Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.5/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2F_5/2016

Urteil vom 14. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I.

Gegenstand
Staatshaftung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_158/2016
vom 29. Februar 2016.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht wies mit Urteil 2C_158/2016 vom 29. Februar 2016 die
Beschwerde von A.________ vom 18. Februar 2016 gegen die ihm die unentgeltliche
Rechtspflege im dort hängigen Staatshaftungsverfahren verweigernde Verfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2016 ab. A.________ stellt mit
Eingabe vom 9. März 2016 einen Antrag auf Revision jenes Urteils. Er beantragt
dessen Aufhebung in vollem Umfang, die Zurückweisung an die Vorinstanz und
hilfsweise Gutheissung der PKH, unter Kostenfolge an den Staat. Zudem hält er
fest, dass er die "unterzeichnenden Richter wegen Befangenheit und
Voreingenommenheit ablehne da diese ganz offensichtlich nicht mehr Objektiv
urteilen können, in meiner Person". Weiter führt er Folgendes aus: "Ungeachtet
dessen, besagt Art. 119 Abs. 2 ZPO, dass der Nachweis über Einkommen und
Vermögen nicht an ein bestimmtes Formular gebunden ist. Die Verfügung der EL
Stelle ist demnach ausreichend, da diese vor der Erstellung der
Ergänzungsleistungen den wahren Sachverhalt abklären, und diese Verfügung ist
amtlich und anerkannt. Im vorliegenden Verfahren wird unter der Zuhilfenahme
der Vorspiegelung eines vors. falschen SV zu meinen Ungunsten entschieden, was
u.U. weiter Straftaten begründet."

2. 
Die Ablehnung von Richtern wird allein - sinngemäss - damit begründet, dass
diese bisher zu seinem Nachteil entschieden haben. Damit lässt sich ein
Ausstandsbegehren nicht begründen (vgl. BGE 135 II 430 II 3.3.2 S. 438). Es ist
darauf nicht einzutreten, ohne dass die davon betroffenen Richter beim
Entscheid über das Ausstandsbegehren in den Ausstand zu treten haben (vgl. BGE
114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Urteil 2C_13/2014 vom 13. April 2015
E. 1; Verfügung 8C_41/2013 vom 15. März 2013).

3. 
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden. Hingegen kann
die Revision des Urteils verlangt werden, wenn einer der gesetzlichen
Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) geltend gemacht wird, was in einer den
gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise zu erfolgen hat. Die
vorstehend in E. 1 wiedergegebenen Ausführungen des Gesuchstellers erschöpfen
sich in einer Kritik an den Erwägungen, die das Bundesgericht zur Abweisung der
Beschwerde bewogen haben. Ein Revisionsgrund wird weder genannt noch ist ein
solcher ersichtlich. Wie sich aus der vorstehenden E. 2 ergibt, fällt
namentlich Art. 121 lit. a BGG als Revisionsgrund ausser Betracht. Die Eingabe
vom 9. März 2016 erweist sich inhaltlich nicht als Revisionsgesuch, sondern als
Beschwerde gegen das Urteil vom 29. Februar 2016 und damit als untaugliche
Rechtsvorkehr. Dies musste dem Gesuchsteller namentlich angesichts des ihn
betreffenden Urteils 2F_1/2016 vom 27. Januar 2016 bewusst sein. Es ist darauf
nicht einzutreten.
Die unnötig verursachten Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65 sowie
Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
Sollte mit Antrag Ziff. 3 um unentgeltliche Rechtspflege auch für das
bundesgerichtliche Verfahren ersucht worden sein, wäre dem Begehren wegen
Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG) und
stünde dies einer Kostenauflage nicht im Weg.
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in derselben
Angelegenheit, nach Durchsicht, unbeantwortet abzulegen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf den Rechtsbehelf vom 9. März 2016 einschliesslich das Ausstandsbegehren
wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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