Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.28/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2F_28/2016

Urteil vom 21. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Migrationsamt des Kantons Schaffhausen,

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

Obergericht des Kantons Schaffhausen.

Gegenstand
Revision des Urteils 2D_50/2016 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30.
November 2016;
Aufenthaltsbewilligung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2D_50/2016
(Entscheid 60/2015/7) vom 30. November 2016.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 30. November 2016 des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde vom 25. November 2016 von A.________ ein (Verfahren 2D_50
/2016). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 ersucht A.________ (nachfolgend
Gesuchsteller) um Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils.

2.

2.1. Der Gesuchsteller stellt den verfahrensrechtlichen Antrag, im vorliegenden
Verfahren auf Revision seien die Mitglieder der II. öffentlich-rechtlichen und
II. zivilrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts, resp.
Bundesgerichtspräsident Kolly Gilbert, abzulehnen.
Grundsätzlich ist die Abteilung des Bundesgerichts für die Beurteilung eines
Revisionsgesuchs zuständig, die das zu revidierende Urteil erlassen hat. In der
Regel wird in derselben Zusammensetzung entschieden (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 58;
96 I 279 E. 2 S. 280; Urteil 6F_12/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 2.2). Gründe,
von diesem Vorgehen abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Ein einzelner
Bundesrichter kann nicht einzig deswegen als befangen gelten, weil er an einem
anderen Bundesgerichtsurteil in der Sache des Gesuchstellers mitgewirkt hat
(Art. 34 Abs. 2 BGG), und dies selbst dann nicht, wenn er sich gegen das
Rechtsbegehren des Gesuchstellers eingesetzt hat (BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304).
Die nicht weiter begründeten Ablehnungsbegehren gegen den Präsidenten des
Bundesgerichts, Bundesrichter Kolly, sowie die namentlich genannten
Bundesrichter Seiler, Bundesrichter Zünd und Bundesrichter von Werdt sowie
gegen Gerichtsschreiber Feller sind unzulässig. Ebensowenig kann anderen
Bundesrichtern die Unabhängigkeit einzig deswegen abgesprochen werden, weil sie
Abteilungen angehören, die schon zuvor in der Sache des Gesuchstellers
geurteilt haben (BGE 105 Ib 301 E. 3c S. 304). Sowohl die nicht weiter
begründeten Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten des Bundesgerichts, die
namentlich genannten Bundesrichter und den Gerichtsschreiber wie auch
diejenigen gegen gesamte Abteilungen des Bundesgerichts erweisen sich
unabhängig davon, ob deren Mitwirkung aus organisatorischen Gründen überhaupt
vorgesehen war, als unzulässig, weshalb die Voraussetzung für die Durchführung
eines Ablehnungsverfahrens fehlt (BGE 105 Ib 301 E. 3c S. 304; Urteil 2F_12/
2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1). Über das Revisionsgesuch ist entgegen der
Eingabe des Gesuchstellers vom 15. Dezember 2016 von der zuständigen Abteilung
in der üblichen Besetzung zu befinden.

2.2.

2.2.1. Gegen Urteile des Bundesgerichts steht kein ordentliches Rechtsmittel
zur Verfügung, es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden. In Betracht
käme allenfalls ein Revisionsgesuch. Eine Revision des in Rechtskraft (Art. 61
BGG) erwachsenen Nichteintretens-Urteils 2D_50/2016 vom 30. November 2016 wäre
nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 121 ff. BGG möglich.
Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund der "Voreingenommenheit".
Wie bereits in seiner Ergänzung zur Verfassungsbeschwerde vom 28. November 2016
aufgezeigt, habe das Bundesgericht diese Frage nicht offen lassen können, weil
sie - was sich auch aus der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes
ergebe - entscheiderheblich sei und eine erneute Anrufung der
Präsidentenkonferenz erforderlich machen könne.

