherstellung der Parteikostenentschädigung zu stellen;
dass die Beschwerdeführerin in der Folge gegen den Entscheid des
Regionalgerichts Berufung an das Obergericht erhob, das auf ihre Berufung mit
Entscheid vom 8. August 2016 nicht eintrat, gleichzeitig ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abwies und feststellte, dass der Antrag der
Beschwerdegegner auf Sicherstellung der Parteientschädigung gegenstandslos sei;
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 15. September 2016
Beschwerde an das Bundesgericht erhob;
dass der von der Vorinstanz mit Fr. 14'400.-- ausgewiesene Streitwert der
vorliegenden mietrechtlichen Streitsache die Grenze von Fr. 15'000.-- gemäss
Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht erreicht;
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz
2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);
dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass sich vorliegend eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und auch nicht ersichtlich
ist, inwiefern sich eine solche stellen könnte;
dass unter diesen Umständen die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist,
womit die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt (Art. 113 BGG);
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige
Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von
Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und hinlänglich begründet werden (Art.
106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), und die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann,
wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 118 Abs. 2
BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend
zu machen hat;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht erfüllt, indem sie darin zwar insbesondere eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV, des Gleichbehandlungsgebots nach
Art. 8 BV und der "fundamentalen Prinzipien der Bundesverfassung" beklagt, ohne
aber auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen,
geschweige denn rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz ihre
verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll;
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen, ohne dabei eine Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten zu rügen, lediglich ihre Sicht der Dinge schildert;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung im Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht
einzutreten ist;
dass das von der Beschwerdeführerin sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint
(Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht
vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11.
April 2011 E. 7.2.2);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);
dass den Beschwerdegegnern, denen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein
Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs.
1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger

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