Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.10/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2F_10/2016

Urteil vom 31. Mai 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat von Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer.

Gegenstand
Forderung (Staatshaftung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_310/2016
vom 11. April 2016.

Erwägungen:

1. 
A.________ gelangte am 17. Februar 2016 an die Zivilkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich, wobei er die sofortige Freilassung einer Person sowie die
Auszahlung von 11,1 Mio. Franken Schadenersatz forderte. Das Obergericht nahm
an, dass in Bezug auf nicht näher bezeichnete Strafurteile wohl Revision
geführt werden sollte und wertete die Eingabe im Übrigen als allfällige Klage
gegen die Stadt Zürich auf Bezahlung von Schadenersatz. Mit Beschluss vom 9.
März 2016 trat es auf Klage und Revisionsbegehren nicht ein. Auf die gegen
diesen Beschluss erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_310/
2016 vom 11. April 2016 nicht ein, weil die Rechtsschrift den formellen
Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügte und auch nicht
ansatzweise erkennen liess, inwiefern der angefochtene Beschluss
schweizerisches Recht verletzte.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 ist A.________ unter Bezugnahme auf das Urteil
2C_310/2016 sowie den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März
2016 an das Bundesgericht gelangt. Er fordert von diesem, es habe betreffend
seine erneut geschilderten Anliegen ein Verfahren zu eröffnen.

2. 
Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer
Ausfällung in Rechtskraft. Gegen Urteile des Bundesgerichts steht kein
ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung, es kann dagegen nicht Beschwerde
erhoben werden. In Betracht käme allenfalls ein Revisionsgesuch. Darauf liesse
sich nur eintreten, wenn die betroffene Partei einen der vom Gesetz
abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121 - 123 BGG) geltend machte und
dessen Vorliegen bezogen und begrenzt auf den Gegenstand des
bundesgerichtlichen Urteils aufzeigte. Die Eingabe vom 20. Mai 2016 nennt
keinen solchen, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Bundesgericht
mit seinem Nichteintretens-Urteil 2C_310//2016 vom 11. April 2016 bzw. mit den
entsprechenden rein verfahrensrechtlichen Erwägungen einen Revisionsgrund
gesetzt haben könnte.
Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel oder andere
Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten (vgl. Art. 127 BGG).
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Revisionsverfahrens
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und
Abs. 3 BGG).
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser
Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Stadt Zürich und dem Obergericht des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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