Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.7/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2F_7/2016

Urteil vom 31. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,

gegen

Stadt Luzern, v.d. Direktion Umwelt, Verkehr, und Sicherheit, Rechtsdienst,
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung.

Gegenstand
Kausalabgaben,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_162/2015
vom 19. Januar 2016.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht wies mit Urteil 2C_162/2015 vom 19. Januar 2016 eine
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ gegen das
Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Januar 2015 betreffend Kausalabgaben
ab. Dagegen hat A.________ am 23. März 2016 ein Revisionsgesuch eingereicht.
Sie beantragt, das bundesgerichtliche Urteil sei aufzuheben und es sei unter
Einbezug der in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen, die aus Versehen
nicht berücksichtigt wurden, gestützt auf Art. 121 Abs. 1 lit. d BGG neu zu
urteilen.

2. 
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
Es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden. Hingegen kann die Revision des
Entscheids verlangt werden, wenn einer der gesetzlichen Revisionsgründe (Art.
121 - 123 BGG) geltend gemacht wird, was in einer den gesetzlichen
Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügenden Weise zu erfolgen hat.
Die Gesuchstellerin ruft den Revisionsgrund von Art. 121 Abs. 1 lit. d BGG an,
wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann,
wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hat. Dieser Revisionsgrund dient nicht dazu, das Bundesgericht
zu einer erneuten Prüfung der Angelegenheit in tatsächlicher oder rechtlicher
Hinsicht anzuhalten.
Das Bundesgericht hat im angefochtenen Urteil die Auffassung des
Kantonsgerichts bestätigt, dass über die diesem unterbreitete Streitsache
bereits rechtskräftig entschieden worden war, weshalb kein materieller
Entscheid darüber zu fällen war. Das bundesgerichtliche Urteil war auf diesen
Aspekt der Angelegenheit beschränkt. Den Ausführungen der Gesuchstellerin,
womit weitschweifig zur materiellen Sach- und vor allem Rechtslage Stellung
genommen wird, lässt sich nicht entnehmen, welche sich klar aus den Akten
ergebenden erheblichen Tatsachen im ursprünglichen Verfahren übersehen worden
seien, die für diesen beschränkten Prozessgegenstand erheblich wären.
Es fehlt offensichtlich an einer Substanziierung des behaupteten
Revisionsgrundes. Das Revisionsgesuch ist, soweit überhaupt darauf eingetreten
werden kann, ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art.
127 BGG) abzuweisen.

3. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der
Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Stadt Luzern und dem Kantonsgericht
Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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