Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.59/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4D_59/2016

Urteil vom 4. Januar 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Lüthi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ Inc.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Lehmann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Juni 2016.

Sachverhalt:

A.
Der Vater von A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) war ein Mitarbeiter von
B.________ Inc. (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Durch dieses
Anstellungsverhältnis war die Klägerin im Jahr 2011 bei der Versicherung
C.________ krankenversichert. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, den neuen
Zivilstand ihres Vaters nach dessen Scheidung der Krankenversicherung nicht
gemeldet zu haben bzw. keine Erklärung abgegeben zu haben, damit diese direkt
mit der Klägerin hätte abrechnen können. Daraus sei ihr ein Schaden entstanden.
Die Mutter der Klägerin habe - da diese selber noch nicht volljährig gewesen
sei - Arztrechnungen der Klägerin für das Jahr 2011 bezahlt und von der
Krankenversicherung die entsprechende Rückerstattung im Betrag von Fr. 6'850.95
verlangt. Bis heute sei der Betrag jedoch nicht eingegangen, weshalb davon
auszugehen sei, dass die Überweisung an den Vater der Klägerin getätigt worden
sei.

B.
Mit Klage vom 16. April 2014 beim Bezirksgericht Zürich beantragte die
Klägerin, die Beklagte sei kostenfällig zu verpflichten, ihr Fr. 6'850.95 nebst
Zins zu bezahlen. Das Bezirksgericht (Einzelgericht) wies die Klage mit Urteil
vom 3. Dezember 2014 und das Obergericht des Kantons Zürich die gegen dieses
Urteil gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 4. Mai 2015 mangels Schadens (ohne
Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen) ab.
Auf die von der Klägerin erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das
Bundesgericht mit Urteil vom 21. Oktober 2015 nicht ein. Hingegen hiess es die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gut, soweit darauf einzutreten war, und wies
die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurück (Urteil 4A_311/2015
vom 21. Oktober 2015).
Mit Urteil vom 8. Juni 2016 wies das Obergericht die Beschwerde erneut ab,
diesmal mangels Kausalzusammenhangs (ohne Prüfung der weiteren
Anspruchsvoraussetzungen inklusive des Schadens).

C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht, auch dieses Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und das
Verfahren an das Obergericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin begehrt,
die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz
hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 mit Hinweisen).

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 117 i.V.m. 90 BGG) einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 114 i.V.m. 75 BGG). Der Streitwert beträgt Fr.
6'850.95 (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG), womit der Mindeststreitwert für eine
Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 BGG). Da die
Beschwerdeführerin nicht geltend macht, es stelle sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, steht die
Beschwerde in Zivilsachen nicht offen. Die erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ist daher zulässig (Art. 113 BGG).

1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Da die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein reformatorisches Rechtsmittel
ist (Art. 117 i.V.m. 107 Abs. 2 BGG), muss die beschwerdeführende Partei
grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen. Ein Antrag auf Rückweisung an
die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder ein Aufhebungsantrag genügt in der
Regel nicht (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.). Ein Rückweisungsantrag reicht
ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht bei Gutheissung nicht selbst in der
Sache entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S.
383 mit Hinweis). Wird zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
gerügt, ist das regelmässig der Fall (Urteil 5A_791/2010 vom 23. März 2011 E.
1.2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 137 I 195), da aufgrund der formellen
Natur des rechtlichen Gehörs dessen Verletzung ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Die Kassation des
vorinstanzlichen Entscheids bildet diesfalls die Regel (BGE 137 I 195 E. 2.2 S.
197 und E. 2.7 S. 199).
Die Beschwerdeführerin stellt keinen Antrag in der Sache, sondern verlangt die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz.
Nebst der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) macht sie vor allem
geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei in
mehrfacher Hinsicht verletzt worden. Der Rückweisungsantrag genügt daher (so
bereits zit. Urteil 4A_311/2015 E. 2 mit Hinweis).

1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter
Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) auf die
Beschwerde einzutreten.

2.
Einzig zulässiger Beschwerdegrund bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht
prüft solche Verletzungen nur, sofern sie in der Beschwerde gemäss den
Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ausdrücklich, klar und
detailliert gerügt werden (BGE 136 I 332 E. 2.1 S. 334; 134 V 138 E. 2.1 S.
143; je mit Hinweisen).
Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots geltend,
genügt es nicht, wenn sie bloss ihre eigene Darstellung derjenigen der
Vorinstanz gegenüberstellt und behauptet, der angefochtene Entscheid sei
willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Sie hat vielmehr im
Einzelnen anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen,
inwiefern dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (
BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 135 III 232 E. 1.2 S. 234; je mit Hinweisen).
Willkür liegt dabei nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Der angefochtene Entscheid ist dabei nur
aufzuheben, wenn er auch im Ergebnis und nicht nur in der Begründung
verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S.
339; je mit Hinweisen).

3.
Ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sieht die Beschwerdeführerin zunächst
dadurch verletzt, dass laut dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid zwei
Schadensvarianten möglich seien, die Vorinstanz jedoch nur bezüglich einer
davon den Kausalzusammenhang geprüft habe. Damit sei ein wesentlicher
Gesichtspunkt ungeprüft geblieben, denn der Kausalzusammenhang sei nicht bei
beiden Varianten derselbe. Ihrer Pflicht zur Urteilsbegründung, die aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst, sei die Vorinstanz so nicht
nachgekommen.
Das Bundesgericht führte in E. 5 des zit. Urteils 4A_311/2015 in der Tat zwei
Varianten einer Schadensverursachung durch die Beschwerdegegnerin auf: entweder
wenn nachgewiesen wäre, dass für die Auszahlung durch die C.________ eine
Erklärung der Beschwerdegegnerin notwendig ist, dass die Beschwerdeführerin
einen Anspruch auf Abgabe dieser Erklärung hat und dass die Beschwerdegegnerin
die Erfüllung dieser Verpflichtung verweigert. Oder aber wenn nachgewiesen
wäre, dass die Beschwerdegegnerin eine solchermassen geschuldete Erklärung
nicht abgegeben hat und deshalb zwischenzeitlich die Auszahlung an den von der
Mutter der Beschwerdeführerin geschiedenen Vater erfolgte.
Die Vorinstanz verneinte den Kausalzusammenhang mit der Begründung, der
Nachweis sei nicht erbracht worden, dass die von der Beschwerdeführerin
eingereichten Rechnungen vom Versicherungsvertrag bei der C.________ gedeckt
seien. Diese Überlegung zum Kausalzusammenhang setzt eine Ungewissheit über die
Deckungspflicht voraus. Die zweite Schadensvariante beruht allerdings auf einer
erfolgten Zahlung der C.________ an den Vater der Beschwerdeführerin. Diesfalls
ist die Deckungspflicht nicht fraglich, sondern steht fest, da die C.________
nicht grundlos geleistet haben wird. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
wonach die Vorinstanz den Kausalzusammenhang nur bezüglich der erstgenannten
Variante prüfte, trifft somit zu. Dies bedeutet aber nicht eo ipso, dass das
vorinstanzliche Urteil ungenügend begründet wäre.
Wie weit die Gerichte und die Parteien an einen Rückweisungsentscheid gebunden
sind, ergibt sich aus dessen Begründung, die sowohl den Rahmen für die neuen
Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung
vorgibt (BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1 S. 335; vgl. auch Urteil 4A_426/2015 vom
11. April 2016 E. 3.1). In E. 5 des zit. Urteils 4A_311/2015 behandelte das
Bundesgericht die zum Schadensbegriff vorgebrachte Willkürrüge. Es stellte
dabei insbesondere klar, dass es sich beim geltend gemachten Schaden entgegen
der Beschwerdeführerin nicht um einen Verspätungsschaden nach Art. 103 OR
handelt. In diesem Zusammenhang führte es die zwei möglichen Schadensvarianten
auf. Damit hatte es aber nicht etwa sein Bewenden. Vielmehr prüfte das
Bundesgericht anschliessend die weiteren Rügen: Die Erstinstanz sei davon
ausgegangen, eine Rückerstattung durch die C.________ sei nach entsprechender
Erklärung durch die Beschwerdegegnerin immer noch möglich. Darauf habe die
Vorinstanz abgestellt, weil sich die Beschwerdeführerin in ihrer kantonalen
Beschwerde nicht ausreichend damit auseinandergesetzt habe. Dass dies
willkürlich wäre, habe die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren
nicht dargetan (E. 6.1 und 6.2 des zit. Urteils 4A_311/2015). Aus prozessualen
Gründen stand somit fest, dass eine Rückerstattung nach wie vor möglich wäre,
was die Schadensvariante der erfolgten Zahlung an den Vater der
Beschwerdeführerin sachverhaltsmässig ausschloss. Bei dieser Variante würde
nämlich auch nach Erklärungsabgabe keine Rückerstattung durch die C.________
mehr erfolgen, hat sie diese doch bereits erfüllt. Zur erneuten Prüfung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wurde demnach nur die Schadensvariante der
verweigerten Erklärungsabgabe bei noch nicht erfolgter Auszahlung (vgl. auch E.
6.3 des zit. Urteils 4A_311/2015). Indem die Vorinstanz den Kausalzusammenhang
nur diesbezüglich prüfte, beachtete sie die Bindungswirkung des
bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids zutreffend. Der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör wurde demnach nicht verletzt.

4.
Zur Deckung der eingereichten Rechnungen durch die C.________ hielt die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe diese in ihrer Klage bloss
implizit behauptet. Die Beschwerdegegnerin habe eine Versicherungsdeckung
alsdann ausdrücklich bestritten. In ihrer Replik habe die Beschwerdeführerin
dazu ausgeführt: "Es wurde bestritten, dass die C.________ die konkreten
Arztrechnungen hätte bezahlen müssen und dass diese unter die Deckung fallen.
Als neue Behauptung bringe ich vor, dass die in Rz. 30 genannten Ärzte bereits
früher Krankheitsbehandlungen erbracht haben, welche von der C.________
übernommen wurden. Als Beweis biete ich an: Rechnungen und Zahlungsbelege. Die
Klägerin wird diese für die Leistungen vor dem Jahr 2011 nachreichen." Dieser
Wortlaut des erstinstanzlichen Verhandlungsprotokolls sei für sie als zweite
Instanz verbindlich, auch wenn die Beschwerdegegnerin diese Beweisofferte
gemäss Protokoll in der Folge anders zitiert habe. Zum Nachweis, dass die
eingereichten Rechnungen vom Versicherungsvertrag gedeckt seien, sei einzig der
Beweisantrag "Rechnungen" beachtlich. Denn bezüglich der Zahlungsbelege sei der
Beweisantrag unzureichend, da unklar bleibe, um was für Zahlungsbelege es sich
handeln solle. Aber selbst wenn beide Beweisanträge ausreichend wären, könnte
damit der erforderliche Nachweis nicht erbracht werden. Belegt werden könnte
damit höchstens, dass in früheren Jahren Leistungen von der C.________ erbracht
worden seien, womit aber noch nicht bewiesen wäre, dass auch die Rechnungen aus
dem Jahr 2011 gedeckt gewesen seien. Einerseits hätte sich die
Versicherungsdeckung geändert haben können, andererseits müssten die früheren,
beglichenen Rechnungen die gleichen ärztlichen Behandlungen betreffen wie die
strittigen Rechnungen. Dies aber behaupte die Beschwerdeführerin nicht einmal;
sie bringe nur vor, dieselben Ärzte hätten bereits Leistungen erbracht, die von
der C.________ gedeckt worden seien. Zum Beweis, welche Behandlungen 2011
gedeckt gewesen seien, hätte es der entsprechenden
Versicherungsvertragsbestimmungen bedurft. Einen diesbezüglichen Beweisantrag
habe die Beschwerdeführerin aber nicht gestellt. Schliesslich habe sie auch
nicht substanziiert dargelegt, welche ärztlichen Behandlungen den strittigen
Rechnungen zugrunde lägen. Sie habe diese bloss pauschal als Krankheits- sowie
Zahnarztbehandlungen bzw. Auslandaufenthalte bezeichnet und die Rechnungen
eingereicht. Mangels ausreichender Behauptungen über die Art der erbrachten
Behandlungen bliebe die Deckungspflicht der C.________ selbst dann unbekannt,
wenn die Bestimmungen des Versicherungsvertrags bekannt wären (was sie aber
nicht seien, da kein diesbezüglicher Beweisantrag gestellt worden sei). Weitere
Beweismittel seien bezüglich der Versicherungsdeckung nicht offeriert worden.
Da Beweismittel nur dann formgerecht angeboten seien, wenn sie sich den damit
zu beweisenden Tatsachenbehauptungen eindeutig zuordnen liessen, könnten die zu
anderen Sachverhaltsbehauptungen angebotenen Beweismittel nicht abgenommen
werden, um mit ihnen die Versicherungsdeckung nachzuweisen.

4.1. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zunächst vor, es sei aktenwidrig,
dass die Beschwerdegegnerin die Versicherungsdeckung hinreichend bestritten
habe. Denn sie führe an anderer Stelle aus, wenn die Beschwerdeführerin so
vorgehe, wie die C.________ dies verlange, werde die Versicherung auch zahlen.
Damit reisst die Beschwerdeführerin die Aussage der Beschwerdegegnerin aus
ihrem Kontext. An der fraglichen Stelle behauptete die Beschwerdegegnerin, für
eine Auszahlung durch die C.________ sei eine Erklärung ihrerseits nicht
erforderlich. Vielmehr hätte es die Beschwerdeführerin bzw. deren Mutter in der
Hand, die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Es ging dort nicht darum, ob die
Deckung bezüglich der fraglichen Rechnungen gegeben sei, was die
Beschwerdegegnerin andernorts ausdrücklich bestritt. Im Übrigen ging die
Beschwerdeführerin in ihrer Replik selber davon aus, die Versicherungsdeckung
sei von der Beschwerdegegnerin bestritten worden. Von Aktenwidrigkeit oder
Willkür kann nicht die Rede sein.

4.2. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz habe ihr
rechtliches Gehör verletzt und sei in Willkür verfallen mit der Feststellung,
zum Beweis der Versicherungsdeckung habe sie nur Rechnungen und Zahlungsbelege
als Beweismittel offeriert. Gemäss erstinstanzlichem Verhandlungsprotokoll habe
nämlich die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik folgendes ausgeführt: "Die
Beklagte hat bestritten, dass die C.________ Deckung gegeben hätte für alle
diese detaillierten Leistungen, weil es nicht im Detail dargelegt und behauptet
wurde. Die Klägerin sagt nun, das werde nachträglich zum Beweis offeriert durch
alle Beweisofferten, welche schon eingereicht worden seien. Ich zitiere 'durch
die Policen und wie diese Dokumente auch immer heissen' Dies ist keine
genügende Beweisofferte." Aus dem Protokoll gehe somit hervor, dass sie nicht
nur die Rechnungen und Zahlungsbelege als Beweismittel angeboten habe, sondern
alle bisher offerierten Beweismittel. Die Vorinstanz habe ohne jegliche
Grundlage die eine Aussage im erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll als wahr
angeschaut und die andere als falsch bezeichnet. Dafür bestehe keine sachliche
Begründung, zumal - wenn schon - dem wörtlichen Zitat der Beschwerdegegnerin
ein erhöhter Beweiswert zuzumessen wäre.
Im Kern beruft sich die Beschwerdeführerin damit darauf, ihre diesbezüglich
gestellten Beweisanträge seien im erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll
unzutreffend aufgenommen worden. Gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO entscheidet
diejenige Instanz über ein Gesuch um Protokollberichtigung, die das Protokoll
verfasste. Hier wäre dies die Erstinstanz. Dabei ist es nicht überspitzt
formalistisch, wenn verlangt wird, dass ein solches Berichtigungsgesuch
unverzüglich nach Kenntnisnahme des vermeintlichen Fehlers gestellt wird
(Urteil 4A_160/2013 vom 21. August 2013 E. 3.4, in: sic! 2014 S. 31). Die
Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie hätte bisher bei der Erstinstanz
ein Berichtigungsgesuch gestellt. Es ist daher jedenfalls nicht willkürlich,
wenn die Vorinstanz den Wortlaut des Protokolls als für sich verbindlich
erachtete. Konnte die Vorinstanz willkürfrei auf das Protokoll abstellen, ist
nicht zu beanstanden, wenn sie gestützt auf die dortige Passage, wonach die
Beschwerdeführerin bezüglich Deckung durch die C.________ "Rechnungen und
Zahlungsbelege" als Beweismittel angeboten habe, ohne weitere Begründung von
einem dementsprechenden Beweisantrag ausging. Zwar trifft zu, dass die
Beschwerdegegnerin gemäss demselben Protokoll den Beweisantrag der
Beschwerdeführerin anders wiedergab. Aber der Inhalt eines Beweisantrags einer
Partei bestimmt sich nicht danach, wie die Gegenseite ihn zusammenfasst oder
zitiert, sondern wie er gestellt wurde. Den Beweisantrag einer Partei kann
deren Gegenseite nicht durch ihre Ausführungen modifizieren. Die Vorinstanz
erachtete nicht etwa die eine Protokollstelle als wahr und die andere als
falsch, sondern - zu Recht - die eine als für den Inhalt des Beweisantrags
massgeblich und die andere nicht. Nach dem Gesagten wurde weder das rechtliche
Gehör verletzt noch liegt Willkür vor.

4.3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, selbst diesfalls hätte die
Vorinstanz die Versicherungspolice als Beweismittel für die Prüfung der
Versicherungsdeckung berücksichtigen müssen. Sie habe deren Edition im Rahmen
ihrer mündlichen Klage nämlich in engem Zusammenhang mit ihrer impliziten
Behauptung der gegebenen Deckung durch die C.________ verlangt. Die Vorinstanz
verletze ihr rechtliches Gehör und handle willkürlich, wenn sie die zur
impliziten Behauptung gestellten Beweisanträge nicht beachte. Die Vorinstanz
halte (allerdings bezüglich eines anderen Beweisantrags) fest, Beweisanträge
seien nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in unmittelbarem Anschluss an die
Tatsachenbehauptungen aufgeführt würden, die damit bewiesen werden sollten. Es
sei nicht Sache des Gerichts, die Beweismittel danach zu durchforschen, ob sich
aus ihnen etwas zu Gunsten der Parteien ableiten lasse. Und, so die Vorinstanz
weiter, die Beschwerdeführerin habe die im Zusammenhang mit dem
Forderungsbetrag angebotenen Beweismittel nicht als Beweis für die
Versicherungsdeckung angeboten. Mit dieser Ansicht verhalte sich die Vorinstanz
überspitzt formalistisch. Die Gutheissung der Klage hänge davon ab, ob sie
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Erklärungsabgabe gegenüber
der C.________ habe. Dafür sei primär die Versicherungspolice massgebend und
dazu habe sie sämtliche notwendigen Beweisofferten abgegeben. Die Prüfung des
Kausalzusammenhangs beinhalte u.a. die Prüfung der Versicherungsdeckung und
diese hänge wiederum von der Versicherungspolice ab. Dazu seien die notwendigen
Beweismittel am richtigen Ort angeboten worden.
Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, sind Beweismittel nur dann formgerecht
angeboten und daher auch abzunehmen, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der
damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt (Urteil 4A_262/2016 vom
10. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Indem die Vorinstanz zum Beweis der
Versicherungsdeckung nur Beweismittel abzunehmen gewillt war, die bezüglich
dieser Tatsachenbehauptung angeboten wurden, handelte sie nicht überspitzt
formalistisch. Zu prüfen bleibt, ob sie willkürlich davon ausging, es fehle an
einer eindeutigen Zuordnung der Beweisanträge.
In der Klage behauptete die Beschwerdeführerin die Versicherungsdeckung gemäss
(unbestrittener) Feststellung der Vorinstanz nur implizit, indem sie die
Vertragsverletzung als schadensbegründende Ursache angab. Sie scheint nun der
Ansicht zu sein, alle von ihr im Zusammenhang mit diesen ausdrücklichen
Behauptungen offerierten Beweismittel müssten auch als bezüglich der implizit
geltend gemachten Versicherungsdeckung angeboten erachtet werden. Demgegenüber
war die Vorinstanz im Ergebnis der Ansicht, die Beweisanträge, welche die
Beschwerdeführerin zu ihren ausdrücklichen Behauptungen aufstellte, liessen
sich nicht eindeutig auch der bloss implizit behaupteten Tatsache der
Versicherungsdeckung zuordnen.
Die bloss implizite Behauptung der Versicherungsdeckung lässt sich in der Klage
nur schwer an einer bestimmten Stelle lokalisieren. Die Vorinstanz versuchte es
gar nicht erst, worauf die Beschwerdeführerin nicht weiter eingeht. Sie selbst
gibt in ihrer Beschwerde ebenfalls nicht eine präzise Fundstelle an, sondern
führt vielmehr etliche Randziffern auf, teilweise pauschal mit "ff.". Wenn die
Vorinstanz in Anbetracht dessen davon ausging, Beweismittel seien dieser
angeblichen impliziten Behauptung nicht eindeutig zugeordnet, so ist dies
jedenfalls nicht willkürlich.

4.4. Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz in verfassungskonformer Weise davon
aus, zum Beweis der Versicherungsdeckung sei die Versicherungspolice nicht als
Beweismittel zu berücksichtigen. Die Klageabweisung begründete sie unter
anderem damit, um beurteilen zu können, ob die strittigen Rechnungen von der
Deckung im Jahr 2011 erfasst worden seien, müsste diese Police zwingend bekannt
sein. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, diese Einschätzung sei
willkürlich, sondern scheint dies vielmehr ähnlich zu sehen. So hält sie etwa
fest, wenn die Rechnungen mit der Versicherungspolice verglichen würden, könne
diese Beurteilung vorgenommen werden und der Umfang der Deckung im Jahr 2011
ergebe sich aus der Police. Ist die Feststellung, dass sich die
Versicherungsdeckung mit den angerufenen Beweismitteln allein nicht beweisen
lassen wird, nicht verfassungswidrig, ist es das Ergebnis des vorinstanzlichen
Verfahrens, die Klageabweisung, ebenfalls nicht. Es erübrigt sich daher von
vornherein (vgl. E. 2 in fine), auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin
einzugehen.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Lüthi

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