Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.29/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2F_29/2016

Urteil vom 18. Januar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Petry.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Gesuchstellerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caroline Ehlert, Anwaltsbüro Landmann,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

Gegenstand
Revision des Urteils 2C_71/2016 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14.
November 2016; Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Erwägungen:

1.

1.1. Die mazedonische Staatsangehörige A.________ (geb. 1994) reiste am 1.
Dezember 2013 zusammen mit ihrer Mutter in die Schweiz zu ihrem hier
aufenthaltsberechtigten Vater ein, welcher die italienische Staatsangehörigkeit
besitzt. In der Folge erhielt A.________ eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
zum Verbleib bei ihrem Vater bzw. bei den Eltern. Am 14. Mai 2014 heiratete
A.________ einen Landsmann in Mazedonien, für welchen sie am 5. Juni 2014 den
Familiennachzug beantragte. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A.________
wegen Rechtsmissbrauchs und wies das Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann
ab. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid
der Sicherheitsdirektion vom 13. April 2015 und Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2015). Mit Urteil 2C_71/2016 vom 14.
November 2016 wies das Bundesgericht die gegen das verwaltungsgerichtliche
Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.

1.2. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 ersucht A.________ (nachfolgend
Gesuchstellerin) um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.

2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in
Rechtskraft. Es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden. Hingegen kann die
Revision des Entscheids verlangt werden, wenn einer der gesetzlichen
Revisionsgründe (Art. 121 bis 123 BGG) geltend gemacht wird, was in einer den
gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügenden Weise zu
erfolgen hat.

2.2. Die Gesuchstellerin ruft den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG an,
wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann,
wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hat.

2.2.1. Bei diesem Revisionsgrund ist zu beachten, dass das Bundesgericht bei
der Beurteilung einer Beschwerde den Sachverhalt nicht frei prüft, sondern
grundsätzlich auf den Sachverhalt abstellt, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Ist ein Sachverhalt zwar aus den Akten ersichtlich, wird
er aber im angefochtenen Urteil nicht festgestellt und wird dies in der
Beschwerde oder Beschwerdeantwort nicht als fehlerhafte oder unvollständige
Sachverhaltsfeststellung gerügt oder dringt diese Rüge nicht durch, so kann die
Nichtberücksichtigung dieses Sachverhalts keinen Revisionsgrund bilden (Urteil
2F_13/2015 vom 30. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Revisionsgrund von Art.
121 lit. d BGG liegt sodann nur vor, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein
bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen
hat, aber nicht wenn die Tatsache oder das Aktenstück richtig wahrgenommen
wurde und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche
Würdigung vorgenommen worden ist (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18; Urteile 2F_20/2012
vom 25. September 2012 E. 2.1; 2F_9/2008 vom 20. Februar 2009 E. 2.3.2).
Betrifft das gerügte Versehen nur einen Ausschnitt aus der Beweiswürdigung,
beispielsweise ein Indiz aus einer Vielzahl von Indizien, ist eine Berichtigung
nicht im Revisionsverfahren möglich (vgl. Urteil 5P.157/2006 vom 12. Juli 2006
E. 2). Schliesslich muss die nicht berücksichtigte Tatsache "erheblich", d.h
entscheidwesentlich sein, in dem Sinne, dass ihre Berücksichtigung zu einem
anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18; Urteil 2F_20/2012 vom
25. September 2012 E. 2.1).

2.2.2. Im Urteil 2C_71/2016 hat das Bundesgericht die von der Vorinstanz
festgestellten Tatsachen zusammengefasst und aufgrund der geschilderten
Umstände die Würdigung der Vorinstanz geschützt, wonach beim Nachzug der
Gesuchstellerin keine Eltern-Kind-Gemeinschaft im Vordergrund gestanden habe,
sondern die Gesuchstellerin mit ihrem Ehemann zusammen eine neue
Familiengemeinschaft in der Schweiz begründen wollte, was dem Zweck von Art. 3
Abs. 1 Anhang I FZA widerspreche (E. 3.7 des Beschwerdeurteils).

2.2.3. Die Gesuchstellerin macht geltend, es ergebe sich aus den Akten, dass
sie nicht erst im Juni 2014, sondern bereits am 9. Dezember 2013 einen
Aufenthaltstitel erhalten habe. Somit habe sie nicht noch vor der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung geheiratet und auch nicht umgehend nach Erteilung des
Aufenthaltstitels um Nachzug ihres Ehemannes ersucht. Sodann bringt sie vor,
sie habe am 26. Mai 2014 die Änderung ihres Zivilstandes bei der
Einwohnerkontrolle Rümlang gemeldet, welche in der Folge das Migrationsamt des
Kantons Zürich darüber informiert habe. Folglich könne ihr nicht vorgeworfen
werden, ihre Heirat den Behörden verschwiegen zu haben (vgl. E. 3.5 des Urteils
2C_71/2016).

2.2.4. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, ihr sei die
Aufenthaltsbewilligung nicht am 4. Juni 2014, sondern bereits am 9. Dezember
2013 erteilt worden, vermag sie nicht durchzudringen. Die Vorinstanz hatte in
ihrem Entscheid vom 2. Dezember 2015 festgestellt, dass die
Aufenthaltsbewilligung am 4. Juni 2014 erteilt worden war (Ziff. I des
Sachverhalts sowie E. 3.3). Auch die Beschwerdeführerin hielt in ihrer
Beschwerdeschrift dasselbe Datum fest (S. 4 der Beschwerdeschrift vom 22.
Januar 2016). Insofern handelte es sich um eine für das Bundesgericht
verbindlich festgestellte Tatsache, die in der Beschwerde gegen den Entscheid
vom 2. Dezember 2015 nicht als fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung gerügt
worden ist. Folglich kann dem Bundesgericht nicht vorgeworfen werden, eine in
den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt zu
haben. Demnach liegt kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG vor.
Ebenso unbehelflich ist das Vorbringen der Gesuchstellerin, sie habe die
Zivilstandsänderung am 26. Mai 2014 bei der Einwohnerkontrolle gemeldet. Dieser
Umstand ändert nichts daran, dass sie weder zum Zeitpunkt ihrer Einreise noch
während dem anschliessenden ausländerrechtlichen Verfahren die Behörden
vollständig über ihre persönlichen Verhältnisse, namentlich ihre Verlobung bzw.
ihre Heiratsabsichten, informiert hat. Im Übrigen wird in E. 3.5 des
angefochtenen Urteils ausdrücklich erwähnt, dass es sich beim Verschweigen der
(geplanten) Eheschliessung um ein zusätzliches Indiz für Rechtsmissbrauch
handelt, jedoch nicht um das einzige. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass
die Vorinstanz in Anbetracht  sämtlicher Umstände zu Recht von einem
rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Gesuchstellerin ausgehen durfte. Die
Vorbringen der Gesuchstellerin sind nicht geeignet, das Gesamtergebnis in Frage
zu stellen.

2.3. Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch insgesamt als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden
kann. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um
Aufschiebung des Vollzugs des angefochtenen Entscheids (Art. 126 BGG)
gegenstandslos. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des
Revisionsverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 65 sowie Art. 66
Abs. 1 BGG)

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Petry

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