Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.9/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2F_9/2016

Urteil vom 23. Mai 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. X.________ GmbH,
Gesuchstellerinnen,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement,

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I.

Gegenstand
Schadenersatzbegehren,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts 2C_321/2016
vom 20. April 2016.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil 2C_321/2016 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ und der X.________ GmbH
gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2016
über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren
betreffend Staatshaftung nicht ein, weil die Beschwerdeschrift den
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG (Sachbezogenheit von Begehren und
Begründung) nicht entsprach. Zugleich wies es das auch für das
bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab und auferlegte entsprechend die
entstandenen Kosten von Fr. 500.-- den Beschwerdeführerinnen. Diese sind mit
vom 4. Mai 2016 datierter, am 6. Mai 2016 zur Post gegebener Rechtsschrift an
das Bundesgericht gelangt. Sie erklären, Beschwerde gegen die Erhebung
rechtswidriger Gerichtskosten zu erheben und beantragen deren Aufhebung.

2.
Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer
Ausfällung in Rechtskraft; von der Rechtskraft umfasst wird auch die mit dem
Entscheid getroffene Kostenregelung. Gegen Urteile des Bundesgerichts steht
kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung, es kann dagegen nicht Beschwerde
erhoben werden. In Betracht käme allenfalls ein Revisionsgesuch. Darauf liesse
sich nur eintreten, wenn die betroffene Partei einen der vom Gesetz
abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121 - 123 BGG) geltend machte und
dessen Vorliegen aufzeigte. Die Rechtsschrift vom 4./6. Mai 2016 nennt keinen
solchen, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Bundesgericht einen
solchen mit der Kostenregelung des Urteils 2C_321/2016 vom 20. April 2016
gesetzt haben könnte.
Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel oder andere
Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten (vgl. Art. 127 BGG).
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Revisionsverfahrens
den Gesuchstellerinnen nach Massgabe von Art. 65, Art. 66 Abs. 1 erster Satz
sowie Abs. 3 BGG aufzuerlegen.
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser
Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellerinnen unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Gesuchstellerinnen, dem Eidgenössischen
Finanzdepartement und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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