2.2.2. Aus dem im Ausstandsrecht allgemein geltenden, in Art. 36 Abs. 1 BGG
ausdrücklich festgehaltenen Grundsatz, wonach ein Ausstandsbegehren zu stellen
ist, sobald die gesuchstellende Person vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten
hat, folgt auch für das bundesgerichtliche Verfahren, dass im Zeitpunkt der
Beschwerdeführung bekannte Ausstandsgründe gegen Bundesrichter oder
Gerichtsschreiber der urteilenden Abteilung bereits in der Beschwerde selbst
(oder zumindest gleichzeitig) geltend gemacht werden müssen, andernfalls der
Betroffene den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten
Ausstandsbestimmung verwirkt (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; 132 II 485 E. 4.3 S.
496 f.; Urteile 6F_12/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 2.3; 5F_5/2010 vom 7. Juli
2010 E. 3.3). Wird nach Abschluss des Verfahrens ein Ausstandsgrund (im Sinne
von Art. 34 BGG) entdeckt, kann die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils
verlangt werden (Art. 38 Abs. 3, Art. 121 lit. a BGG).

2.2.3. Wie der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch selbst ausführt, hat er
den angeblichen Ausstandsgrund der "Voreingenommenheit", bereits im Verfahren
2D_50/2016 mit Eingabe vom 28. November 2016 geltend gemacht. Der Gesuchsteller
hat aber nicht aufgezeigt, dass er erst Ende November 2016 vom angeblichen
Ausstandsgrund Kenntnis erhalten und das im Verfahren 2D_50/2016 gestellte
Ausstandsgesuch somit rechtzeitig (Art. 36 Abs. 1 BGG) gestellt hätte. Mangels
Nachweises der Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuches (Art. 8 ZGB) wäre selbst
ein zutreffender Ausstandsgrund im Verfahren 2D_50/2016 als verwirkt anzusehen
(vgl. Urteil 5F_14/2013 vom 21. August 2013 E. 3). Einen Grund dafür, das
Urteil 2D_50/2016 vom 30. November 2016 in Revision zu ziehen, kann der
angebliche (und auf jeden Fall verwirkte) Ausstandsgrund schon deswegen nicht
darstellen, weil nach den Regeln des BGG die Bestimmungen über die Revision nur
auf Ausstandsgründe Anwendung finden, die  nach Erlass des zu revidierenden
Urteils entdeckt worden sind (Art. 38 Abs. 3, Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG;
ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N.
2 zu Art. 124 BGG). Eine Revision des Urteils 2D_50/2016 vom 30. November 2016
wegen Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den
Ausstand (Art. 121 lit. a BGG) kommt somit zum Vornherein nicht in Frage. Es
ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern das Bundesgericht mit seinem
Nichteintretensentscheid 2D_50/2016 vom 30. November 2016 bzw. mit den rein
verfahrensrechtlichen Erwägungen einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte. Auf
das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel oder andere
Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten (Art. 127 BGG).

2.3. Der Gesuchsteller beantragt, die Revisionsfristen betreffend die Urteile
in den Verfahren 2D_50/2016, 2F_14/2014, 2F_9/2014, 2C_538/2014, 5D_35/2014 und
2C_1113/2012 seien wiederherzustellen, in den vorliegenden Fällen seien
Verletzungen von Art. 9, Art. 29, Art. 29a, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff.
1 EMRK festzustellen.
Fristwiederherstellungen in bundesgerichtlichen Verfahren sind möglich, wenn
eine Partei oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter  unverschuldet davon
abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe
des Grundes  innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und
die  versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 BGG). Auf das jeglicher
Begründung entbehrende Gesuch um Wiederherstellung der Revisionsfristen in den
eingangs erwähnten Verfahren kann nicht eingetreten werden. Die beantragte
revisionsweise Neubeurteilung der erwähnten Urteile ist ausgeschlossen.

3.
Nach dem Gesagten ist dem Revisionsgesuch insgesamt kein Erfolg beschieden. Dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann infolge Aussichtslosigkeit nicht
stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss sind die Kosten vom
Gesuchsteller zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht behält sich
vor, weitere ähnlich unbegründete Eingaben in dieser Angelegenheit - nach
Durchsicht - ohne Weiterungen abzulegen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3. 
Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Revisionsfristen in den Verfahren 2D/50
/2016, 2F_14/2014, 2F_9/2014, 2C_538/2014, 5D_35/2014 und 2C_1113/2012 wird
nicht eingetreten.

4. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

6. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons
Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben