Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.25/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2F_25/2016

Urteil vom 17. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische
Finanzdepartement.

Gegenstand
Schadenersatzbegehren; Revisionsgesuch gegen die Urteile des Bundesgerichts
2F_19/2016 vom 29. September 2016 sowie 2E_2/2016 vom 23. Juni 2016.

Erwägungen:
Mit Urteil 2E_2/2016 vom 23. Juni 2016 wies das Bundesgericht eine Klage von
A.________ gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schadenersatzbegehren
aus Staatshaftung) ab. Auf das dagegen erhobene Revisionsgesuch trat es mit
Urteil 2F_19/2016 vom 29. September 2016 nicht ein, weil das Urteil vom 23.
Juni 2016 auf einer rechtlichen Würdigung beruhte (Feststellung, dass das
Haftungsbegehren nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes [VG; SR 170.32]
und nicht nach der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] zu
beurteilen sei, was Verjährung der Forderung zur Folge hatte), die nicht im
Rahmen eines Revisionsgesuchs gerügt werden könne; im Revisionsgesuch werde
denn auch kein Revisionsgrund genannt.
Mit Eingabe vom 11. November 2016 gelangt A.________ erneut mit einem
Revisionsgesuch an das Bundesgericht. Er beantragt eine neue Beurteilung der
Entscheide vom 23. Juni und 29. September 2016; die Gerichtsgebühren von total
Fr. 2'000.-- der vorausgehenden Verfahren seien ihm zu erlassen, weil sie im
Vergleich zu anderen Verfahren zu hoch und weil "Beschwerde" und
Revisionsgesuch berechtigt gewesen seien. Der Gesuchsteller beruft sich auf den
Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, um dann erneut zu rügen,
richtigerweise hätte die StPO und nicht das Verantwortlichkeitsgesetz zur
Anwendung kommen sollen. Dass eine entsprechende Rüge im Revisionsverfahren
nicht zulässig ist, wurde ihm bereits beschieden. Inwiefern der einzige
angerufene Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gegeben sein könnte,
d.h. welche erheblichen Tatsachen nachträglich erfahren bzw. welche
entscheidenden Beweismittel nachträglich aufgefunden worden sein sollen, die im
früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können, bleibt unerfindlich.
Unter diesen Revisionsgrund fiele insbesondere nicht das nachträgliche Suchen
und Auffinden von Judikatur.
Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf
ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten
(Art. 127 BGG); insbesondere kann mangels Revisionsgrundes auf die
Kostenregelungen in den Verfahren 2E_2/2016 und 2F_19/2016 nicht zurückgekommen
werden.
Dem unterliegenden Gesuchsteller sind auch die Kosten des vorliegenden
Verfahrens aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Bei der Festsetzung
der Gerichtsgebühr ist nebst Umfang und Schwierigkeit der Sache dem Streitwert
(rund eine Million Franken) und der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser
Angelegenheit - nach Prüfung - unbeantwortet abzulegen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben