Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.17/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4D_17/2016

Urteil vom 18. Mai 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bieri,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mietrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. Januar 2016.

In Erwägung,
dass das Mietgericht des Bezirksgerichts Bülach den Beschwerdeführer mit Urteil
vom 1. Juni 2015 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 8'471.15, zuzüglich
Zins, zu bezahlen;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Januar 2016 eine vom
Beschwerdeführer gegen den mietgerichtlichen Entscheid vom 1. Juni 2015
erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 25. Februar 2016
erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2016
mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des
massgebenden Streitwertes von Fr. 8'471.15 nicht erhoben werden kann (Art. 74
Abs. 1 lit. a BGG) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass
dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2016 unter diesen
Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu
behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger
Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann,
wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar
2016auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid
verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2016die erwähnten
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird
(Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art.
68 Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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