Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.4/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2F_4/2016

Urteil vom 25. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht,
Gesuchsgegner,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung.

Gegenstand
Revision betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1999-2002, Direkte Bundessteuer
1999-2002, Verrechnungssteuer 2001,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_1100/
2015 vom 7. Januar 2016.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil 2C_1100/2015 vom 7. Januar 2016 trat das Bundesgericht auf ein
Revisionsgesuch von A.________ gegen seine Urteile 2A.65/2007 vom 7. Februar
2007 sowie 2C_317/2007 und 2C_318/2007 vom 5. Juli 2007 nicht ein. Mit dem
gleichen Urteil trat es auf die Beschwerde gegen eine Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2015 betreffend Erhebung
von Kostenvorschüssen für die dort anhängig gemachten Revisionsverfahren zu den
Veranlagungen zu den Staats- und Gemeindesteuern bzw. zur direkten Bundessteuer
2002 und zur Verrechnungssteuer 2001 nicht ein.
Am 18. Februar 2016 hat A.________ beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen
dessen Urteil 2C_1100/2015 eingereicht. Zusätzlich nimmt er Bezug auf die
Nichteintretensverfügung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 12. Januar 2016 betreffend die vorerwähnten kantonalen
Revisionsverfahren (wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses).

2.
Wie der Gesuchsteller dem Urteil 2C_1100/2015 entnehmen kann, kann die Revision
eines bundesgerichtlichen Urteils nur unter eingeschränkten Bedingungen
verlangt werden (dort E. 2.1 und 2.2). Namentlich muss form- und fristgerecht
ein gesetzlicher Revisionsgrund geltend gemacht werden (Art. 121 ff. BGG).
Einen Revisionsgrund nennt er in seiner Eingabe vom 18. Februar 2016 nicht, und
es ist auch keiner ersichtlich. Ein solcher liegt namentlich nicht in Bezug auf
die Erwähnung der ehemaligen Ehefrau des Gesuchstellers in besagtem Urteil vor,
dies erst recht nicht angesichts von dessen E. 2.5. Ein Revisionsgrund wird
ferner auch nicht ansatzweise zu den in Rz. 33 der Eingabe vom 18. Februar 2016
erwähnten weiteren Urteilen aufgezeigt.
Sollte förmlich Beschwerde auch gegen die Nichteintretensverfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2016 erhoben werden,
fehlte es an einer sachbezogenen, auf deren entscheidwesentlichen Erwägungen
eingehenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Schliesslich ist nicht erkennbar,
in welcher Hinsicht die Voraussetzungen für die Einreichung eines
Staatshaftungsbegehrens an das Bundesgericht gegeben sein könnten (s.
Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie
seiner Behördemitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR
170.32], worauf der Gesuchsteller zu verweisen ist).
Auf das jeglicher Grundlage entbehrende Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art zum gleichen
Problemkreis unbeantwortet abzulegen.
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 3 BGG). Bei der Festsetzung
der Gerichtsgebühr ist namentlich der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen
(Art. 65 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben