Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.36/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4D_36/2016

Urteil vom 17. Juni 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mietvertrag,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts
Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 4. Mai 2016.

In Erwägung,
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau die Beschwerdeführerin mit
Urteil vom 11. April 2016 verpflichtete, dem Beschwerdegegner für ausstehende
Mietzinszahlungen einen Betrag von Fr. 8'010.-- nebst Zins zu bezahlen;
dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil Beschwerde an das
Kantonsgericht Schwyz erhob, welches mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2016 auf
die Beschwerde nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingaben vom 9. Mai 2016 und
vom 25. Mai 2016 (Postaufgabe) erklärt, die Präsidialverfügung des
Kantonsgerichts Schwyz vom 4. Mai 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass die Beschwerdeführerin zudem sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege stellt;
dass die Präsidialverfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. Mai 2016 das
Verfahren abschliesst und damit einen anfechtbaren Endentscheid i.S.v. Art. 90
BGG darstellt;
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des
massgebenden Streitwertes von Fr. 8'010.-- nicht erhoben werden kann (Art. 74
Abs. 1 lit. a BGG) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass
dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger
Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann,
wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz
auseinandersetzt und nicht aufzeigt, inwiefern diese verfassungsmässige Rechte
verletzt hätte;
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen
daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung
von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da
ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68
Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz,
Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier

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