Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.18/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2F_18/2016

Urteil vom 13. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. C.A.________,
handelnd durch A.A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Amt für Migration und Personenstand
des Kantons Bern, Migrationsdienst,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_543/2016 vom 18. August 2016 des
Schweizerischen Bundesgerichts.

Erwägungen:

1. 
A.A.________, seine Ehefrau B.A.________ und die Tochter C.A.________ (alle
niederländische Staatsangehörige) beschwerten sich vergeblich gegen den
Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA (vgl. u.a. Urteile des
Bundesgerichts 2C_243/2015 vom 2. November 2015 und 2F_23/2015 vom 5. Januar
2016). In der Folge ersuchte die Familie A.________ das Amt für Migration und
Personenstand (Migrationsdienst) des Kantons Bern verschiedentlich erneut um
die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen bzw. um Bestätigung ihrer
Anwesenheitsberechtigung. In diesem Zusammenhang erhob sie u.a. Beschwerden
wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung, zunächst bei der Polizei- und
Militärdirektion des Kantons Bern (4. März/1. April 2016) und später beim
kantonalen Verwaltungsgericht (8. Mai 2016).

2. 
Am 11. Juni 2016 erhob die Familie A.________ beim Bundesgericht Beschwerde
gemäss Art. 94 BGG (Rechtsverzögerung). Mit Urteil vom 18. August 2016 (2C_543/
2016) trat das Bundesgericht auf diese Beschwerde durch Entscheid des
Abteilungspräsidenten nicht ein. Dieser erwog im Wesentlichen zunächst, zum
Gegenstand bundesgerichtlicher Prüfung könne allein die Frage gemacht werden,
ob sich dem  Verwaltungsgericht unmittelbar Rechtsverzögerung vorwerfen lasse
(E. 2.2). Es bleibe indessen unerfindlich, welches Handeln von diesem
erforderlich wäre (nachdem es am 3. August 2016 eine Instruktionsverfügung
erlassen hatte); und die Beschwerdeführer vermöchten mit ihren Eingaben "auch
nicht ansatzweise darzulegen, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorwerfen liesse" (E. 2.3).

3. 
Mit Eingabe vom 4. September 2016 ist A.A.________ - für sich und seine Tochter
- unter Bezugnahme auf das Urteil 2C_543/2016 an das Bundesgericht gelangt. Er
fordert von diesem, es habe betreffend seine erneut geschilderten Anliegen ein
Verfahren zu eröffnen, "die verlangten Aufenthalt Bewilligungen für Tochter zu
geben und anschliessen Einbürgerung". Hierfür sei zudem die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.

4. 
Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer
Ausfällung in Rechtskraft. Gegen Urteile des Bundesgerichts steht kein
ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung, es kann dagegen nicht Beschwerde
erhoben werden. In Betracht käme allenfalls ein Revisionsgesuch. Darauf liesse
sich nur eintreten, wenn die betroffene Partei einen der vom Gesetz
abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121 - 123 BGG) geltend machte und
dessen Vorliegen bezogen und begrenzt auf den Gegenstand des
bundesgerichtlichen Urteils aufzeigte. Die Eingabe vom 4. September 2016 nennt
keinen solchen, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Bundesgericht
mit seinem Nichteintretens-Urteil 2C_543/2016 vom 18. August 2016 bzw. mit den
entsprechenden rein verfahrensrechtlichen Erwägungen einen Revisionsgrund
gesetzt haben könnte.
Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel oder andere
Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten (vgl. Art. 127 BGG).
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Revisionsverfahrens
den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und
Abs. 3 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge
Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren nicht entsprochen werden (Art. 64
Abs. 3 BGG).
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser
Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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