Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.50/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2D_50/2016

Urteil vom 30. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Schaffhausen,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
25. Oktober 2016.

Erwägungen:

1. 
A.________, 1975 geborener Staatsangehöriger der Ukraine, dessen Asylgesuch
rechtskräftig abgewiesen und der asylrechtlich weggewiesen worden ist, ersuchte
im Kanton Schaffhausen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines
Härtefalls. Am 27. November 2014 teilte ihm das Migrationsamt des Kantons
Schaffhausen mit, dass er die Voraussetzungen dazu nicht erfülle. Der
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen trat mit Entscheid vom 20. Januar 2015
auf den gegen diesen Bescheid des Migrationsamtes erhobenen Rekurs nicht ein.
Mit Entscheid vom 25. Oktober 2016 wies das Obergericht des Kantons
Schaffhausen die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde
ab. Gegen diesen Entscheid ist A.________ mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde
vom 25. November 2016 an das Bundesgericht gelangt. Ergänzende Eingaben
datieren vom 28. November 2016. Gerügt wird die Verletzung von Art. 5 Abs. 1
und Abs. 2, Art. 9, Art. 29, Art. 29a und Art. 30 BV.

2. 
Der Beschwerdeführer, der keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung hat, geht zutreffend davon aus, dass die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG) und als bundesrechtliches Rechtsmittel nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Betracht fällt, wobei sich allein
die Verletzung von Parteirechten rügen lässt (BGE 133 I 185: 137 I 128 E. 3.1.1
S. 130).

3. 

3.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer
Geltendmachung und Begründung (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG).
In der Begründung ist in gedrängter Form und in gezielter Auseinandersetzung
mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
darzulegen, inwiefern dieser die angerufenen verfassungsmässigen Rechte (Art.
95 lit. a und c BGG) verletze (Art. 42 Abs. 2 BGG; s. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88
f. mit Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der regierungsrätliche Entscheid sei
nicht mit einer eigenhändig angebrachten Unterschrift versehen, was
Gültigkeitsvoraussetzung wäre. Er macht dazu längere Ausführungen zu
verschiedenen gesetzlichen Normen, etwa des OR, und verweist auf schweizerische
und ausländische Rechtsprechung. Mit diesen appellatorischen Darlegungen lässt
sich auch nicht ansatzweise aufzeigen, inwiefern das Obergericht mit der diese
Frage beschlagenden E. 2 seines Entscheids die vom Beschwerdeführer genannten
verfassungsmässigen Rechte verletzte.

3.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe beim Migrationsamt
eventualiter um Erteilung einer Härtefallbewilligung ersucht, welches Anliegen
das Amt materiell behandelt habe; dass der Regierungsrat auf den
diesbezüglichen Rekurs nicht eingetreten sei, bzw. dass das Obergericht dieses
Nichteintreten bestätigt habe, stelle eine Verletzung des Willkürverbots und
des rechtlichen Gehörs sowie von Art. 29a BV dar. Das Obergericht hat in E. 4
des angefochtenen Entscheids in Auslegung von Art. 14 AsylG, namentlich von
Art. 14 Abs. 4 AsylG, erläutert, warum dem Beschwerdeführer im kantonalen
Verfahren keine Parteistellung zukomme, was auch das Ergreifen eines kantonalen
Rechtsmittels ausschliesse; es hat dabei auf Art. 190 BV und BGE 137 I 128 E. 4
S. 131 ff. hingewiesen. Mit diesen Darlegungen der Vorinstanz setzt sich der
Beschwerdeführer nicht gezielt auseinander. Namentlich sind seine
appellatorischen Hinweise auf das Gegenstand des von ihm zitierten
bundesgerichtlichen Urteils BGE 141 II 169 bildende Zustimmungsverfahrens nach
Art. 99 AuG und Art. 85 VZAE im Zusammenhang mit Art. 14 AsylG nicht
einschlägig. Inwiefern sich die Erwägungen und die daraus gezogenen
Schlussfolgerungen des Obergerichts mit den vom Beschwerdeführer angerufenen
verfassungsmässigen Rechten nicht vereinbaren liessen, kann der
Beschwerdeschrift nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer macht namentlich
auch nicht geltend, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 1 AsylG).

3.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich in keiner Hinsicht eine hinreichende
Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

4. 
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsprechung kann schon darum nicht entsprochen
werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei
aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons
Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben