Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.19/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2F_19/2016

Urteil vom 29. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das, Eidgenössische
Finanzdepartement,

Gegenstand
Schadenersatzbegehren, Revisionsgesuch gegen das Bundesgerichtsurteil 2E_2/2016
vom 23. Juni 2016,

Erwägungen:

1. 
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens in Sachen Tinner (Verdacht auf Lieferung
von proliferationsrelevantem Material bzw. Technologie für das libysche
Nuklearwaffenprogramm) wurde u.a. auch bei A.________ eine Hausdurchsuchung
durchgeführt; dabei wurden Computer, Backups und CD's beschlagnahmt, darunter
Daten verschiedener Projekte und Bankdaten. Der Bundesrat ordnete in der Folge
die Vernichtung von beschlagnahmtem Material an. In diesem Zusammenhang machte
A.________ am 18. August 2015 gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft
Schadenersatz in der Höhe von über einer Million Franken geltend. Am 5. Mai
2016 reichte er beim Bundesgericht Klage gegen die Schweizerische
Eidgenossenschaft ein und machte sein Schadenersatzbegehren vom 18. August 2015
zum Klagebegehren. Das Bundesgericht wies die Klage mit Urteil 2E_2/2016 vom
23. Juni 2016 ab.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 13. September 2016 stellt A.________ einen
Revisionsantrag gegen das Urteil vom 23. Juni 2016 resp. erhebt er dagegen
Beschwerde nach Art. 72 Abs. 1 BGG.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden. Ausgeschlossen
ist auch eine Wiedererwägung. Soweit mithin Beschwerde nach Art. 72 Abs. 1 BGG
geführt werden soll, ist die Rechtsvorkehr vom 13. September 2016 von
vornherein unzulässig. Hingegen kann die Revision eines Entscheids des
Bundesgerichts verlangt werden, wenn einer der vom Bundesgerichtsgesetz (BGG)
abschliessend aufgezählten Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) vorliegt, was in
einer den gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügenden Weise
geltend zu machen und zu begründen ist.
Das Bundesgericht hat im angefochtenen Urteil erkannt, dass für die Beurteilung
von Ersatzforderungen aus Schäden, die im Zusammenhang mit der Beschlagnahmung
und anschliessenden Vernichtung von Gegenständen und Daten entstanden sein
könnten, unter den gegebenen Umständen die Regeln des Bundesgesetzes vom 14.
März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder
und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) zur Anwendung kommen,
nicht die Normen der Schweizerischen Strafprozessordnung StPO; die Klage war
gemäss Art. 20 Abs. 1 VG verjährt. Es handelt sich dabei um eine rechtliche
Würdigung, die im Rahmen einer - hier eben nicht zur Verfügung stehenden -
Beschwerde gerügt werden könnte, nicht jedoch in einem Revisionsgesuch, mit
welchem allein das Vorliegen eines Revisionsgrundes i.S.v. Art. 121-123 BGG
geltend gemacht werden kann. Die Rechtsschrift vom 13. September 2016 nennt
weder ausdrücklich noch sinngemäss einen dieser Revisionsgründe, und es ist im
Lichte der Ausführungen in der Rechtsschrift vom 13. September 2016 auch nicht
ersichtlich, inwiefern das Bundesgericht mit dem angefochtenen Urteil einen
solchen gesetzt haben könnte.
Auf das einer zureichenden Begründung entbehrende Revisionsgesuch ist ohne
Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten (Art. 127
BGG).
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schweizerischen Bundesgericht, II.
öffentlich-rechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben