Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.6/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2D_6/2016

Urteil vom 4. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt,
Finanzdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2013),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter,
vom 21. Dezember 2015.

Erwägungen:
Mit Verfügung vom 10. April 2015 wies das Steueramt der Stadt Zürich das Gesuch
von A.________ um Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2013 ab.
Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Finanzdirektion des Kantons
Zürich am 2. September 2015 ab. Die gegen den Rekursentscheid der
Finanzdirektion erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich seinerseits mit Urteil des Einzelrichters vom 21. Dezember 2015 ab.
Dagegen ist A.________ am 3. Februar 2016 mit Beschwerde an das Bundesgericht
gelangt; sie stellt den Antrag um einmaligen Steuererlass für das Jahr 2013 im
Betrag von Fr. 7'097.--; eventualiter ersucht sie darum, die Steuerschuld des
Jahres 2013 im Betrag von Fr. 7'097.-- bis auf Weiteres zu stoppen, d.h. zu
stunden.
Gemäss Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass
von Abgaben. Die vorliegende Beschwerde, mit welcher Erlass bzw. Stundung von
Steuern beantragt wird, kann daher einzig als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
entgegengenommen werden (Art. 113 ff. BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann
gemäss Art. 116 BGG (ausschliesslich) die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden. Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und
Begründung (Art. 42 Abs. 2 resp. Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117
BGG). Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht und legt erst
recht nicht dar, inwiefern ein solches durch das angefochtene Urteil verletzt
worden sein soll. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden
Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). In Übrigen fehlte der
Beschwerdeführerin weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde, räumt
doch das kantonalzürcherische Recht keinen Anspruch auf Steuererlass ein,
sodass sie durch dessen Verweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen
betroffen ist (Art. 115 lit. b BGG, s. Urteil 2C_13/2014 vom 13. April 2015 E.
2.2, mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter in vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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