Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.53/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]              
{T 0/2}
                            
2D_53/2016 / 2D_54/2016

Urteil vom 15. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Solothurn.

Gegenstand
2D_53/2016
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn, Steuerjahre 2013 und 2014,
Erlass,

2D_54/2016
direkte Bundessteuer, Steuerjahr 2013, Erlass,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 12.
September 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/BE. Er hält einen
Anteil von 50 Prozent an der X.________ AG, deren Sitz sich in V.________/BE
befindet, deren Aktienkapital Fr. 100'000.-- beträgt und für die er als
Arbeitnehmer tätig ist. Am 22. März 2016 und am 25. April 2016 ersuchte der
Steuerpflichtige das Finanzdepartement des Kantons Solothurn um Erlass der dort
geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern 2013 (Fr. 2'785.20) bzw. der direkten
Bundessteuer 2013 (Fr. 384.05), ferner der Staats- und Gemeindesteuer des
Kantons Solothurn 2014 von Fr. 2'149.40. Die Steuern des Jahres 2013 waren zu
diesem Zeitpunkt bereits gestundet. Der Steuerpflichtige begründete seine
Erlassgesuche mit finanziellen Schwierigkeiten (weiterhin nicht verbessertes
Einkommen aus Erwerbstätigkeit).

1.2. Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 wies das Finanzdepartement des Kantons
Solothurn die Gesuche ab. Es erwog, zwar bestehe ein monatlicher
Ausgabenüberschuss von Fr. 511.--, doch halte der Steuerpflichtige ein
Aktienpaket von Fr. 50'000.--, weshalb kein Erlassgrund vorliege. Das
Steuergericht des Kantons Solothurn wies den dagegen gerichteten Rekurs und die
Beschwerde mit Entscheid SGSEK.2016.19 vom 12. September 2016 ab. In
Übereinstimmung mit dem Finanzdepartement vertrat es die Auffassung, angesichts
des "objektiven Werts" der Aktien sei es dem Steuerpflichtigen zumutbar, ein
Teilpaket zu veräussern. Dafür dürfte, so das Steuergericht, durchaus ein Markt
bestehen. Denkbar sei auch eine Verpfändung. Das Eigentum an den Aktien sei
"nicht Voraussetzung dafür, für die Unternehmung tätig zu sein und ein
Einkommen daraus generieren zu können".

1.3. Der Abgabepflichtige erhebt mit Eingabe beim Bundesgericht vom 5. Dezember
2016 subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt, in Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sei der Erlass der streitbetroffenen Steuern
auszusprechen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm das Recht zur
unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen. Der Abteilungspräsident als
Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von
Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2.

2.1. Die Eingabe ist antragsgemäss als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im
Sinne von Art. 113 ff. BGG (SR 173.110) entgegenzunehmen, was sich aus Art. 83
lit. m BGG ergibt. Zu einer solchen ist (nur) berechtigt, wer erstens vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat und zweitens ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat
(Art. 115 BGG). Als Beschwerdegrund kann einzig die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), was bedeutet, dass
die Beschwerde der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit zu genügen
hat (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss
in der Beschwerde darlegen, dass und inwiefern Grundrechte verletzt worden sein
sollen. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht
(Art. 118 Abs. 2 BGG).

2.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass das laufende Einkommen des
Beschwerdeführers zu gering ausfällt, um die Steuer zu bezahlen, dass er aber
über Aktien seiner Arbeitgeberin verfügt mit einem objektiven Wert von Fr.
50'000.-; es sei ihm zuzumuten, einen Teil dieser Aktien zu verkaufen oder zu
verpfänden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er diese Aktien
besitzt, und dass diese den genannten Wert haben. Er bringt nur vor, die
Philosophie und Tätigkeit der Firma sei auf den Aktienbesitz der beiden Gründer
abgestimmt; das Bestehen der Firma wäre bei einem (teilweisen) Besitzerwechsel
gefährdet, was mit den Grundrechten nicht zu vereinbaren sei. Mit dieser Kritik
ist aber nicht dargelegt, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid
Grundrechte verletzt. Auch wenn bei Laienbeschwerden geringere Anforderungen an
eine Beschwerdebegründung gestellt werden und nicht unbedingt die Angabe von
Gesetzesartikeln verlangt wird, so müsste doch aus der Beschwerde hervorgehen,
weshalb der Verkauf oder die Verpfändung eines Teils der Aktien das Bestehen
der Firma und den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gefährden sollte. Der
Beschwerdeführer begründet diese Behauptungen jedoch in keiner Weise. Die
Beschwerde enthält damit offensichtlich keine genügende Begründung, weshalb
darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. 
Der Steuerpflichtige lässt sein Gesuch um Erteilung des Rechts zur
unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 64 BGG)
unbegründet. Auch im Bereich der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs.
1 BGG, der insoweit hier anwendbar ist) muss aber eine (zumindest minimale)
Begründung verlangt werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 V 136 E. 1.1 S.
138). Folglich ist auch auf das Gesuch um Erteilung des Rechts zur
unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten, was sich ebenso aus Art. 32
Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ergibt. Infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde wäre das Gesuch ohnehin abzuweisen gewesen.

4. 
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
grundsätzlich dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs.
1 Satz 1 BGG). Mit Blick auf die Umstände kann auf die Kostenverlegung
verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Solothurn, der in
seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Die Verfahren 2D_53/2016 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn,
Steuerjahre 2013 und 2014, Erlass) sowie 2D_54/2016 (direkte Bundessteuer,
Steuerjahr 2013, Erlass) werden vereinigt.

2. 
Auf die Beschwerde im Verfahren 2D_54/2016 wird nicht eingetreten.

3. 
Auf die Beschwerde im Verfahren 2D_53/2016 wird nicht eingetreten.

4. 
Auf das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird
nicht eingetreten.

5. 
Es werden keine Kosten erhoben.

6. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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