Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.17/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2F_17/2016

Urteil vom 5. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Gemeinde U.________, handelnd durch den Gemeinderat,
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung,

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_198/2016
vom 20. Juli 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Urteil 2C_198/2016 vom 20. Juli 2016 wies das Bundesgericht eine
Beschwerde von A.________ ab, die dieser gegen den grundstückgewinnsteuerlichen
Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 15. Februar 2016
erhoben hatte.

1.2. Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 26. August 2016 (Poststempel) ersucht
der Steuerpflichtige um Überprüfung" des Urteils 2C_198/ 2016 und um
"rückwirkende Gutheissung" der seinerzeitigen Beschwerde vom 29. Februar 2016.
Zudem sei der Bezug der Steuerforderung der Belegenheitsgemeinde U.________/LU
von rund Fr. 72'000.-- aufzuschieben. Eine zusätzliche Eingabe von A.________
ging beim Bundesgericht am 30. August 2016 ein.

1.3. Der den Fall instruierende Abteilungspräsident (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen (Art. 127 BGG).

2.

2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in
Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann darauf nur zurückkommen,
soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist. Findet das Bundesgericht,
dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und
entscheidet neu (Art. 128 Abs. 1 BGG; BGE 136 I 158 E. 2.1 S. 163).

2.2. Gemäss Art. 121 lit. b und d BGG kann die Revision eines
bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden, wenn das Gericht einer Partei mehr
oder, ohne dass es das Gesetz erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst
verlangt hat, oder weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (lit. b), bzw.,
wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hat (lit. d). Es geht bei diesen beiden Revisionsgründen um die
Verletzung "anderer Verfahrensvorschriften" im Sinne von Art. 124 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Art. 121 BGG. Für deren Geltendmachung mit einem
Revisionsgesuch ist die Frist von 30 Tagen ab der Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung des Entscheids zu beachten (Urteil 5F_92009 vom 2. Februar 2010 E.
1.1.1).

2.3. Der Steuerpflichtige hat mit seiner Eingabe vom 26. August 2016 die
dreissigtägige Frist gewahrt. Als (unterlegene) Partei im revisionsbetroffenen
bundesgerichtlichen Verfahren ist er zum vorliegenden Gesuch legitimiert
(Urteil 4F_3/2013 vom 9. April 2013; BGE 121 IV 317 E. 1a S. 320). Unter
Vorbehalt des Nachfolgenden geben die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu
keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf das Gesuch grundsätzlich einzutreten ist.

3.

3.1. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass am 24. März 1998 im
Grundbuch eine Grunddienstbarkeit (Baderecht) zugunsten der jeweiligen
Eigentümer des Grundstücks Nr. xx (Grundbuch U.________) und zulasten der
jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr. xx (Grundbuch V.________) eingetragen
wurde. Es ist unbestritten, dass die Einräumung der Grunddienstbarkeit
unentgeltlich erfolgte, was bedeutet, dass die damalige Eigentümerschaft des
berechtigten Grundstücks nichts aufzuwenden hatte und die damalige
Eigentümerschaft des belasteten Grundstücks nichts vereinnahmen konnte. Am 10.
Juni 2011 ging das berechtigte Grundstück ins Eigentum des Steuerpflichtigen
über, der dieses am 27. Juni 2014 zum Preis von Fr. 3 Mio. an eine
Kapitalgesellschaft veräusserte. Mit Blick auf die unentgeltliche Einräumung
der Grunddienstbarkeit gelangte das Bundesgericht im revisionsbetroffenen
Urteil zum Schluss, der Vorinstanz sei darin zuzustimmen, dass der angebliche
Wert von Fr. 400'000.--, welchen der Steuerpflichtige dem Baderecht beimisst,
nicht als wertvermehrende Investition zu betrachten sei. In E. 4.5 erwog das
Bundesgericht, die angebliche wertvermehrende Investition wäre zu beweisen
gewesen, was aber unterblieben sei. Die blosse Behauptung, dem Baderecht komme
ein Wert von Fr. 400'000.-- zu, reiche zum Nachweis nicht aus.

3.2. Der Steuerpflichtige setzt sich in seinem Revisionsgesuch einlässlich mit
dem "Streitwert" auseinander, worunter er den Wert des Baderechts versteht.
Unter den Streitwert fiele das, was aufgrund der Nichtanerkennung der
wertvermehrenden Investition an Grundstückgewinnsteuern anfällt, nämlich rund
Fr. 72'000.--, wie der Steuerpflichtige ausführt. Er macht das Bundesgericht in
seiner Eingabe darauf aufmerksam, dass er mit dem Kunsthandel vertraut und
durchaus in der Lage sei, den "Streitwert" treffend zu schätzen. Die Schätzung
von Fr. 400'000.-- sei "sicher nicht schlecht", zumal er der Gemeinde
U.________/LU bereits "gut Fr. 330'000.--" an Grundstückgewinnsteuern bezahlt
habe, was diese "honorieren" sollte. Alsdann schildert er die Auffassung der
Vor- und Erstinstanz zur fehlenden Notwendigkeit einer Schätzung, um
abschliessend festzuhalten, es sei nicht Sache des Bundesgericht, das Fehlen
eines Gutachtens zu bemängeln.

3.3. Die Kritik des Steuerpflichtigen ist rein appellatorischer Natur und lässt
sich unter keinen der abschliessend genannten Revisionsgründe im Sinne von Art.
121 BGG subsumieren. Insbesondere misslingt es dem Steuerpflichtigen, den
Nachweis zu erbringen, dass das Gericht in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe. Das Bundesgericht hat
keineswegs übersehen, dass kein Verkehrswertgutachten in den Akten lag. Ein
solches war aber auch gar nicht erforderlich, hätte es an der Beurteilung doch
nichts geändert. Wie in E. 3.4 des revisionsbetroffenen Urteils dargelegt,
fällt die Errichtung einer Dienstbarkeit oder Grundlast als wertvermehrende
Investition nach dem hier massgebenden Recht des Kantons Luzern einzig dann in
Betracht, wenn hierfür überhaupt eine  Entschädigungentrichtet worden ist (§ 13
Abs. 1 Ziff. 6 GGStG/LU). Spiegelbildlich geht dasselbe kantonale Recht
lediglich dann von einer Teilveräusserung aus, wenn die Belastung des
Grundstücks mit einer privatrechtlichen Dienstbarkeit oder einer
öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung erstens die unbeschränkte
Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des belasteten Grundstücks dauernd
und wesentlich beeinträchtigt und zweitens die Belastung gegen  Entgelterfolgt
(§ 3 Abs. 1 Ziff. 5 GGStG/LU).

3.4. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass am 24. März 1998 keine entgeltliche
Abrechnung erfolgte und damals zwangsläufig im Bereich der Eigentümerschaft des
nunmehr belasteten Grundstücks auch kein Grundstückgewinn erfasst wurde.
Mangels Vorliegens eines aufgewendeten Entgelts kann nun bei Veräusserung des
berechtigten Grundstücks auch nicht mit Recht eine wertvermehrende Investition
geltend gemacht werden.

3.5. Ein Revisionsgrund ist damit nicht zu erkennen. Soweit auf das
Revisionsgesuch überhaupt eingetreten werden kann, ist es offensichtlich
unbegründet und ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 127 BGG) abzuweisen. Das
Gesuch des Steuerpflichtigen um Aufschub des Bezugs der Grundstückgewinnsteuer
ist mit Blick auf das heutige Urteil gegenstandslos.

4. 
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG) sind die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen.
Der Gemeinde U.________/LU, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht
keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem
Gesuchsteller auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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