Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.21/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4D_21/2016

Urteil vom 21. April 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.D.________,
2. C.D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Messmer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Forderung aus Mietverhältnis,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. Februar 2016.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2015 beim Mietgericht des
Bezirksgerichts Meilen gegen die Beschwerdegegner Klage erhob und beantragte,
die Beschwerdegegner seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, den
restlichen Mietzins März 2014 von Fr. 2'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. März 2014
zu bezahlen und es sei in diesem Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. xxx des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon aufzuheben;
dass das Einzelgericht des Mietgerichts mit Urteil vom 17. Dezember 2015 die
Klage abwies und die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes
Küsnacht-Zollikon-Zumikon gegen den Beschwerdegegner 1 aufhob;
dass die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Zürich erhob, das ihre Beschwerde mit Urteil vom 22. Februar 2016 abwies;
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergerichts und des
Mietgerichts mit der am 26. März 2016 unterzeichneten Eingabe Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhob;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2; 139 III 133 E. 1; je mit Hinweisen);
dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen zulässig ist (Art. 75 Abs. 1, Art. 114 BGG);
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie sich
gegen den Entscheid des Mietgerichts richtet, da es sich dabei nicht um einen
letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 114 BGG
handelt;
dass der von der Vorinstanz mit Fr. 2'000.-- ausgewiesene Streitwert der
vorliegenden mietrechtlichen Streitsache die Grenze von Fr. 15'000.-- gemäss
Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht erreicht;
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz
2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);
dass die Beschwerdeführerin lediglich behauptet, es stelle sich vorliegend eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, indessen nicht hinreichend darlegt
weshalb, und dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich vorliegend eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte;
dass unter diesen Umständen die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist,
womit die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt (Art. 113 BGG);
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige
Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von
Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und hinlänglich begründet werden (Art.
106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid überdies den Sachverhalt zugrundelegt,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), und die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Fakten" in ihrer Beschwerdeschrift
ihre eigene Sicht der Dinge schildert, wobei die diesbezüglichen Ausführungen
die Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen offensichtlich nicht
erfüllen;
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren bloss ihre bereits vor der Vorinstanz
vorgebrachten Ausführungen wiederholt, ohne indessen auf die Erwägungen der
Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar
aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem
Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
dass sie zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV
anruft, eine solche aber nicht rechtsgenügend aufzeigt;
dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin damit offensichtlich den
Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht genügt, weshalb auf die
Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art.
117 BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);
dass den Beschwerdegegnern, denen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein
Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs.
1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger

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