Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.52/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2D_52/2016

Urteil vom 7. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 1. November 2016.

Erwägungen:

1. 
Das Migrationsamt des Kantons Zürich teilte dem anwaltlich vertretenen
A.________ mit Schreiben vom 15. Februar 2016, das am 17. Februar 2016 beim
Rechtsvertreter des Betroffenen einging, mit, dass er keinen
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz habe und deshalb das Land sofort zu
verlassen habe. Am 18. Februar 2016 teilte das Migrationsamt dem Vertreter
zudem mit, dass gegen "unseren Entscheid vom 15. Februar 2016... innert 30
Tagen, von der Mitteilung an gerechnet," Rekurs erhoben werden könne. Der
diesbezügliche Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ist mit
dem Datum des 18. März 2016 versehen, wurde aber erst am 21. März 2016 der
schweizerischen Post übergeben. Die Sicherheitsdirektion trat mit Entscheid vom
27. Juli 2016 auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein. Im diesbezüglichen
Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wurde der
Betroffene am 18. September 2016 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr.
2'060.-- innert 20 Tagen aufgefordert, worauf dieser unter Hinweis auf seine
Bedürftigkeit um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte. Mit
Verfügung des Präsidenten der zuständigen Abteilung wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab
und setzte im Sinn einer letztmaligen Fristerstreckung zur Bezahlung der
Kaution eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 5. Dezember 2016 beantragt A.________
dem Bundesgericht, die Verfügung des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihn von der Kostenvorschusspflicht zu befreien.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 
Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt
auf § 16 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde gegen den
Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion abgewiesen. Es hat dazu
erwogen, dass es sich beim Bescheid des Migrationsamtes vom 15. Februar 2016
für eine anwaltlich vertretene Partei erkennbar um eine Anordnung im Sinn von §
19 Abs. 1 lit. a VRG handle, woran die vorerst fehlende Rechtsmittelbelehrung,
die (unter Hinweis auf den Beginn des Fristenlaufs) nachgeliefert worden sei,
nichts ändere; der beigezogene Rechtsanwalt hätte daher innert 30 Tagen seit
Eröffnung der Anordnung des Migrationsamtes Rekurs erheben müssen (§ 22 Abs. 1
erster Satz VRG), was er nicht getan habe. Der Beschwerdeführer rügt die
Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (Treu und Glauben, überspitzter Formalismus);
er will geglaubt haben, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der Eröffnung der
Rechtsmittelbelehrung zu laufen begonnen habe. Dies genügt nicht um darzulegen,
inwiefern das Verwaltungsgericht mit der vorstehend wiedergegebenen Begründung,
namentlich angesichts des in seiner Verfügung wiedergegebenen Wortlauts der
nachgelieferten Rechtsmittelbelehrung des Migrationsamts, Art. 29 Abs. 2 BV
verletzt haben soll.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) genügende Begründung; es ist darauf
mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
bundesgerichtliche Verfahren kann schon darum nicht entsprochen werden, weil
die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG). Damit sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster
Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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