Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.26/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2F_26/2016

Urteil vom 21. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.________, v.d. ihre Mutter B.A.________,
4. D.________, v.d. ihre Mutter B.A.________,
5. E.A.________, v.d. seinen Vater A.A.________,
Gesuchsteller, alle vertreten durch Ibrahim I. Dobruna & Donikë I. Dobruna,
Advokaten

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Revision des Urteils 2C_1081/2012 des
Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. April 2013,

Erwägungen:

1. 
Das Migrationsamt des Kantons Solothurn widerrief am 27. Februar 2012 die
Niederlassungsbewilligung von A.A.________, 1972 geborener Staatsangehöriger
von Kosovo, verweigerte die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Sohn
E.A.________ und trat auf ein Familiennachzugsgesuch für die Ehefrau und deren
zwei Kinder nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. September 2012 ab,
ebenso das Bundesgericht mit Urteil 2C_1081/2012 vom 16. April 2013 die gegen
das verwaltungsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. A.A.________ und die Kinder wurden
offenbar erst im November 2015 nach dem Kosovo ausgeschafft, die Ehefrau im
März 2016.

A.A.________, seine Ehefrau und seine Kinder sind mit vom 28. Oktober 2016
datiertem "Vorschlag/Antrag... für Nachprüfung der Gerichtssache beschlossen
mit Urteilsakt 2C_1081/2012 vom 16 April 2013" an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn gelangt. Dieses trat mit Urteil vom 30. November 2016 auf die
- zutreffend - als Revisionsgesuch gewertete Eingabe nicht ein und leitete
diese an das Bundesgericht weiter.

2. 
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden. Ausgeschlossen
ist auch eine Wiedererwägung. Hingegen kann die Revision des Urteils verlangt
werden, wenn einer der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art.
121-123 BGG) vorliegt, was in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen
(Art. 42 Abs. 2 BGG) genügenden Weise und innert der Fristen gemäss Art. 124
BGG zu erfolgen hat.

Die Gesuchsteller nennen keinen Revisionsgrund. Ein solcher lässt sich den
Vorbringen in der Eingabe vom 28. Oktober 2016 auch nicht sinngemäss entnehmen.
Letztlich soll damit Beschwerde gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 16.
April 2016 geführt oder um Wiedererwägung ersucht werden, was nicht zulässig
ist,

Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel oder andere
Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten (Art. 127 BGG).

Die Gerichtskosten werden den Gesuchstellern nach Massgabe von Art. 65, 66 Abs.
1 und Abs. 5 BGG auferlegt.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer
Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, dem Departement des Innern des Kantons
Solothurn, Migrationsamt, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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