Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.6/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2F_6/2016

Urteil vom 15. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
1. B.A.________,
2. C.A.________,
3. D.A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung,

A.________.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_883/2015
vom 5. Februar 2016.

Erwägungen:

1. 
Der Kanton Zürich lehnte die (erneute) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
an den kosovarischen Staatsangehörigen A.A.________ und seine drei Kinder
B.A.________, C.A.________ und D.A.________ ab, was das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich am 24. August 2015 bestätigte. Das Bundesgericht wies mit Urteil
2C_883/2015 vom 5. Februar 2016 die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil
erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B.A.________, C.A.________ und D.A.________ gelangten mit an Bundesrichterin
Aubry Girardin adressiertem Schreiben vom 8. März 2016 an das Bundesgericht.
Sie bitten darum, ihre Akte nochmals durchzulesen und diese neu zu bewerten.

2. 
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden. Ausgeschlossen
ist auch eine Wiedererwägung. Hingegen kann die Revision des Urteils verlangt
werden, wenn einer der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) geltend
gemacht wird, was in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden
Weise zu erfolgen hat.
Die Gesuchsteller schildern ihre persönlichen Verhältnisse und weisen darauf
hin, dass ihr Vater sich mit ihrer Stiefmutter wieder verstehe. Die Eingabe vom
8. März 2016 läuft darauf hinaus, das Bundesgericht zu einer erneuten Prüfung
ihres Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einzuladen. Dazu dient
ein Revisionsgesuch nicht. Die Gesuchsteller nennen keinen der gesetzlichen
Revisionsgründe, und inwiefern ein solcher vorliegen könnte, ist - im Lichte
ihrer Ausführungen - auch nicht erkennbar.
Auf die Eingabe vom 9. März 2016 ist, ohne Schriftenwechsel oder andere
Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG), nicht einzutreten.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Eingabe vom 8. März 2016 wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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