Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.20/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2F_20/2016

Urteil vom 26. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Gemeinde Knutwil, handelnd durch den Gemeinderat,
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung,

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2F_17/2016
vom 5. September 2016.

Nach Einsicht
in das Urteil 2C_198/2016 vom 20. Juli 2016, worin das Bundesgericht die
Beschwerde von A.________ gegen einen grundstückgewinnsteuerrechtlichen
Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 15. Februar 2016 abwies,
in das Revisionsgesuch des Steuerpflichtigen vom 26. August 2016 (Poststempel)
gegen das Urteil 2C_198/2016 vom 20. Juli 2016 und in eine weitere Eingabe des
Steuerpflichtigen in dieser Angelegenheit vom 29. August 2016 (Poststempel),
in das Urteil 2F_17/2016 vom 5. September 2016, in welchem das Bundesgericht
das Revisionsgesuch vom 26./29. August 2016 mangels Vorliegens eines
gesetzlichen Revisionsgrundes abwies, soweit es darauf eintrat,
in die Eingabe des Steuerpflichtigen vom 19. September 2016 (Poststempel),
worin der Steuerpflichtige um Revision des Urteils 2F_17/ 2016 vom 5. September
2016 ersucht,

in Erwägung,
dass auch bundesgerichtliche Revisionsentscheide zum Gegenstand eines
Revisionsgesuchs gemacht werden können, da Art. 121 Ingress BGG unspezifisch
von der "Revision eines Entscheids des Bundesgerichts" spricht (NIKLAUS
OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/ Oberholzer, Kommentar BGG, 2. Aufl.
2015, N. 4 zu Art. 121 BGG; PIERRE FERRARI, in: Corboz/Wurzburger/Ferrari/
Frésard/Aubry Girardin, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 121
BGG),
dass das Bundesgericht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Revision im
Urteil 2F_17/2016 vom 5. September 2016 E. 2 einlässlich dargelegt hat, worauf
verwiesen werden kann,
dass der Steuerpflichtige sinngemäss vorbringt, das Verfahren befinde sich erst
im Stadium der "Berufung" und noch gar nicht der Revision, ein Revisionsgesuch
stelle er erst mit der Eingabe vom 19. September 2016,
dass der Steuerpflichtige die seines Erachtens zutreffende Rechtslage darstellt
und sich erneut mit dem "Streitwert" auseinandersetzt, worunter er nach wie vor
den Wert des Baderechts zu verstehen scheint,
dass rein appellatorische Kritik, wie sie der Steuerpflichtige auch am
revisionsbetroffenen Urteil 2F_17/2016 übt, unter keinen der abschliessend
genannten Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 BGG fällt,
dass das Revisionsgesuch, soweit darauf eingetreten werden kann, mangels
Vorliegens eines Revisionsgrundes offensichtlich unbegründet ist und ohne
Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen ist,
dass die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach dem Unterliegerprinzip dem
Steuerpflichtigen aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser
Angelegenheit - nach Prüfung - unbeantwortet abzulegen,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem
Gesuchsteller auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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